Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253008/2/Lg/Ba

Linz, 07.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des O C, B,  A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 10. November 2011, Zl. SV96-141-2010, wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Es wird jedoch unter Erteilung einer Ermahnung von einer Bestrafung abgesehen.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 21 Abs.1, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 730 Euro bzw. drei Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von je 49 Stunden verhängt, weil er es unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der R-B KG mit Sitz in  P, H S, gemäß § 9 VStG verwaltungs­strafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Dienstgeber drei näher bezeichnete Dienstnehmer beschäftigt habe, ohne vor Arbeitsantritt am 17.3.2010 um 8.00 Uhr eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der OÖ. Gebietskrankenkasse zu erstatten. Dieser Sachverhalt sei von Organen des Finanzamtes Linz bei einer Kontrolle am 18.3.2010 gegen 13.15 Uhr auf einer näher bezeichneten Baustelle festgestellt worden. Die oa. Dienstnehmer seien nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausge­nommen gewesen. Der Bw habe somit gegen die sozialversicherungs­rechtliche Meldepflicht des § 33 Abs.1 ASVG verstoßen, da die verpflichtenden Meldungen der oa. Personen verspätet, nämlich erst am 17.3.2010 um 11.3 Uhr (gemeint: 11:13:54 Uhr) erfolgt seien.

 

Begründend wird angeführt, dass der Bw von der eingeräumten Möglichkeit einer Rechtfertigung nicht Gebrauch gemacht habe. Daher sei aufgrund der Aktenlage zu entscheiden gewesen. Zum Verschulden wird bemerkt, dass Tatsachen, die den Bw von der strafrechtlichen Verantwortung entbinden könnten, nicht vorlägen. Zur Bemessung der Strafhöhe wird ausgeführt, dass durch die gegen­ständliche Verwaltungsübertretung der Schutzzweck des ASVG verletzt worden sei. Die Verhängung einer Geldstrafe sei vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig gewesen, um den Bw von weiteren Übertretungen des ASVG abzuhalten und ihn dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, die drei Ausländer hätten am 17.3.2010 für das Unternehmen zu arbeiten begonnen. Sie seien am gleichen Tag bei der OÖ. Gebietskrankenkasse gemeldet worden. Der Bw habe die Unterlagen am 17.3.2010 am Morgen der Buchhaltung übergeben (gemeint offenbar: um die Meldung bei der OÖ. Gebietskrankenkasse vorzunehmen). Anscheinend sei die Meldung etwas verspätet erfolgt, was aber nicht dem Verschulden des Bw zuzuschreiben sei. Die Arbeiter seien jedenfalls am Tag des Arbeitsbeginns gemeldet worden, infolge eines Versehens der Buchhaltung "etwas später". Die Kontrolle, welche zur Einleitung des Strafverfahrens geführt habe, habe aber erst am folgenden Tag stattgefunden. Es sei nie beabsichtigt gewesen, die Arbeiter nicht anzumelden. Es werde um Verständnis gebeten, vor allem auch im Hinblick darauf, dass das Unternehmen sich in Konkurs befinde und der Bw gleichzeitig privat in Konkurs gegangen sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Unstrittig ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Meldung nach dem ASVG mit ca. drei Stunden Verspätung erfolgte. Diese Meldung erfolgte jedoch eigeninitiativ, d.h., ohne dass sie durch eine Kontrolle erzwungen gewesen war. Aus dieser geringfügigen Verspätung resultierte kein erheblicher Schaden für die durch das Gesetz geschützten Rechtsgüter. Unter diesen Umständen kann auch das kurzfristige unternehmensinterne Kommunikationsproblem, das zur Verspätung geführt hat, als geringfügiges Verschulden eingestuft werden. Daher kann von § 21 Abs.1 VStG Gebrauch gemacht werden. Die Erteilung der Ermahnung erscheint erforderlich, um den Bw die Notwendigkeit verschärfter Umsicht in ähnlichen Situationen zu Bewusstsein zu bringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

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