Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100969/7/Sch/Rd

Linz, 18.05.1993

VwSen - 100969/7/Sch/Rd Linz, am 18. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau S S vom 11. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. November 1992, VerkR96/235/1992-Stei/Ga, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2. Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufung (Fakten 1. und 3.) zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Soweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 bzw. 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 25. November 1992, VerkR96/235/1992-Stei/Ga, über Frau S S, P, W, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2) § 23 Abs.2 StVO 1960 und 3) § 23 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 300 S, 2) 200 S und 3) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) jeweils 12 Stunden verhängt, weil sie am 6. März 1991 um 16.55 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in L, D vor dem Haus Nr. 22, im Bereich des Verkehrszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe, 2) das mehrspurige Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergab, schräg anstatt parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt und 3) das Fahrzeug so aufgestellt habe, daß andere Straßenbenützer am Vorbeifahren gehindert worden seien.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 6. April 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Einrede der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs.1 VStG ist nachstehendes festzustellen:

Die Bundespolizeidirektion Linz als nach dem Tatort zuständige Behörde hat aufgrund der Anzeige des Meldungslegers vom 12. März 1991 eine mit 19. August 1991 datierte und an Frau S M-S, H , L adressierte Strafverfügung abgefertigt. Wie das Beweisverfahren im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ergeben hat, wurde der Doppelname "M-S" offensichtlich deshalb angeführt, da im Führerschein der Berufungswerberin noch der Name M angeführt war, diese den Meldungsleger aber anläßlich der Amtshandlung auf den Umstand aufmerksam gemacht hat, daß sie aufgrund ihrer Verehelichung nunmehr den Namen "S" trage. An der Identität der späteren Berufungswerberin kann aber dadurch nicht der geringste Zweifel entstehen.

Die oa. Strafverfügung konnte jedoch nicht zugestellt werden, da, wie eine in der Folge stattgefundene Erhebung beim Meldeamt der Bundespolizeidirektion Linz ergeben hat, sich die Berufungswerberin am 5. April 1991 von der Adresse L, H, nach W abgemeldet hat. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde sohin in der Folge mit Verfügung vom 4. Dezember 1991 von der Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten.

Laut dem im Akt einliegenden Kuvert der Strafverfügung ist diese am 22. August 1991 beim Aufgabepostamt L eingelangt (siehe entsprechenden Poststempel). Ausgehend vom Tatzeitpunkt 6. März 1991 lag daher eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vor. In rechtlicher Hinsicht ist nämlich auszuführen, daß gemäß § 32 Abs.2 VStG eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.) ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Die Strafverfügung vom 19. August 1991 ist daher zweifelsfrei als Verfolgungshandlung zu qualifizieren. Dem Vorbringen der Berufungswerberin, es habe eine "x-beliebige Zustellung an eine x-beliebige Adresse an x-beliebige Leute" stattgefunden, kann keinesfalls gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die obzitierte Strafverfügung nicht zugestellt werden konnte, war sie an die Beschuldigte an ihre (alte) L Adresse gerichtet.

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Jänner 1992 ist im Hinblick auf die Frage der Verjährung unerheblich, da sie bereits außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG ergangen ist.

Der Berufung kommt aber aus anderen Gründen hinsichtlich Faktum 2. dennoch Berechtigung zu. Diesbezüglich ist nämlich festzustellen, daß dieses Faktum in der Strafverfügung vom 19. August 1991, die die einzige rechtzeitige Verfolgungshandlung darstellt, im Gegensatz zum entsprechenden Spruchteil des angefochtenen Straferkenntnisses völlig anders formuliert ist. Beide Formulierungen würden in Verbindung zueinander gebracht zweifellos eine ausreichende Konkretisierung der Tat darstellen, es ist aber nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde, gravierende Änderungen bzw. Ergänzungen erstbehördlicher Bescheidsprüche durchzuführen. Abgesehen davon steht dem unabhängigen Verwaltungssenat eine solche Korrektur im konkreten Fall ohnedies nicht zu, da die Spruchformulierung im angefochtenen Straferkenntnis außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG erfolgt ist.

Zum abweisenden Teil der Berufung ist festzustellen, daß die Berufungswerberin zwar das gesamte Straferkenntnis angefochten, aber hinsichtlich Faktum 1. - abgesehen von der Verjährungseinrede - keine weitere Begründung vorgebracht hat. Aufgrund dieses Umstandes in Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann daher als gegeben angenommen werden, daß die Berufungswerberin das Fahrzeug im Tatortbereich entgegen der Bestimmung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 abgestellt hat.

Zu Faktum 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß gemäß § 23 Abs.1 StVO 1960 ein Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen ist, daß keine Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

Am Vorbeifahren gehindert wird ein Fahrzeuglenker nicht nur dann, wenn dieses faktisch unmöglich gemacht wird, sondern auch dann, wenn er am abgestellten Fahrzeug nur dann vorbeifahren kann, wenn er selbst Rechtsvorschriften verletzt (VwGH 16.5.1963, 1270/62 ua.).

Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, daß andere Fahrzeuglenker am Vorbeifahren am Fahrzeug der Berufungswerberin dadurch gehindert waren, als ihnen dies nur unter teilweisem Befahren des Gehsteiges möglich war. Da das Befahren eines Gehsteiges - von hier unerheblichen Ausnahmen abgesehen verboten ist, waren diese Fahrzeuglenker also zur Übertretung einer Rechtsvorschrift genötigt.

Aus der Bestimmung des § 23 Abs.1 StVO 1960 kann nicht abgeleitet werden, alle Fahrzeuglenker müßten am Vorbeifahren gehindert worden sein. Wie der Meldungsleger anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme glaubwürdig angegeben hat, waren Fahrzeuglenker genötigt, beim Vorbeifahren teilweise den Gehsteig zu benützen. Er konnte zwar nicht ausschließen, daß auch Fahrzeuglenker ohne Benützung des Gehsteiges passieren konnten, die zitierte Gesetzesbestimmung verlangt aber nicht, daß alle Fahrzeuglenker nicht vorbeifahren konnten. Ob im konkreten Fall also allenfalls einzelne Fahrzeuglenker vorbeifahren konnten, etwa solche von einspurigen Fahrzeugen bzw. schmäleren Personenkraftwagen bzw. unter Einhaltung eines äußerst geringen Sicherheitsabstandes zum abgestellten Fahrzeug, ist somit ohne Bedeutung.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. Die verhängten Geldstrafen in der Höhe von 300 S bzw. 500 S bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) und können daher schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden. Abgesehen davon stehen Halte- und Parkdelikte gerade im innerstädtischen Bereich aufgrund der oftmals beengten verkehrsmäßigen Verhältnisse Übertretungen dar, die mit entsprechenden Strafen zu ahnden sind. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde berücksichtigt. Aufgrund der Höhe der verhängten Geldstrafen kann von vornherein erwartet werden, daß die Berufungswerberin unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse zur Bezahlung derselben ohne weiteres in der Lage ist.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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