Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165293/7/Kei/Th

Linz, 27.06.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Juli 2010, Zl. VerkR96-8822-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

 

"Sie haben am 25.04.2010 um 04.20 Uhr in Wels, auf der Hans-Sachs-Straße Kreuzung Dr. Schauer-Straße in Fahrtrichtung Westen, als Lenker des PKW X das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, da Sie das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

Euro                     Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00 Euro                   96 Stunden                             § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2. August 2010, Zl. VerkR96-8822-2010, in die gegenständliche Berufung und in das Schreiben (E-Mail) des X vom 2. Jänner 2011 Einsicht genommen und am 16. Juni 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde der Zeuge GI X einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), angeführt ist. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Zeugen GI X und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Zeugen X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Ausführungen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat.

Den gegenständlichen Ausführungen des X im Schreiben (E-Mail) vom 5. Juni 2010 wird wegen der zeitlichen Nähe zur gegenständlichen Tat eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen als den gegenständlichen Ausführungen des X im Schreiben (E-Mail) vom 2. Jänner 2011.

Es wurde durch keine in der Verhandlung anwesende Person ein Einwand dagegen erhoben, dass das Beweisverfahren in der Verhandlung geschlossen wird.

 

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – eine Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Es wird bemerkt:

Die gegenständliche Verhandlung, zu der der Bw vorschriftsgemäß geladen wurde, wurde durch das laut Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates zuständige Mitglied Dr. Michael Keinberger als Verhandlungsleiter durchgeführt. Der Bw ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Auch ein Vertreter des Bw ist nicht erschienen.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person den Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Dieser Milderungsgrund wird als sehr gewichtig beurteilt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt II.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum