Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522974/11/Sch/Eg

Linz, 05.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. M. J. L., geb. x,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. September 2011, Zl. VerkR21-282-2011-Hol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. November 2011, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 27. September 2011, Zl. VerkR21-282-2011-Hol, die Herrn Dipl.Ing. M. J. L., geb. x, von der Stadt Passau am 20.12.2002 unter Zl. B2500070781 für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme am 26. Juli 2011, sohin bis zum 26. Jänner 2012, 24.00 Uhr, entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf und für die Dauer der Entziehung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich verboten.

Weiters wurde dem Berufungswerber als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer ermächtigten Stelle aufgetragen, wobei die festgesetzte Entziehungs- und Lenkverbotsdauer nicht vor positiver Absolvierung dieser Nachschulung endet.

Der Berufungswerber hat seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bis zum Ende der festgesetzten Entziehungs- und Lenkverbotsdauer nachzuweisen, wobei die festgesetzte Entziehungs- und Lenkverbotsdauer nicht vor Vorlage dieser Stellungnahme endet.

Darüber hinaus wird ihm die Vorlage eines von einem Amtsarzt unter anderem auf Basis der Ergebnisse der genannten verkehrspsychologischen Stellungnahme erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung bis zum Ende der festgesetzten Entziehungs- bzw. Lenkverbotsdauer aufgetragen, wobei die festgesetzte Entziehungs- bzw. Lenkverbotsdauer nicht vor Vorlage dieses Gutachtens endet.

Im Übrigen wurde einer Berufung gegen die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 7, 24 Abs. 1 und Abs. 3, 25 Abs. 1 und Abs. 3, 26 Abs. 2, 29 Abs. 4 sowie 32 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz 1997, BGBl. Nr. I/120/1997, i.d.g.F. (FSG) sowie § 64 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, i.d.g.F. (AVG) genannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass dem Berufungswerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. September 2011, Zl. VerkR96-4145-2011-Hol, zur Last gelegt wurde, er habe am 26. Juli 2011 um 21:45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x (D) in der Ortschaft H. im Gemeindegebiet von St. M. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,89 mg/l) gelenkt.

 

Über den Berufungswerber wurde deshalb eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Das erwähnte Straferkenntnis wurde in Berufung gezogen. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. November 2011, VwSen-166374/10/Sch/Eg, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens davon ausgegangen, dass der vom Berufungswerber eingewendete "Nachtrunk" nicht stattgefunden hat, die Fahrt von ihm also bereits in dem massiv alkoholbeeinträchtigten Zustand durchgeführt worden war. In der Berufungsentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren heißt es, hier auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

 

" Dem Berufungswerber soll hier durchaus zugestanden werden, dass er nach dem Aufwecken durch die Beamten und aufgrund seines Alkoholspiegels wohl vorerst nicht ausreichend orientiert war. Die Amtshandlung dauerte aber, wie der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung schilderte, durchaus einige Zeit. Dabei schilderte der Berufungswerber den Grund seines Aufenthaltes im Fahrzeug in der Form, dass ein Streit mit seiner Gattin vorangegangen sei, er deshalb das Haus verlassen und an einem nicht mehr erinnerlichen Ort drei Halbe Bier konsumiert habe. Dann habe er in Hackenbuch das Fahrzeug abgestellt und sei dort eingeschlafen. Er gab bei der Amtshandlung auch an, dass er sich deshalb im Fahrzeug habe schlafen gelegt, da nicht er nicht mehr nach Haus zurückkehren wollte.

 

Bei der Berufungsverhandlung fügte der Rechtsmittelwerber diesbezüglich sogar noch an, dass er die Polizeibeamten darauf hingewiesen habe, dass der Fahrzeugmotor kalt sei. Zu diesem Zweck habe er die Motorhaube geöffnet, damit die Polizeibeamten dies nachprüfen könnten. Letztere hätten sein Ansinnen aber abgelehnt.

 

Angesichts dieses über konkrete Vorgänge geführte Gespräch zwischen dem Meldungsleger und dem Berufungswerber ist es für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungswerber während der ganzen Dauer der Amtshandlung derartig indisponiert gewesen sein sollte, dass er den höchst wesentlichen Einwand, nämlich den Alkoholkonsum erst nach dem Lenken, nicht zum Ausdruck gebracht hatte. Auch der Hinweis auf den schon abgekühlten Fahrzeugmotor, der offenkundig ein längeres Abstellen des Fahrzeuges belegen sollte, kann nur als zielorientiertes Vorbringen gedeutet werden. Auch hat der Berufungswerber einen konkreten Alkoholkonsum, nämlich die drei erwähnten Halben Bier, mitgeteilt.

 

Nach der somit gegebenen Sachlage vermag der OÖ. Verwaltungssenat keine Zweifel daran zu hegen, dass es dem Berufungswerber schon bei der polizeilichen Amtshandlung möglich und zumutbar gewesen wäre, auf seinen angeblichen Alkoholkonsum nach dem Lenken hinzuweisen. Das von ihm einige Tage nach dem Vorfall verfasste Schreiben vermag dieses Versäumnis des Berufungswerbers nicht mehr zu ersetzen. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang auch, dass es befremdlich erscheint, wenn eine Nachtrunkbehauptung vorerst gar nicht, später aber dann äußerst dezidiert  und ausführlich erfolgt. Dies wirkt dann "konstruiert".

 

Dass dem Berufungswerber der Konsum der halben Flasche Metaxa erst später "eingefallen" ist, kann er nicht glaubwürdig mit der Alkoholbeeinträchtigung nach dem vorangegangenen Konsum von drei Halben Bier begründen. Er hat diesen Metaxakonsum ja nicht schon im Zustand einer hohen Alkoholbeeinträchtigung tätigen können, da zuvor drei Halbe Bier getrunken worden waren. Bei solchen Biermengen kann man sich nicht darauf berufen, dass man den weiteren Alkoholkonsum schon in einem Zustand getätigt hat, in welchem einem dieser nicht mehr einfällt. Davon kann gegenständlich aber letztlich ohnedies nicht die Rede sein, da in dem erwähnten Schreiben vom 29. Juli 2007 eben ganz genau geschildert wurde, wie der Ablauf der Alkoholaufnahme sich gestaltet habe."

 

4. Angesichts des beim Berufungswerber festgestellten Atemluftalkoholwertes von 0,89 mg/l liegt ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Atemluftalkoholgehalt ab 0,8 mg/l) vor.

 

Dieses Delikt schließt gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG im Verein mit dessen Wertung gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. die Verkehrszuverlässigkeit beim betreffenden Inhaber einer Lenkberechtigung aus. Von der Behörde ist in der Folge die Entziehung der Lenkberechtigung anzuordnen. Im Hinblick auf die Dauer der Entziehung sieht § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor.

 

Bei den im § 26 FSG umschriebenen Sonderfällen der Entziehung der Lenkberechtigung hat behördlicherseits die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227 ua).

 

In diesem Sinne war dem Berufungswerber die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten (vgl. § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG) zu entziehen.

 

Die Erstbehörde hat es bei dieser Mindestentziehungsdauer belassen, sodass sich in diesem Zusammenhang weitergehende Ausführungen von vornherein erübrigen. Die dadurch zum Ausdruck gekommene Zukunftsprognose, dass nämlich der Berufungswerber bereits nach Ablauf dieser Mindestentziehungsdauer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde, wird auch von der Berufungsbehörde geteilt, sodass eine Verlängerung der Entziehungsdauer nicht geboten war.

 

Die übrigen von der Behörde verfügten Maßnahmen sind in den zitierten Gesetzesbestimmungen begründet und bei einem massiven Alkoholdelikt, wie gegenständlich gegeben, dementsprechend von der Behörde anzuordnen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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