Linz, 13.12.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn DI J S,
geb., R, W gegen den Herabsetzungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 02. November 2011, AZ: S-38134/11-4 betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Herabsetzungsbescheid bestätigt.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20% der verhängten Geldstrafe zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 99 Abs.3 lit.a StVO in der zur Tatzeit (= 19. August 2011) geltenden Fassung,
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
§§ 19 und 64 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe ........................................................................... 30 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...................................... 3 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ..................................... 6 Euro
39 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 18 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) folgende Strafverfügung vom 04. Oktober 2011, AZ: S-0038134/LZ/11/4 erlassen:
Tatort: L, A7, km 6, Richtungsfahrbahn Nord
Tatzeit: 19.08.2011, 10:33 Uhr
Kennzeichen: WE-....
Strafnorm: gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO
Delikt: § 9 Abs.1 StVO
Geldstrafe: 58 Euro
Gesamtbetrag: 58 Euro
Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden
eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie (§ 55 Abs.2 StVO) überfahren.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung
nach § 9 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO begangen.
Gegen diese Strafverfügung hat der Bw innerhalb offener Frist einen nur gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch erhoben.
Der Schuldspruch der erstinstanzlichen Strafverfügung ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 18.10.1999, 98/17/0364
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Herabsetzungs-bescheid die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt und gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von 3 Euro vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom
15. November 2011 erhoben und – im Ergebnis – eine weiter Reduzierung des Strafausmaßes beantragt.
Das Einkommen des Bw beträgt derzeit ca. 500 Euro Pension/Monat.
In der Verwaltungsstrafevidenz sind zwar 2 Übertretungen nach § 52 Z11a StVO angeführt, allerdings jeweils mit einer Geldstrafe von "0,00".
Der Bw ist somit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 StVO ist eine Bestrafung mittels Organmandat oder Anonymverfügung grundsätzlich möglich; die Strafhöhe beträgt 36 Euro bzw. 58 Euro.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (30 Euro)
- ist sogar geringer als ein Organmandat oder eine Anonymverfügung und
- beträgt weniger als 5% der nach § 99 Abs.3 lit.a StVO vorgesehenen möglichen Höchststrafe (726 Euro).
Trotz des geringen Einkommens des Bw sowie der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist daher eine Herabsetzung dieser Geldstrafe nicht möglich.
Die Berufung gegen das Strafausmaß war somit als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% und für das Berufungsverfahren weitere 20% der verhängten Geldstrafe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler