Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166462/4/Kof/Gr

Linz, 13.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P P, geb. , K, D- B D, vertreten durch Rechtsanwälte K – K – T & P, S, I gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Oktober 2011, VerkR96-10373-2010, betreffend Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006 nach der am
01. Dezember 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20% der verhängten Geldstrafen zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs. 1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009

§§ 19 und 64 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (250 + 200 + 150 =) ....................................... 600 Euro

-         Verfahrenskosten I. Instanz ............................................... 60 Euro

-         Verfahrenskosten II. Instanz ........................................... 120 Euro

                                                                                                         780 Euro

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeinde A, A8, Fahrtrichtung Suben, bei km 33.500.

Tatzeit: 27.09.2010, 18:00 Uhr.

Fahrzeuge: Kennzeichen ABI-..... (D), Sattelzugfahrzeug
                    Kennzeichen ABI-..... (D), Sattelanhänger

 

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

 

1) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der
vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von
mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-rnalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden
berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 01.09.2010 um 08.46 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 37 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 05.09.2010 um 08.56 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 7 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 08.09.2010 um 09.19 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 40 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 12.09.2010 um 21.56 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 10 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 15.09.2010 um 03.33 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 8 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG  iVm.  Art. 8 Abs.
1 und 2 EG-VO 561/2006

 

 

2) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

Datum: 01.09.2010 Lenkzeit von 08.46 Uhr bis 02.09.2010, 19.03 Uhr,

das sind 16 Stunden 44 Minuten.

Datum: 05.09.2010 Lenkzeit von 08.56 Uhr bis 06.09.2010, 23.45 Uhr,

das sind 15 Stunden 1 Minute.

Datum: 12.09.2010 Lenkzeit von 21.56 Uhr bis 13.09.2010, 13.45 Uhr,

das sind 11 Stunden 5 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG  iVm.  Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

 

3) Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

Wochen; von 06.09.2010 bis 19.09.2010,  Lenkzeit: 94 Stunden 10 Minuten.

Wochen: von 13.09.2010 bis 26.09.2010,  Lenkzeit: 97 Stunden 43 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG  iVm.  Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von Euro                                                                                                      gemäß

1)   250,00                                                                                             § 134 Abs. 1 und Abs. 1b KFG

2)   200,00                                                                            § 134 Abs.1 und Abs.1b KFG iVm. § 20 VStG

3)   150,00                                                                                               §134 Abs.1 und Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
60,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende  
Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten)  beträgt daher  660,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 10. Oktober 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 24. Oktober 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 1. Dezember 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw (Substitut) teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Ich verweise auf meine schriftlichen Ausführungen in der Berufung vom

24. Oktober 2011.

Darüber hinaus verweise ich auf das Schreiben der Rechtsanwälte K – K – T & P vom 29. November 2011, welches ich dem UVS in Kopie übergebe.  Auf die Verkündung der Entscheidung bzw. Anberaumung einer Verkündungstagsatzung wird ausdrücklich verzichtet.

 

Die Verkündung der Berufungsentscheidung sowie

Anberaumung einer Verkündungstagsatzung war somit nicht erforderlich.

VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mwH.

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist die detaillierte Auswertung

der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachografen enthalten.

 

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwürfe

stimmen mit der elektronischen Auswertung exakt über ein.

Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht.

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren – einschließlich der Berufung – die objektive Begehung der ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten.

 

Zu den Einwendungen des Bw in der Berufung ist im Einzelnen festzustellen.

 

Zu Punkt 2.:

Eine Verfolgungshandlung hat sich auf alle die Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist nicht erforderlich, dem Betreffenden die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis
zu bringen;

Die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung

ist für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos;

VwGH vom 25.03.2009, 2009/03/0024 unter Verweis auf Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 107 ff zu § 32 VStG (Seite 620 f).

 

Dasselbe gilt auch für die Strafsanktionsnorm;

VwGH vom 19.12.2005, 2001/03/0162 mit Vorjudikatur

Walter – Thienel, aaO, E 114 zu § 32 VStG (Seite 621).

 

Zu Punkt 3.:

Zum Vorbringen des Bw, es sei nicht nachvollziehbar hinsichtlich welchen Fahrzeuges ihm die Verwaltungsdelikte angelastet werden ist auszuführen:

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z10 KFG besteht ein Sattelkraftfahrzeug

aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger.

 

Sowohl in der Strafverfügung – welche innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist – als auch im Straferkenntnis ist das vom Bw gelenkte Sattelkraftfahrzeug jeweils durch die Kennzeichen exakt definiert.

 

Im Übrigen gehört das Kennzeichen eines Lastkraftwagens sowie eines Anhängers nicht zu den wesentlichen Sachverhaltselementen einer Verwaltungs-übertretung nach dem KFG;

VwGH vom 11.07.2001, 2000/03/0342; vom 16.12.1998, 97/03/0305.

 

Dass dem Bw nicht bekannt ist, welches Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug + Sattelanhänger) er im Zeitpunkt der Amtshandlung gelenkt hat, kann nicht ernsthaft angenommen werden.

 

 

Zu Punkt 4.:

Betreffend die handschriftlich vorgenommene Korrektur in der Anzeige

von "am 28.09.2010"  auf  "am 27.09.2010" ist festzustellen:

 

Sowohl in der Strafverfügung – diese ist innerhalb der Frist für die Verfolgungs-verjährung ergangen – als auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist als Tatzeit ausdrücklich " 27.09.2010, 18:00 Uhr" angeführt.

 

Auch der Auswertung der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachografen ist die Tatzeit:  "27.09.2010, 18:00 Uhr" eindeutig zu entnehmen.

 

Dass diese Tatzeit unrichtig sei, behauptet der Bw selbst nicht.

 

Zu Punkt 5.:

Der Bw hat in Berufung und in der mVh – Schreiben vom 29. November 2011, dieses ist ein wesentlicher Bestandteil der Niederschrift über die mVh –
im Ergebnis ausgeführt, dass er von seinem Dienstgeber gezwungen worden sei,

diese Transporte durchzuführen; widrigenfalls drohe ihm die Kündigung.

 

Selbst wenn der Bw vor der Alternative stand:

-         Durchführung der Transporte, wie von seinem Dienstgeber "befohlen"

     oder

-         Verlust des Arbeitsplatzes

begründet dies keine Notstandssituation iSd § 5 Abs.1 VStG.

VwGH vom 25.11.2004, 2003/03/0297; vom 19.09.1989, 88/08/0158.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

 

§ 134 Abs.1 und Abs. 1b KFG lauten auszugsweise:

Wer den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung EG 561/2006 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro
zu bestrafen.

Die Verstöße gegen die Verordnung EG-VO 561/2006 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien

-         sehr schwere Verstöße

-         schwere Verstöße

-         geringfügige Verstöße

aufgeteilt.

 

 

Die Mindest-Geldstrafe beträgt

- bei einem geringfügigen Verstoß:  keine Mindeststrafe

- bei einem schweren Verstoß:  200 Euro

- bei einem sehr schweren Verstoß:  300 Euro.

 

Zu Punkt 1.:

Der Bw hat am 05.09.2010 und am 08.09.2010 jeweils einen schweren Verstoß sowie

am 01.09.2010, 12.09.2010 und 15.09.2010 jeweils einen geringfügigen Verstoß begangen.

Die verhängte Geldstrafe von 250 Euro ist somit als sehr milde zu bezeichnen.

 

Zu Punkt 2.:

Der Bw hat am 12.09.2010 einen schweren Verstoß begangenen –

allein für diesen beträgt die Mindest-Geldstrafe 200 Euro.

 

Zu Punkt 3.:

Der Bw hat zwar jeweils nur einen geringfügigen Verstoß begangen, jedoch im Zeitraum 13.09.2010 bis 26.09.2010 die erlaubte zweiwöchige Lenkzeit um
7 Stunden 43 Minuten überschritten.

Die verhängte Geldstrafe 150 Euro beträgt nur 3% der gesetzlichen Höchststrafe und ist dadurch ebenfalls als sehr milde zu bezeichnen.

 

Die Berufung war somit auch betreffend das jeweilige Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% und für das Berufungsverfahren weitere 20% der verhängten Geldstrafen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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