Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420706/9/Br/Th

Linz, 29.11.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über den Antrag des Herrn X, vom 25. November 2011, betreffend das mit h. Erkenntnis vom  17. Oktober 2011, Zl.: VwSen-420699/21/Br/Th  abgeschlossenen Verfahrens, über die vom Antragsteller am 3. September 2011 eingebrachten Maßnahmenbeschwerde, sowie den bereits am 24.10.2011, VwSen-420706/2/Br abgewiesenen Wiedereinsetzungsantrag, zu Recht:

 

 

I. Der abermalige Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird wegen entschiedener Sache als unzulässig

zurückgewiesen;

 

II. Sollten Sie in dieser rechtskräftig erledigten Sache weitere Anträge stellen – die VwGH-Beschwerde haben Sie erhoben und nur dort wird über die Rechtmäßigkeit des h. Bescheides zu befinden sein – wird gemäß § 35 AVG der Ausspruch einer Mutwillensstrafe in der Höhe von vorerst 300 Euro angedroht.

 

Rechtsgrundlage:

§  68 Abs.1 iVm § 66 Abs.4 AVG

§ 35 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit dem h. Erkenntnis vom 17. Oktober 2011, Zl.: VwSen-420699/21/Br/Th, die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde unter Auferlegung der von der obsiegenden Partei (der belangten Behörde) beantragten Verfahrenskosten, als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2011 auf "Wiedereröffnung" des Verfahrens, gemeint war offenbar eine zu beantragen beabsichtige Wiederaufnahme des Verfahrens, wurde mit h. Erkenntnis vom 24.10.2011, VwSen-420706/2/Br als unbegründet abgewiesen.

 

 

1.1. Der Beschwerdeführer stellt nun am 25.11.2011 abermals einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und führt diesen aus wie folgt:

"Betrifft:   420699/21/Br/Th

Der Ordnung halber informiere ich Sie über meine heutige Eingabe bei der StA Linz, welche beweist, dass im Gegensatz zum Erkenntnis des UVS - die Zone wäre markiert gewesen -nach wie vor keine rechtlich korrekte Kennzeichnung der Halteverbotszone erfolgt ist.

 

Davon abgesehen hat sich die Feststellung im Erkenntnis „mein PKW wäre in einem Halteverbotsbereich ausgenommen Personen mit § 29 abs. 1 StVO abgestellt gewesen, durch den erfolgten Ortsaugenschein als haltlos erwiesen.

 

Ich habe mich heute um ca. 07.00 Uhr an den „Tatort" begeben und konnte feststellen, dass nach wie vor nicht die geringste (für alle PKW Lenker sichtbare) Kennzeichnung des Endes der Halteverbotszone existiert und habe dies neuerlich fotografisch festgehalten.

 

Die Fehlentscheidung des UVS beruht nämlich auf einer völlig unbewiesenen und wahrheitswidrigen Behauptung, eine Kennzeichnung der Halteverbotszone wäre zur Tatzeit gegeben gewesen!

 

Durch die faktische Widerlegung dieser - nennen wir es so - „amtliche Annahme" steht und fällt Ihre Entscheidung!

 

Ich übermittle auch Ihnen die aktuellen Fotos und beantrage nochmals - unbeschadet der VerwGH Beschwerde - eine Wiederaufnahme des Verfahrens (allenfalls von Amts wegen), gem. §§ 67, 68, AVG die Aufhebung des vorliegenden Erkenntnisses, für welchen Fall ich die VerwGH Beschwerde auf die Kosten einschränken würde.

 

Naturgemäß habe ich mit gleicher Post die StA Linz informiert und zwar im Verfahren wegen der bewusst falschen und widerlegten Beweisaussage des anzeigenden Polizeibeamten.

 

Im übrigen beantrage ich ausdrücklich, dass auch diese Eingabe im Zuge einer allfälligen Gegenschrift bzw. der Aufforderung alle Akten vorzulegen dem VerwGH übermittelt wird.

 

Beilage: 2 Fotos, meine Eingabe an die StA vom 24.11.2011 Ergeht in Kopie an die StA.

 

                                                                       X" (e.h. Unterschrift).

 

 

1.2. Diesem abermaligen Antrag angeschlossen findet sich ein an die StA Linz gerichtetes Schreiben, worin seitens des Antragstellers im Ergebnis behauptet wird, die Halteverbotszone "wäre nach wie vor nicht gekennzeichnet."

Insbesondere wird bemängelt, dass es ein Ende des Verbotsbereiches nicht ersichtlich wäre. Ebenfalls schließt der Antragsteller zwei offenbar von ihm am 24.11.2011 aufgenommene Fotos an, die im Ergebnis keine andere Beurteilung zulassen als dies in der abgewiesenen Maßnahmebeschwerde geschehen ist. Es wird abermals nicht in Abrede gestellt den Behindertenbereich mit dem Pkw teilweise benützt bzw. verstellt gehabt zu haben.

Dazu sei dem Antragsteller an dieser Stelle noch gesagt, dass die Kundmachung der Halteverbotszone und Parkverbotszone (Behindertenparkplatz) durch ein parallel zur Fahrbahnlängsachse angebrachtes Verkehrszeichen nicht im Widerspruch zu § 48 StVO steht. Es stellt auch keinen Kundmachungsmangel dar, wenn die Angabe des Bereiches des Halteverbotes und Parkverbotes auf einer Zusatztafel durch nach beiden Richtungen gehende Pfeile und Entfernungsangabe erfolgt (VwGH 15.9.1999, 96/03/0009, mit Hinweis auf VwGH 17.1.1990, 88/03/0257). Die Frage der Kundmachung wurde im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde durch die beigeschafften Verordnungen wohl geprüft, jedoch in der Begründung nicht weiter ausgeführt.

Mit diesen Ausführungen werden daher abermals keine neuen Tatsachen aufgezeigt, sondern bloß eine nicht geteilte  Rechtsmeinung manifestiert.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einbeziehung des h. Aktes über die Maßnahmenbeschwerde, VwSen-420699/Br sowie VwSen-420706/Br.

Das darin umfassend erhobene und dem Antragsteller im vollem Umfang im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gelangte Beweisergebnis ergibt abermals keine andere Ausgangslage als sie bereits dem am 24.10.2011 abgewiesenen Wiederaufnahmeantrag zu Grunde lag. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf § 67d Abs.2 Z1 AVG unterbleiben.

 

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 68 Abs.1 AVG:

Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der abermalige Antrag auf Wieder­einsetzung in den vorigen Stand musste nunmehr wegen bereits entschiedener Sache (res judicata) zurückgewiesen werden.

 

 

 

Der § 35 AVG:

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

Die Androhung einer Mutwillensstrafe für den Fall der Stellung eines weiteren Wiederaufnahmeantrages zur Durchsetzung seiner vermeintlich richtigen Rechtsansicht hat keinen normativen Gehalt; sie scheint lediglich in der Begründung des zurückzuweisenden Bescheides auf und stellt eine Information darüber dar, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in Zukunft u.U. diese Vorgangsweise "in Erwägung zu ziehen" haben werde. (VwGH 13.10.1993, 93/02/0243).

Bei einer Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung der befriedigenden, würdigen u. rationellen Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Insbesondere gilt es die Mutwillige Inanspruchnahme der Behörde zu unterbinden. Davon ist auszugehen, wenn eine Partei immer wieder Eingaben macht und Anträge zu rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren stellt, deren Aussichtslosigkeit einem wertverbundenen Menschen evident sein müssten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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