Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166430/2/Zo/Eg/Gr

Linz, 13.12.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des H E, D, E, vom 9.10.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. September 2011, Zl. VerkR96-6248-1-2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 14. September 2011, Zl. VerkR96-6248-2011, über Herrn H E eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er am 4.3.2011, 02:29 Uhr, in der Gemeinde W, A 8, Höhe Straßenkilometer 38.295, in Fahrtrichtung Wels, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges, mit dem der angeführte Sattelanhänger, Kz. (D), gezogen wurde, die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10  Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Begründend führt der Berufungswerber im wesentlichen an, dass die 60 km/h Beschränkung in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht durch richtige Beschilderung erkenntlich gemacht war. Es genüge nicht, irgendwo am Autobahngrenzübergang ein Schild aufzustellen. An Landstraßenübergängen und an Autobahnauffahrten seien keine Beschilderungen vorhanden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 4. März 2011 um 02:29 Uhr an einem Freitag das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug mit dem genannten Sattelanhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Gemeinde W, Autobahn A8, Strkm. 38,295. Dabei wurde die höchst zulässige Geschwindigkeit von 60 km/h überschritten. Dies wurde durch eine stationäres Radar, Type Siemens ERS 400 A8, Fahrtrichtung Wels, festgestellt, wobei eine Geschwindigkeit von 89 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gemessen wurde. Der Berufungswerber hat  diese Geschwindigkeit auch nicht bestritten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 42 Abs. 8 StVO 1960 dürfen ab 1. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Dieser Umstand wird auch nicht bestritten.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite vermeint der Berufungswerber, sich dadurch rechtfertigen zu können, dass die gesetzliche Bestimmung nicht durch ausreichende Beschilderung ersichtlich gewesen sei.

 

Die in § 42 Abs. 8 StVO 1960 geregelte Bestimmung ist eine gesetzliche Bestimmung, welche für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich gilt. Sie ist daher- so wie alle anderen für bestimmte Fahrzeugarten allgemein geltende Verkehrsbestimmungen- im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die vom Berufungswerber angeführte Beschilderung mittels Verkehrszeichen ist nur für einzelne, konkret verordnete und von den gesetzlichen Regeln abweichende Verkehrsbeschränkungen notwendig. Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist zusätzlich an den Grenzübergängen beschildert, wobei diese Beschilderung nur der Information dient (vgl. dazu VfGH v. 16.3.1993, B 1218/91). Eine weitergehende Beschilderung bei allen Autobahnauffahrten etc. ist daher nicht erforderlich.

 

Es obliegt einem Lenker eines Kraftfahrzeuges, sich über die entsprechenden Normen bei den zuständigen kompetenten Stellen zu informieren. Einem Kraftfahrzeuglenker, insbesondere einem berufsmäßigen Lastkraftwagenlenker, ist es zumutbar sich über die grundlegenden gesetzlichen Bestimmung desjenigen Staates zu informieren, in welchem er sein Fahrzeug zu bewegen beabsichtigt.

 

Das Verfahren hat jedenfalls keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.4. Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend festgestellt, dass weder straferschwerende noch strafmildernde Umstände vorliegen, hat den Schutzzweck der Norm berücksichtigt und ist von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. Dieser Annahme hat der Berufungswerber auch in seinem Rechtsmittel nicht widersprochen. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und erscheint aus general- und spezialpräventiven Überlegungen erforderlich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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