Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100965/5/Br/La

Linz, 03.02.1993

VwSen - 100965/5/Br/La Linz, am 3. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J G, K, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.11.1992, Zl.: VerkR96/15586/1991, wegen Übertretung nach § 52a Z10a der StVO 1960, zu Recht:

I. Der gegen das Strafausmaß erhobenen Berufung wird keine Folge gegeben; II. zuzüglich zu den Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden als Kosten für das Berufungsverfahren 120 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: Zu I. § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG, iVm § 19 Abs. 1 und 2, § 24, § 49 Abs.2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 876/1992 - VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wider dem Berufungswerber wegen Übertretung nach § 52 lit.a Z10a der StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S, im Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zuzüglich 60 S an gesetzlichen Verfahrenskosten verhängt, weil er am 26.5.1991 um 08.57 Uhr den Pkw "" auf der B in Richtung W gelenkt habe und dabei im Gemeindegebiet von S bei km 7,200 die durch deutlich sichtbar aufgestellten Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 26 km/h überschritten habe und dadurch eine Verwaltunsübertretung begangen habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß die Übertretung auf Grund der diesbezüglich erfolgten Radarmessung sowie durch das Geständnis des Berufungswerbers erwiesen sei.

2. In der fristgerecht erhobenen Berufung wird die Übertretung nicht bestritten und der Antrag auf "Milderung oder Verzicht" auf die Strafe gestellt.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung mit dem Verfahrensakt vorgelegt. Es ist somit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Da die Berufung nur gegen das Strafausmaß gerichtet zu erachten ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (51e Abs.2 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96/15586/91; ferner wurde dem Berufungswerber durch Schreiben vom 18.1.1993 die Möglichkeit eröffnet, sich zu seinem Berufungsvorbringen zu äußern.

3.2. Der Berufungswerber hat zum Schreiben des Verwaltungssenates vom 18.1.1993 keine Äußerung abgegeben. Dieses wurde vom Berufungswerber am 20. Jänner 1993 persönlich vom Postamt in F behoben (Anfrage beim Postamt, Aktenvermerk vom 3. Februar 1993). Sohin war von nachfolgender Sach- u. Rechtslage auszugehen:

3.2.1. Da die Übertretung nie bestritten, sondern konkret immer nur die Herabsetzung der Strafe beantragt wurde, ist trotz der Anmerkung, daß der Berufungswerber nicht sicher sagen könne, ob er oder sein Kollege das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt gehabt hatte, die Übertretung dem Berufungswerber zuzurechnen. Dies ist dem objektiven Erklärungsinhalt seiner Berufung und der Stellungnahme an die Erstbehörde zu entnehmen. Ein zwischenzeitiger Erinnerungsmangel vermag in diesem Zusammenhang nicht das bereits erfolgte Bekenntnis zur Übertretung rückgängig zu machen. Obwohl der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 3. Oktober 1991, durch den Zulassungsesitzer nicht fristgerecht Folge geleistet wurde, konnte das Schreiben des Berufungswerbers - in welchem ausdrücklich um "Erledigung der Sache und um angemessene Bestrafung" ersucht wurde - als Bekenntnis zur Lenkereigenschaft verstanden werden. Das Schreiben des Berufungswerbers muß ferner im Zusammenhang mit dem ihm am 26.11.1991 von der Erstbehörde zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung, welche eine im Sinne des § 44a VStG vollständige, sohin die Verjährung unterbrechende Tatanlastung einherging, beurteilt werden.

3.2.2. Rechtlich war es sohin der Erstbehörde unbenommen, von einer Verfolgung, wegen jedenfalls nicht frist- aber auch nicht formgerecht erfolgter Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, abzusehen und gleich das Grunddelikt, nämlich die Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu ahnden.

4. Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen , deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Grundlage der Bestrafung ist. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich stellt auch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 26 km/h einen bedeutenden Verstoß gegen gesetzlich geschützte Interessen, nämlich die Verkehrssicherheit dar. Es handelt sich bei den durch Verordnung festgelegten Geschwindigkeiten um solche Geschwindigkeiten, welche nur bei Vorliegen der "günstigsten" Bedingungen gefahren werden dürfen. Bei einem bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmen ist die Strafe von 600 S, auch bei einem Einkommen von monatlich nur 10.000 S, der Sorgepflichten für zwei schulpflichtige Kinder und diverser Verbindlichkeiten, als gering bemessen zu erachten. Eine weitere Herabsetzung konnte sohin nicht in Betracht kommen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

^Seite Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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