Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166283/2/Kei/Bb/Th

Linz, 09.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X jun., vertreten durch die Rechtsanwälte X – X – X – X, X, X, X, vom 30. August 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 10. August 2011, VerkR96-11632-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Ried im Innkreis vom 10. August 2011, GZ VerkR96-11632-2010, wurde über X jun. (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (im Folgenden: KFG) gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

"... Die X Int. X GmbH mit dem Sitz in X wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, Zl. VerkR96-11632-2010, vom 24.08.2010 als Zulassungsbesitzerin des LKW mit schwerem Anhänger mit dem Kennzeichen X, aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 05.08.2010 um 10:29 Uhr in der Gemeinde Peterskirchen auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 50,330 in Fahrtrichtung Graz gelenkt hat. Es wurde diese Auskunft nicht innerhalb de vorgeschriebenen Frist erteilt. Es wurde auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.

Sie sind als Geschäftsführer der genannten GmbH gemäß § 9 VStG dafür verantwortlich, dass diese Auskunft nicht erteilt wurde."

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen wurden § 103 Abs.2 KFG iVm § 9 VStG genannt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 23. August 2011, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 30. August 2011 – durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Er führt darin im Wesentlichen einerseits an, dass der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges zu keinem Zeitpunkt ein Aufforderungsschreiben zugestellt worden sei, wonach Auskunft verlangt wurde, wer der betreffende Fahrzeugführer gewesen sei.

Andererseits behauptet er weder Verantwortlicher noch Geschäftsführer der X Int. X GmbH zu sein.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 2. September 2011, GZ VerkR96-11632-2010, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der Verfahrensparteien und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat – aus den genannten Beweismitteln - folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage forderte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis die Firma X Int. X GmbH mit Unternehmenssitz in X, X, X, als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X, mit Schreiben vom 24. August 2010, GZ VerkR96-11632-2010 gemäß § 103 Abs.2 KFG, aus Anlass einer am 5. August 2010 um 10.29 Uhr in Peterskirchen, auf der Autobahn A 8 bei km 50,330 in Fahrtrichtung Graz, begangenen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z4c StVO, auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, der anfragenden Behörde mitzuteilen, wer das angefragte Fahrzeug verwendet hat oder die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann.

 

Mit Antwort vom 31. August 2010 teilte die Zulassungsbesitzerin auf die behördliche Lenkeranfrage im Wesentlichen auf dem der Anfrage beigeschlossenen Beiblatt mit, dass die X Int. X GmbH, wohnhaft in X, X, das Fahrzeug mit dem im Aufforderungsschreiben angeführten Kennzeichen gelenkt/verwendet bzw. abgestellt habe.

 

Laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes Traunstein vom 23. September 2010 war der Berufungswerber war - zumindest - im Tatzeitpunkt einer der beiden Geschäftsführer der X Int. X GmbH. Er wurde deshalb in weiterer Folge wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG verfolgt und für schuldig erkannt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 103 Abs.2 erster Satz KFG ermächtigt diese Bestimmung die Behörde dazu, vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu verlangen, wer (welche Person) ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG ist stets an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person oder eine insoweit dieser gleichgestellte Personenhandelsgesellschaft ist; die Sendung ist in diesem Fall einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, der Zulassungsbesitzer jedoch als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 26. Jänner 1999, 98/02/0133).

 

Das Auskunftsersuchen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. August 2010, GZ VerkR96-11632-2010, wurde nachweislich an die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, die Firma X Int. X GmbH, X X, X, gerichtet. Die Zulassungsbesitzerin wäre daher verpflichtet gewesen, den tatsächlichen Lenker, der das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt gelenkt bzw. verwendet hat oder jene Auskunftsperson zu benennen, die Auskunft über den Fahrzeuglenker geben hätte können, der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bekannt zu geben. Dieser Verpflichtung wurde aber nicht entsprochen; vielmehr wurde nur mitgeteilt, dass die X Int. X GmbH, wohnhaft in X, X, das Fahrzeug mit dem im Aufforderungsschreiben angeführten Kennzeichen gelenkt/verwendet bzw. abgestellt habe.

 

Die gegenständliche Äußerung der Zulassungsbesitzerin entspricht inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach
§ 103 Abs.2 KFG.

 

Um der Auskunftspflicht genüge zu tun, ist der Zulassungsbesitzer nämlich verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Behörde den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten muss (vgl. § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG).

 

Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG) als verwirklicht gilt.

 

Ein ausländischer Halter bzw. Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das in Österreich gelenkt wird, ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, sich erforderlichenfalls über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten (VwGH 26. Jänner 2000, 99/03/0294).

 

Da der Berufungswerber laut Handelsregisterauszug vom 23. September 2010 Geschäftsführer der X Int. X GmbH ist und als solcher gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich ist, hat ihn die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Recht wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG iVm § 9 Abs.1 VStG zur Verantwortung gezogen. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG wurde im gesamten Verfahren nie behauptet.

 

Ist bei einer juristischen Person keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (VwGH 30. Juni 1982, 82/03/0032).

 

Es steht damit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs.2 KFG iVm § 9 Abs.1 VStG durch den Berufungswerber zweifelsfrei fest. Zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, hat der Berufungswerber sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 103 Abs.2 KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, festgesetzt. Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.300 Euro, ein durchschnittliches Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurde. Diesen Werten hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodass von diesen angeführten Grundlagen auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen wird.

 

Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall hat der unbekannte Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X zum angefragten Zeitpunkt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z4c StVO begangen. Die Feststellung des Fahrzeuglenkers war daher von hohem Interesse, um gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung durchführen zu können, dies war der Behörde aber wegen der nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erteilten Auskunft nicht möglich.

 

Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer angemessenen Strafe, um den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher der Ansicht, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) tat- und schuldangemessen und auch erforderlich ist, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihm den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 2 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG).

Eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden. Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r  

 

 

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