Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420711/2/WEI/Ba VwSen-440144/2/WEI/Ba

Linz, 14.12.2011

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des X X, X, X, vom 22. November 2011 wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 28. Oktober 2011 in I durch ein dem Bezirkshauptmann von Gmunden zurechenbares Polizeiorgan sowie wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 SPG den Beschluss gefasst:

 

 

I. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Die Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten wird an das Landespolizeikommando von Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: Art 129a Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67 Abs 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; §§ 67c und 79a AVG,

zu II.: § 6 Abs 1 AVG iVm § 89 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz -SPG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 12. Dezember 2011 erfassten Eingabe vom 22. November 2011 (Übersendung per E-Mail am Freitag, dem 9.12.2011 um 14:56 Uhr außerhalb der Amtsstunden) hat der Beschwerdeführer (im Folgenden nur Bf) noch rechtzeitig eine Beschwerde wegen einer Amtshandlung mit einer Polizeibeamtin der Polizeiinspektion I wie folgt erhoben:

 

"Absender:

 

X X

X                                                                                                                            

X

 

                                                                                               

 

An das

Landespolizeikommando für Oberösterreich

Gruberstraße 35

4020 Linz

 

 

 

                                                                                                                                X, am 22.11.2011

 

 

 

Beschwerdeführer:

 

X X

X

X

 

Belangte Behörde:

 

Landespolizeikommando für Oberösterreich

Gruberstraße 35

4020 Linz

 

 

 

Wegen:

 

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie der- vom Beschwerdeführer als unpassend empfundene - Art und Weise der durch die Beamtin der PI I geführten Amtshandlung am 28.10.2011 in I.

 

 

Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen die einschreitende Exekutivbeamtin der PI I (Name und Dienstnummer unbekannt) aufgrund der Nichteinhaltung der Richtlinien gem. §31SPG, sowie aufgrund des Einschreitens als Privatperson und der nicht im Verhältnis zur anfangs angebotenen Organmandatsstrafe stehenden Strafanzeige, mir zugestellt am 22.11.2011,

 

Beschwerde

 

und beantrage vorweg die Feststellung der Unzulässigkeit der in Beschwerde gezogenen Maßnahmen. Ich wurde durch die Handlungsweisen der Polizeibeamtin in meinen verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt und führe die Beschwerde aus wie folgt:

 

 

Die in Beschwerde gezogenen Handlungen erfolgten am 28.10.2010, sodass die Beschwerdefrist jedenfalls gewahrt ist.

 

Ich beziehe mich in den von mir beanstandeten Punkten auf den Strafbescheid der BH Gmunden unter der do. GZ: VerkR96-45231-2011 vom 18.11.2011.

 

 

Am 28.10.2011 war ich mit dem Fahrzeug meines Bruders,

V T von X unterwegs in Richtung M (), um dort einen Ausbildungsteil zum Golflehrer zu absolvieren. Gegen 07:00 Uhr stellte ich den PKW Marke BMW, Type 320i, Kennzeichen X unmittelbar vor der PI I ab. Ich verblieb im Fahrzeug und wartete an diesem vereinbarten Treffpunkt auf einen Schulungskollegen, welcher mit mir mitfahren sollte.

 

In weiterer Folge kam es zu einer Amtshandlung zwischen einer sich offensichtlich nicht im Dienst befindlicher Polizeibeamtin, welche mich mein bis dato ausgesprochen gutes Bild der Exekutive überdenken ließ.

 

Kurz nachdem ich das Fahrzeug vor der Polizeiinspektion abgestellt hatte, näherte sich ein kleiner weißer PKW, Marke nicht mehr erinnerlich, und stieg eine Frau mittleren Alters mit blonden Haaren aus. Die Dame trug zwar Polizeiuniform, doch hatte sie keinen Einsatzgurt umgeschnallt und offensichtlich war sie auch nicht in einem Dienstfahrzeug unterwegs war. Dies fiel mir deshalb sofort auf, da auch mein Bruder V T, geb. X in X, whft. X, X ebenfalls Exekutivbeamter ist und ich daher weiß, welche Ausrüstungsgegenstände ein Polizeibeamter im Dienst trägt, bzw. wie ein Polizeibeamter adjustiert ist, der entweder vom Dienst kommend am Nachhauseweg oder von Zuhause am Weg zum Dienst ist, sich also nicht im Dienst befindet.

 

Die Beamtin parkte ihr Fahrzeug parallel zu meinem und stieg aus. Sie stand vor meinem Fahrzeug und daher öffnete ich die Fahrertüre. Ich hatte nicht einmal Gelegenheit, sie zu grüßen, schon wollte sie von mir wissen, wie ich denn nur "so deppert" fahren könne. Die Beamtin fuhr fort dass sie hoffe, ich hätte nun viel Zeit (also keinen bevorstehenden Termin), denn ich könne mich auf "etwas gefasst" machen. Sie forderte mich auf, mit ihr auf ihre Dienststelle zu kommen. Auch fühlte sich die Polizistin bemüßigt zu sagen, dass ich ja ohnehin als aggressiver und rücksichtsloser Lenker im Inspektionsbereich bekannt sei. Ich erlaubte mir höflich zu entgegnen, dass es tatsächlich so sei, dass mein Zwillingsbruder M X, geb. X in X, whft. X X, schon viele Male Strafe bezahlt hat und auch bei der Exekutive dahingehend bekannt sei. Ich jedoch sei noch in keiner Weise, weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich, in Erscheinung getreten.

 

Ich versuchte der Beamtin klar zu machen, dass ich ein defensiver und vorsichtiger Verkehrsteilnehmer bin. Ich erklärte weiters, dass ich mir keines Fahrfehlers und keiner Verkehrsübertretung bewusst sei. Dies aber ignorierte sie. Auf meine Frage, was denn nun genau der Grund ihrer Beanstandung sei, wiederholte sie sich hinsichtlich meiner "depperten Fahrweise", ohne jedoch konkrete Übertretungen zu nennen.

 

Auf der Dienststelle forderte mich die Polizistin zum Bezahlen einer Organstrafverfügung auf. Diese würde mich billiger als eine allfällige Anzeige kommen. Abermals fragte ich nach der mir angelasteten Übertretung und auch diesmal erhielt ich keine klare Antwort.

 

Auf meine Frage, wie hoch der zu zahlende Betrag denn sei, entgegnete die Beamtin, sie müsse sich den genauen Strafbetrag erst ausrechnen. Ich solle am Abend (wenn ich von X zurück sei) auf der Inspektion vorbeifahren und dort meine Strafe bezahlen.

 

Ich verabschiedete mich und fuhr weiter in Richtung X.

 

Dort angekommen telefonierte ich mit meinem Bruder V T, welcher auf der PI X als Exekutivbeamter Dienst versieht, und schilderte ihm den Sachverhalt.

 

Ich erklärte ihm, dass ich mir keiner Schuld bewusst sei. Weiters erzählte ich ihm von den Dingen, die mich bei der Amtshandlung gestört haben (Bezichtigung des aggressiven Fahrverhaltens, Auskunftsverweigerung bei der Frage nach den Übertretungen, Verdachtsmomente, wonach die Beamtin nicht im Dienst zu sein schien.)

 

Mein Bruder erklärte mir, dass ich bei Bezahlung eines Organmandats keinen Anspruch auf Rechtsmittel hätte. Im Falle einer Anzeige könne ich berufen.

 

Ich nahm am Abend des 28.10.2011 telefonisch mit der Inspektion I Kontakt auf und erklärte meine Beweggründe für die von mir in Kauf genommene Anzeige.

 

Dies stieß seitens der Polizistin auf Befremden und Unverständnis. Sie meinte, sie könne nicht verstehen, warum ich mich nun für eine Anzeige ausgesprochen hätte. Ich erklärte ihr, dass ich gerne gegen die Strafverfügung berufen würde, weil ich mich keines Vergehens schuldig fühle.

 

Sie erklärte mir darauf hin zwei Möglichkeiten. Erstenfalls hätte ich die Möglichkeit, bis zum Abend des 29.10.2011 ein Organmandat in Höhe von 35 EUR zu bezahlen, zweitenfalls müsse ich am Montag aber ohnehin noch einmal auf die PI I, dann aber gäbe es eine "saftige Strafe, wo ich mich anschauen werde". Sie meinte, ich müsse von X nach I fahren um darüber auszusagen, weshalb ich das Organmandat nicht angenommen hätte. Ich wandte mich sodann abermals an meinen Bruder, welchen ich hier auch als Zeuge des Telefonates anführen müchte.

 

Mein Bruder rief tags darauf bei der Inspektion I an und erkundigte sich nach der Kollegin, welche mit mir diese Amtshandlung führte. Er erklärte ihr, so sagte er mir, dass ich eine Anzeige vorziehe und erkundigte sich weiters, weshalb ich dafür noch einmal zur Polizei gehen müsste, und was da zu protokollieren sei.

 

Nach dem Telefonat erklärte mir mein Bruder, dass es sich erledigt habe und ich auf die Anzeige warten solle, oder eben je nach Bedürfnis die Organstrafverfügung in I zu begleichen hätte. Ich entschied mich für ersteres, weil ich mir nach wie vor keinerlei Schuld bzw. Vergehens bewusst bin.

 

Nun stelle ich mit Befremden fest, dass die Strafverfügung eine immense Strafhöhe ausspricht. Für mich ist nicht klar, wie diese Strafe im Verhältnis zu den angedachten 35€ Organstrafverfügung zu sehen ist. Da laut meinen Informationen das vermutlich bereits ausgefüllte und somit stornierte Organmandat aktenkundig sein müsste, bitte ich dieses bei Bedarf anzufordern.

 

 

Ich beanstande folgende Verhaltensweisen der Exekutivbeamtin der PI I:

 

1. Einschreiten bzw. "In Dienst stellen" aufgrund einer oder mehrerer angeblichen Verwaltungsübertretungen, da offensichtlich das einschreitende Exekutivorgan gerade im Begriff war, seinen Dienst anzutreten, sich aber zu dieser Zeit noch nicht im Dienst befand.

 

2. Das unbegründete Bezichtigen einer aggressiven Verhaltensweise im Straßenverkehr. Dazu die Wortmeldungen "wie kann man denn nur so deppert fahren?", "Du bist eh ein amtsbekannter Raser", "War nur eine Frage der Zeit, bis wir dich erwischen".

 

3. Die Nichtbekanntgabe des Grundes der Anhaltung und der einzelnen Übertretungen (eine "depperte Fahrweise" kann kein Grund für eine rechtskonforme Beanstandung sein).

 

4. Das Nichttragen einer Kopfbedeckung.

 

5. Nichtverwendung der Höflichkeitsform "Sie", stattdessen Verwendung des "Du".

 

6. Wie kann ein angebotenes Organmandat in Höhe von 35,- € im Verhältnis zu einem Strafbescheid der Behörde in Höhe von über 500,- € stehen? Wie wird die Bestimmung des §21 Abs. 2 VStG von der Beamtin hinsichtlich "Verschulden geringfügig, Folgen unbedeutend" ausgelegt?

 

7. Die Tatsache, dass es sich bei dieser "Amtshandlung" offenbar um eine Art "abpassen" meines Bruders bzw. des offensichtlich damit im Zusammenhang stehenden Fahrzeugs gehandelt haben muss.

 

Aus den genannten Gründen beschwere ich mich bei der Dienstbehörde der Beamtin der PI I und beantrage

 

1. die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere durch Verletzung meiner einfach- und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte;

 

2. die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, und die Aufnahme meiner angebotenen Beweise;

 

3. den Rechtsträger der belangten Behörde - Innenministerium - zum Kostenersatz laut UVS-Aufwandsverordnung, binnen 14 Tagen zu meinen Händen zu verpflichten.

 

 

Ergeht an:

 

Landespolizeikommando f. Oberösterreich - Stabsabteilung

 

Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich

 

 

Freundliche Grüße aus X,

 

X X"

 

2. Im gegenständlichen Verfahren ist nur über die vom Bf behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu befinden. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dazu schon nach Einsicht in die Beschwerde festgestellt, dass diese mangels eines für eine Maßnahmenbeschwerde tauglichen Gegenstands zurückzuweisen ist.

 

Soweit die Beschwerde gegen das Verhalten der Polizeibeamtin als Aufsichts- und Richtlinienbeschwerde anzusehen ist, war sie an das Landespolizeikommando für Oberösterreich als die iSd § 89 Abs 1 SPG zuständige Aufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weiterzuleiten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983; zahlreiche weitere Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E 55 ff zu § 67a AVG). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang tatsächlich ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles drohte (vgl mwN Walter/Mayer/Kuscko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 610). Maßnahmen im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung können daher grundsätzlich nicht mit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden.

 

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

 

3.2. Der Bf bezeichnet den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Verwaltungsakt als Amtshandlung der Polizeibeamtin, die auf "als unpassend empfundene" Art und Weise geführt wurde. Nach dem Inhalt seiner "Maßnahmenbeschwerde" schildert der Bf eine Amtshandlung mit einer ihm namentlich unbekannten Polizeibeamtin der Polizeiinspektion I und kritisiert im Wesentlichen ihre als "unpassend" bzw nicht korrekt empfundene Vorgangsweise und ihr unhöfliches Benehmen, wobei er auch verschiedene Unmutsäußerungen der Polizistin zitiert. Derartige Kritik ist typischer Weise Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde, nicht aber einer Maßnahmenbeschwerde.

           

Nach der eigenen Sachverhaltsdarstellung des Bf kam es in tatsächlicher Hinsicht weder zu einer von der Polizistin, die nicht einmal ihren Einsatzgurt umgeschnallt hatte, gesetzten Zwangsmaßnahme, noch wäre eine solche in der geschilderten Situation durch konkrete Androhung unmittelbar bevor gestanden. Damit steht aber bereits fest, dass eine faktische Amtshandlung, bei der physischer Zwang gegen den Bf tatsächlich ausgeübt wurde oder dem Bf unmittelbar bei Nichtbefolgung eines Befehles drohte, nicht stattgefunden hatte.

 

Der Bf hatte zu jeder Zeit die Wahl, es auf eine Anzeige der Polizistin ankommen zu lassen und sein vermeintlich berechtigtes Anliegen im Verwaltungsstrafverfahren weiter zu verfolgen. Er brauchte sich nicht auf eine Diskussion über ein allfälliges Organmandat mit der Polizistin einlassen. Es besteht auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich mit einem Organmandat nach § 50 VStG geahndet wird (vgl Hauer/Laukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] Anm 3 zu § 50 VStG m Nachw). Wird die Bezahlung einer Organstrafverfügung verweigert oder der Betrag nicht fristgerecht mittels Einzahlungsbeleges binnen zwei Wochen bezahlt, so erklärt § 50 Abs 6 VStG die Organstrafverfügung als gegenstandslos und es ist Anzeige an die Behörde zu erstatten.

 

Soweit sich der Bf auf ein Missverhältnis zwischen dem angebotenen, von ihm aber abgelehnten Organmandat und der danach in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gegen ihn verhängten Strafe beruft und die Auslegung des § 21 VStG (Absehen von Strafe) anspricht, ist ihm zu erwidern, dass all diese Tat- und Rechtsfragen im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen sind und nicht Gegenstand einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sein können. Auch der vom Bf vorgetragene Umstand, dass er mit seinem amtsbekannten Zwillingsbruder, der schon viele Strafen bezahlt hätte, verwechselt worden und die Amtshandlung auf ein "Abpassen" des Zwillingsbruders gerichtet gewesen sein könnte, hat begrifflich nichts mit Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu tun und kann daher nicht Gegenstand einen Maßnahmenbeschwerde sein.

 

4. Im Ergebnis war die vorliegende "Maßnahmenbeschwerde" schon aus den dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen. Belangte Behörde war die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Amtshandlung stattfand. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs 3 AVG im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil die belangte Behörde noch nicht ins Verfahren eingebunden war und daher keine Kosten entstanden sind.

 

5. Der Bf bezieht sich in seiner Beschwerde auch ausdrücklich auf eine Nichteinhaltung von Richtlinien gemäß § 31 SPG durch die amtshandelnde Exekutivbeamtin. Sein Vorbringen ist als Dienstaufsichtsbeschwerde aufzufassen und hat im Besonderen auch Bezug zu einer Verletzung der Richtlinien-Verordnung – RLV (BGBl Nr. 266/1993), die Standards für den Umgang mit Betroffenen verbindlich festlegen sollte (vgl Einführungserlass des BMI vom 19.04.1993, Zl. 94.762/15-GD/93).

 

Gemäß § 89 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 33/2011) hat der unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Beschwerde im Umfang der Aufsichts- und Richtlinienbeschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG 1991 an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren für die Beschwerde in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

 

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