Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130780/2/Sch/Eg

Linz, 15.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W. D., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. November 2011, Zl. 933/10-763545, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. November 2011, Zl. 933/10-763545, wurde über Herrn W. D. wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Stadt Linz 1989 eine Geldstrafe gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 16 und 19 VStG in Höhe von 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 4.3.2011 von 11:51 bis 12:15 Uhr in Linz, Pfarrplatz vor Haus Nr. 13 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Volvo, mit dem polizeilichen Kennzeichen x in einem Halte- und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Durchführung einer Ladetätigkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 2009, VwSen-130615/2/Gf/Mu, unter anderem Nachstehendes ausgeführt:

 

Nach § 1 Abs. 2 OöParkGebG gilt als "Abstellen" i.S.d. dieses Gesetzes das Halten und Parken "gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO". Für das Abstellen eines mehrspurigen KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ist grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten, es sei denn (u.a.), dass der Lenker mit seinem KFZ lediglich für die Durchführung einer Ladetätigkeit hält (§ 5 lit.d OöParkgebG). Auf Grund der Verwendung der Legaldefinition des "Haltens" in dieser Bestimmung sowie unter dem Aspekt, eine maximale Umschlaghäufigkeit des knappen Parkraumes in den innerstädtischen Bereichen zu bewirken, ist eine derartige Ausnahmeregelung vom Zweck des Gesetzes her besehen nur dann verständlich, wenn sie nicht alle, sondern nur kurz dauernde - nämlich 10 Minuten nicht übersteigende - Ladetätig­keiten erfasst. Die Fiktion des § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO, die - wie gezeigt, von einem gänzlich anderen Telos ausgehend - sämtliche Ladetätigkeiten unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer als Halten begreift und damit von Parkverboten ausnehmen will, gilt somit für den Bereich des OöParkGebG nicht; eine länger als 10 Minuten dauernde Ladetätigkeit ist insoweit vielmehr als ein Parken zu qualifizieren, das vom andersgerichteten - weil sonst unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes des Gleichheitsgrundsatzes problematischen - Zweck des OöParkGebG der Gebührenpflicht unterliegen soll.

Der Verwaltungsgerichtshof steht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt wird (vgl. z.B. VwGH v. 31. Juli 2003, 2003/17/0110).

Erlaubt ist demnach in einem solchen Bereich nur das Halten und Parken zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit und nur ein solches (nicht jedoch auch ein unerlaubtes) Verhalten kann a priori überhaupt einer Gebührenpflicht unterliegen. Wenn in diesem Zusammenhang § 5 lit.d OöParkGebG anordnet, dass für Fahrzeuge, die lediglich für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten, eine Parkgebühr nicht zu entrichten ist, so erweist sich demnach im Ergebnis für einen in einer Kurzparkzone liegenden Halte- und Parkverbotsbereich nur das Parken zum Zweck einer Ladetätigkeit als gebührenpflichtig (nicht jedoch auch ein - von vornherein verbotenes - bloßes Halten oder Parken). Lediglich insoweit kann auch eine Verletzung der Gebührenpflicht verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzuweichen. Angesichts dessen hätte der Berufungswerber nicht wegen einer Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a iVm § 2 Abs. 1 OÖ. Parkgebührengesetz, sondern vielmehr wegen eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 belangt werden müssen. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs fällt in die Zuständigkeit der Polizeiorgane. Es steht aber unbeschadet dessen jedermann frei, so auch den zur Überwachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen eingesetzten Organen, wahrgenommene Verwaltungsübertretungen der zuständigen Behörde – auch allenfalls im Wege einer anderen Behörde nach Weiterleitung der Anzeige gemäß § 6 AVG – zur Anzeige zu bringen.

 

Abschließend darf noch angemerkt werden, dass die hier gegenständliche Ladezone zwar innerhalb der Gebührenzone gelegen ist, aber am Gehsteigrand keine blaue Bodenmarkierung aufweist. Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass diese Bodenmarkierung im Sinne des § 25 Abs. 2 StVO 1960 bloß eine zusätzliche zu den Verkehrszeichen hinzukommende Kennzeichnung darstellt. Andererseits kann sich aus der Sicht des Betroffenen i.S.d. § 5 Abs. 2 VStG schon die Frage stellen, wie die Unterbrechung dieser blauen Bodenmarkierung im Bereich von Halteverbots- bzw. Ladezonen gemeint ist, also entweder in dem Sinne, dass hier die gebührenpflichtige Kurzparkzone nicht gelten soll, weil ja das Halten verboten oder zumindest eingeschränkt ist, oder ob die Kurzparkzone sehr wohl gilt, das Abstellen des Fahrzeuges dann aber möglicherweise nicht oder nicht für die gesamte Zeitdauer erlaubt ist, für welche der Fahrzeuglenker die Parkgebühr entrichtet hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum