Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166482/4/Kof/Gr

Linz, 15.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P L ,geb. ,  E, D- P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. August 2011, VerkR96-4477-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen zwei näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG iVm der EG-VO 561/2006 Geldstrafen von insgesamt 1.475 Euro verhängt und weiters einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 147,50 Euro vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ....................... 1.622,50 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. Oktober 2011 – wurde vom Bw folgender – als Berufung zu wertender – "Widerspruch" vom 29.10.2011 erhoben:

"Widerspruch Straferkenntnis vom 29.08.2011, GZ: VerkR96-4477-2011-Sg

Sehr geehrter Herr S. (= Sachbearbeiter der belangten Behörde)

Hiermit lege ich gegen den o.g. Bescheid Widerspruch ein."

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift"

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Der oa. – als Berufung zu wertende – "Widerspruch" enthält nicht einmal ansatzweise einen begründeten Berufungsantrag.

 

Mit Schreiben des UVS vom 22. November 2011, VwSen-166482/2

wurde dem/der Bw gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG

·         aufgetragen, binnen einer näher bezeichneten Frist einen

     begründeten Berufungsantrag nachzureichen  und

·         ausdrücklich auf folgendes hingewiesen: "Falls Sie diese Frist ungenützt verstreichen lassen, wird die von Ihnen erhobene – als "Widerspruch" bezeichnete – Berufung vom 29. Oktober 2011 als unzulässig zurückgewiesen."

 

Der Bw hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist und bis zum heutigen Tag keinen begründeten Berufungsantrag nachgereicht.

 

 

Es war daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und

spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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