Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252633/2/Lg/Ba

Linz, 12.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Ing. X X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, X, X, X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 25. Oktober 2010, Zl. SV96-95-2009, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkennt­nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.250 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Bw vorgeworfen:

 

"Sie haben es als Verantwortliche(r) der Firma S B-H GmbH in X, X, am 1.4.2009 unter­lassen, dafür zu sorgen, dass bei Ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt:

 

Anlässlich einer Kontrolle der Baustelle X- und X Firma X in X durch Organe der KIAB Jugendburg-Liezen wurde festgestellt, dass die dort beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer:

A J, geb X, S H, geb X und H Z, geb X,

auf Verlangen ihre arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht zur Einsicht vorweisen konnten. Herr J hatte zusätzlich kein gültiges Reisedokument bzw. keinen Ausweis bei sich, obwohl die Arbeitgeber und die Ausländer auf Verlangen verpflichtet sind, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabebehörden die zur Durchführung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die Unterlagen Einsicht zu gewähren."

 

Der Bw habe dadurch § 26 Abs.1 iVm S 28 Abs.2 Z 2 lit.c AuslBG verletzt.

 

Der Spruch wiederholt die Aufforderung zur Rechtfertigung der BH Liezen vom 28.5.2009.

 

In der Begründung wird u.a. der Strafantrag des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 11.5.2009 rezipiert, in dem berichtet wird, dass die genannten Ausländer "ihre arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen nicht dabei" gehabt hätten. Herr J habe zusätzlich kein gültiges Reisedokument bzw. keinen Ausweis bei sich gehabt, weshalb von den Kontrollorganen auch keine Identitätsfeststellung durchgeführt werden habe können. Strafanträge gemäß § 26 Abs.4 und 4a seien gestellt worden.

 

Bei der Kontrolle seien weder die handelsrechtlichen Geschäftsführer des gegenständ­lichen Unternehmens noch eine mit ihrer Vertretung betraute Person anwesend gewesen. Die in § 26 Abs.1 AuslBG genannten Auskünfte und Unter­lagen (arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen) seien bei der Kontrolle nicht an der Arbeitsstelle (auswärtigen Betriebsstelle) aufgelegen "bzw. wurden bis dato der ha. Behörde nicht übermittelt". Ein bei der Kontrolle angetroffener Vorar­beiter habe angegeben, dass sich die erforderliche Unterlagen im Firmensitz in X, X, befänden.

 

Weiters nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Berufung gegen ein (vom Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark wegen örtlicher Unzu­ständigkeit aufgehobenes) Straferkenntnis der BH Liezen vom 3.7.2009 und führt dazu im Wesentlichen aus, die Delegation von Arbeitgeberpflichten gemäß § 26 Abs.1 AuslBG an Arbeitnehmer sei unwirksam.

 

2. In der Berufung werden Bedenken im Sinne des § 44a VStG und im Übrigen mangelndes Verschulden geltend gemacht, da bezüglich der gegenständlichen Pflichten ein Kontrollsystem eingerichtet gewesen sei, wofür die Einvernahme näher genannter Zeugen beantragt wird.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z 2 lit.c AuslBG ist strafbar, wer seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs.1 AuslBG nicht nachkommt.

 

§ 26 Abs.1 AuslBG verpflichtet

(1.)             den Arbeitgeber zur Bekanntgabe der Anzahl und des Namens der beschäftigten Ausländer,

(2.)             den Arbeitgeber und die Ausländer zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte und zur Einsichtsgewährung in die erforderliche Unterlagen und

(3.)             den Arbeitsgeber zur Vorsorge für die Anwesenheit einer Auskunfts­person für die unter (2.) genannten Pflichten.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bw die Verletzung der unter (2.) und (3.) genannten Bestimmungen vorgeworfen. Moniert wird offenbar, wie die Rezeption des Strafantrages im angefochtenen Straferkenntnis zeigt, die Nichtvorlage der arbeitsmarktrechtlichen Papiere bei der Kontrolle und (ohne dass eine diesbezügliche Aufforderung aus dem Akt ersichtlich wäre) dem Unterlassen einer nachträglichen Übermittlung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere.

 

Den in beiden unter (2.) und (3.) genannten Bestimmungen zusammengefassten Pflichten ist gemeinsam das Kriterium der Erforderlichkeit. Dieses Kriterium ist gegenständlich jedoch offensichtlich nicht erfüllt, da sich im dem Strafantrag beiliegenden "Protokoll zur Kontrolle nach § 26 AuslBG und § 89 Abs.3 EStG" der Satz findet: "Nach Abfrage der Datenbanken stellt sich heraus, dass alle Arbeiter eine gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung haben".

 

Hinsichtlich der (ohnehin geglückten) Identitätsfeststellung des A J ist einerseits darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass dessen Name nicht bekanntgegeben worden wäre (vgl. die unter [1.] genannte Pflicht des Arbeit­gebers) und andererseits darauf, dass darüber hinausgehende Probleme bei der Identitätsfeststellung einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragend in § 26 Abs.4 und 4a AuslBG geregelt sind (was auch erklären dürfte, dass laut Strafantrag Strafanträge gemäß § 26 Abs.4 und 4a gestellt wurden), womit ein anderer Straftatbestand (nämlich § 28 Abs.1 Z 2 lit.f AuslBG) korrespondiert.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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