Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730222/4/Sr/MZ/Wu VwSen-730223/3/Sr/MZ/Wu VwSen-730224/3/Sr/MZ/Wu

Linz, 25.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufungen der X, geb. am X, und deren Kinder X, geb. am X und X, geb. am X, alle StA der Türkei, vertreten durch X, X, gegen die mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 19. Oktober 2010, AZ: 1064875 bis 877/FRB, angeordneten Ausweisungen nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 19. Oktober 2010, AZ: 1064875 bis 877/FRB, wurde gegen die Berufungswerber (im Folgenden Bw) auf Basis der §§ 54 Abs. 1 Z 2 und 66 des FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Fremdenakt könne entnommen werden, dass den Bw erstmalig am 24. September 2007 vom Magistrat der Stadt Linz eine Niederlassungs-bewilligung – Angehöriger, gültig bis 23. September 2008, erteilt worden sei. Dies deshalb, weil der Vater / Großvater der Bw (Anmerkung der erkennenden Behörde: zugleich der nunmehrige Vertreter der Bw) österreichischer Staatsbürger sei. Seit 19. Oktober 2007 seien die Bw in Österreich aufhältig.

 

Aufgrund von Verlängerungsanträgen sei den Bw eine Niederlassungsbewilligung bis 24. September 2009 erteilt worden. Am 2. Juli 2009 seien neuerliche Verlängerungsanträge gestellt worden, diese Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass von den Bw kein Nachweis des gesicherten Unterhalts erbracht werden konnte, weil der Vater / Großvater der Bw zu wenig Einkommen haben würde, um seinen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können.

 

Von Seiten des Magistrates der Stadt Linz sei gemäß den ASVG-Richtsätzen festgestellt und der belangten Behörde in Folge mitgeteilt worden, dass einem von den Bw nachzuweisendem Einkommen in der Höhe von € 21.123,76.- (Anmerkung der erkennenden Behörde: gemeint offensichtlich € 2.123,76.-) ein tatsächliches Einkommen in der Höhe von € 1.848,75.- gegenüber stehe. Es würden daher Unterhaltsmittel in der Höhe von € 427,11.- fehlen.

 

Rechtlich führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG Fremde, die sich während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstehe. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG dürfe einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führe der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte habe, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.

 

Die belangte Behörde zitiert weiters § 25 Abs. 1 und 2 NAG sowie im Anschluss § 66 Abs. 1, 2 und 3 FPG.

 

In ihrer rechtlichen Beurteilung kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass den Bw bzw deren Eltern / Großeltern ein Familieneinkommen von € 2.123,76.- zur Verfügung stehen müsste, um einen weiteren Aufenthaltstitel erteilt zu bekommen. Tatsächlich stünden jedoch nur Unterhaltsmittel in der Höhe von € 1.848,75.- zur Verfügung, woraus sich ein Differenzbetrag von € 427,11.- ergebe. Da bei den Bw damit die Erteilungsvoraussetzungen im Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels fehlen würden, stehe zweifelsfrei fest, dass bei den Bw die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG als erfüllt anzusehen seien.

 

Im Anschluss an diese Feststellungen prüft die belangte Behörde die Zulässigkeit der erlassenen Ausweisungen aus dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 2 EMRK und § 66 FPG heraus und stellt abschließend fest, dass Umstände, die bei den Bw eine Aufenthaltsverfestigung erkennen ließen, nicht vorliegen würden und daher die gegenständliche Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 21. Oktober 2010, erhoben die Bw mit Schriftsatz vom 2. November 2010, persönlich bei der belangten Behörde abgegeben am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Begründend führen die Bw in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, zwar selbst über kein eigenes Einkommen zu verfügen. Für den Unterhalt kam bislang und komme auch in Hinkunft jedoch der Vater / Großvater zur Gänze auf. Die Bw seien krankenversichert und würden dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen.

 

Die Einkommensberechnung der belangten Behörde sei zutreffend. Die Bw hätten jedoch im bisherigen Verfahren vergessen darauf hinzuweisen, dass der Vater / Großvater über ein Sparbuch mit einem Guthaben in der Höhe von € 23.064,84.- verfüge und auch diese Geldmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Bw verwendet würden (Anmerkung der erkennenden Behörde: Dem Schriftsatz liegen Kopien aus einem Sparbuch bei. Diesen ist zu entnehmen, dass auf das Sparbuch der X mit der Kontonummer X und der Bezeichnung X zumindest seit dem Jahr 2008 Einzahlungen vorgenommen wurden und der von den Bw genannte Betrag auf dem Konto befindlich ist). Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung lägen daher vor.

 

Die Bw stellen die Anträge, dass Sparbuchguthaben für die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel heranzuziehen und den angefochtenen Ausweisungsbescheid zu beheben.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vor.

 

3.2. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz BGBl I 2011/38 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.

 

Gleiches hat im gegenständlichen Fall zu gelten, da sich die von den Bw bekämpfte Ausweisung von der Wirkung her von einem Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die behördliche Zuständigkeit nicht wesentlich unterscheidet, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt zuständigkeitshalber von der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Oberösterreich dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

3.3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Während des anhängigen Verfahrens kam es zu einer Vorsprache der Bw bei der erkennenden Behörde, im Zuge derer der Vater / Großvater der Bw als Vertreter im weiteren Verfahren namhaft gemacht wurde.

 

Am 22. November 2011 erschien der Vertreter der Bw wiederum bei der erkennenden Behörde zur ergänzenden Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln. Die über diese Vorsprache aufgenommene Niederschrift lautet:

 

"Nach Darlegung des Verfahrensstandes führt der Vertreter aus:

 

In der Berufungsschrift wurde bereits vorgebracht, dass ich über genügend Barmittel verfüge. Im Verfahren habe ich bereits drei Unterhaltsverträge vorgelegt (der letzte Notariatsakt wurde am 29. März 2010 vom Notar X erstellt). Ich möchte mein Sparbuch (X, Konto-Nummer X lautend auf X, Guthaben am 19. September 2011 in der Höhe von 23.229 Euro) zum Beweis dafür vorlegen, dass ich über einen ausreichenden Geldbetrag verfüge, der den monatlichen Fehlbetrag für die Berufungswerber abdeckt. Diesen Betrag stelle ich für meine Tochter und meine Enkel zur Verfügung. Sollte es über meine Erklärung heute hinaus erforderlich sein, dass ein weiterer Unterhaltsvertrag abgeschlossen werden muss, dann werde ich dies tun. Nächstes Jahr werde ich einen Bausparvertrag ausbezahlt bekommen (ca. 7.000 Euro). Dieses Geld werde ich auch für meine Tochter und die beiden Enkelkinder verwenden.

Das heute vorgelegte Sparbuch ist neu, da das alte bereits vollgeschrieben war. Aus den vorgelegten Kopien geht aber hervor, dass die ersten Einzahlungen bereits am 12. Februar 2008 erfolgt sind und in zahlreichen Einzahlungen von mir eine Summe von 23.229,26 Euro angespart worden ist.

 

Da mit dem vorgelegten Sparbuch und meiner Zahlungsbereitschaft die Berufungswerber über den monatlich notwendigen Geldbetrag verfügen, ersuche ich um Aufhebung der Ausweisungsbescheide.

 

Ausdrücklich erkläre ich mich bereit für die nächsten fünf Jahre die monatlichen Zahlungen zu leisten, die erforderlich sind, um den Weiterverbleib der Berufungswerber in Österreich zu sichern."

 

Zum Beweis wurde vom Vertreter der Bw das in Rede stehende Sparbuch im Original vorgelegt. Davon erstellte Kopien wurden von der erkennenden Behörde zu den Akten genommen.

 

3.3.2. Der relevante Sachverhalt (siehe Punkte 1., 2. und 3.3.1) ist unstrittig.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im Sinne des § 67d Abs. 1 AVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Gemäß § 125 Abs. 15 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

Nach § 62 Abs. 1 Z 1 FPG in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 38/2011 sind Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten und kein Fall des § 64 vorliegt, mit Bescheid auszuweisen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitel ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I. Nr. 38/2011, konnten Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten haben, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstand.

 

4.2. Aufgrund des im Entscheidungszeitpunkt bekannten Sachverhalts konnte die belangte Behörde zu Recht die in Rede stehende Ausweisung auf § 54 FPG stützen.

 

Im Zuge der Einbringung des Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid sowie im Rahmen der bei der erkennenden Behörde vorgenommenen Vorsprachen ist jedoch ein weiteres, entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement bekannt geworden.

 

Bereits in der Berufungsschrift wiesen die Bw darauf hin, dass der Vater / Großvater neben dem von der belangten Behörde zur Entscheidung herangezogenen monatlichen Familieneinkommen über ein Sparbuch mit einem Guthaben von € 23.064,84.- verfüge. Dieses Vorbringen wurde im Zuge der persönlichen Vorsprache des Vertreters der Bw bei der erkennenden Behörde am 22. November 2011 durch Einsicht in das Sparbuch verifiziert (nunmehriger Kontostand € 23.229,26.-). Der Bw erklärte glaubwürdig, den in Rede stehenden Betrag für seine Tochter und seine Enkel zur Verfügung zu stellen, der Behörde bereits drei Unterhaltsverträge vorgelegt zu haben und erforderlichenfalls einen weiteren Unterhaltsvertrag abzuschließen. Weiters erklärte sich der Bw ausdrücklich bereit, für die nächsten fünf Jahre die monatlichen Zahlungen zu leisten, die erforderlich sind, um den Weiterverbleib der Bw in Österreich zu sichern.

 

4.3. Vor diesem Hintergrund besteht für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kein Grund daran zu zweifeln, dass der von der belangten Behörde angenommene monatliche Fehlbetrag an Unterhaltsmitteln in der Höhe von € 427,11.- durch Rückgriff auf die Ersparnisse des Vertreters der Bw aufgebracht werden kann und auch aufgebracht werden wird.

 

Ob im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 1 FPG der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitel für die Bw ein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht, ist im Verlängerungsverfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz von der dafür zuständigen Behörde als Hauptfrage zu beurteilen, und stellt in diesem Verfahren lediglich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.

 

4.4. Wenn nun § 11 Abs. 2 Z 4 NAG vorsieht, dass Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn deren Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und gemäß § 11 Abs. 5 NAG der Aufenthalt von Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, wenn diese feste und regelmäßige eigene Einkünfte haben, die ihnen ihre Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen, gelangt man im konkreten Fall aufgrund der im Verfahren angestellten Berechnungen zum Ergebnis, dass eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft aufgrund des weiteren Aufenthalts der Bw im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht vorliegt.

 

4.5. Aus Anlass der Berufung war der angefochtene Ausweisungsbescheid daher ersatzlos aufzuheben.

 

4.6. Im Hinblick auf die im Verfahren geltend gemachten Sprachkenntnisse der Bw war von der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung Abstand zu nehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 46,80 Euro (Eingabe- + Beilagengebühr) angefallen.

 

 

Mag. Stierschneider

 

Beschlagwortung:

Ausweisung, Familieneinkommen, § 54 FPG

 

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