Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301123/2/Gf/Mu

Linz, 14.12.2011

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass eines Anbringens der x, vertreten durch RA x, gegen eine die Beschlagnahme von Geräten nach dem Glücksspielgesetz anordnende Verfügung des Polizeidirektors von Steyr vom 10. November 2011, Zl. S7506/St/11, beschlossen:

 

 

Das Anbringen wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit einer als "Bescheid" bezeichneten Verfügung des Polizeidirektors von Steyr vom 10. November 2011, Zl. S7506/St/11, wurde gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 76/2011 (im Folgenden: GSpG), zwecks Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme von vier näher bezeichneten, am 11. August 2011 um 16:30 Uhr zunächst von Organen der Finanzpolizei in einem Lokal in Steyr vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräten nunmehr behördlich angeordnet; unter einem wurde wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer allfälligen "Berufung" ausgeschlossen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass die Rechtsmittelwerberin nach ihren eigenen Angaben als Eigentümerin und Veranstalterin i.S.d. § 2 GSpG mit diesen Geräten seit dem 20. Juli 2010 Ausspielungen durchgeführt habe, in deren Zuge der Spieler keinerlei Möglichkeit gehabt habe, bewusst auf das Spielergebnis einen Einfluss zu nehmen, obwohl die Beschwerdeführerin nicht über eine hierfür erforderliche Konzession verfügen würde. Daher sei auf diesem Wege verbotenerweise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden.

 

1.2. Gegen diese ihr am 15. November 2011 zugestellte Erledigung richtet sich das vorliegende, am 25. November 2011 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte und als "Berufung" bezeichnete Anbringen.

 

Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass auf einzelnen im Spruch angeführten Geräten gar keine Ausspielung stattgefunden habe, weil – wie entsprechenden, auf den Automaten angebrachten Hinweisen entnommen habe werden können – keine vermögenswerte Gewinne in Aussicht gestellt worden seien. Außerdem gehe aus einem Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen hervor, dass ein weiteres Gerät kein Glücksspielapparat gewesen und somit auf diesem auch kein Glücksspiel veranstaltet worden sei. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass die Zustellung dieses Bescheides lediglich an eine Firma erfolgt sei, die per se keine Rechtspersönlichkeit aufweise.

 

Aus allen diesen Gründen wird – erschließbar – die Aufhebung der bekämpften Verfügung beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Steyr zu Zl. S7506/ST/11; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit der angefochtenen, bloß verfahrensrechtlichen Erledigung (noch) keine Geldstrafe verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – da eine 2.000 Euro übersteigende Strafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 24 VStG i.V.m. § 9 AVG ist die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. 1897/S. 219, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 111/2010 (im Folgenden: UGB), ist unter einer "Firma" der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, zu verstehen. Nach § 17 Abs. 2 UGB kann ein Unternehmer in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma auch als Partei bezeichnet werden; für Einzelunternehmer gilt dies jedoch nicht in Strafverfahren.

 

3.2. Schon daraus geht insgesamt zweifelsfrei hervor, dass behördliche Erledigungen im Verwaltungsstrafverfahren – bei sonstiger Unwirksamkeit, weil es sich insoweit um ein konstitutives Bescheidmerkmal handelt – nicht (bloß) an die Firma eines Einzelunternehmers gerichtet werden dürfen, sondern vielmehr stets dieser selbst als individueller Adressat bezeichnet sein muss.

 

Im gegenständlichen Fall kann daher dem Berufungsvorbringen, dass sich der angefochtene Rechtsakt an ein Unternehmen richtet, das "so keine Rechtspersönlichkeit" hat, nicht entgegengetreten werden. Denn richtigerweise wäre dieser an die natürliche Person als Unternehmer zu adressieren gewesen.

 

Davon abgesehen hat eine entsprechende Nachschau ergeben, dass der gegenständlich im Spruch angeführte Firmenwortlaut weder im Firmenbuch noch im zentralen Gewerberegister aufscheint, eine dementsprechende Firma daher auch rechtlich gar nicht existent ist.

 

3.3. Da der angefochtene (behördlicherseits zwar als solcher intendierte, objektiv besehen jedoch insoweit absolut nichtige) Verwaltungsakt somit keine Bescheidqualität aufweist, war das gegenständliche, von einer Nichtpartei gegen einen Nichtbescheid eingebrachte Rechtsmittel gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG mangels Erfüllung der zwingenden Prozessvoraussetzungen des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 3 und 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f


VwSen-301123/2/Gf/Mu vom 14. Dezember 2011

 

Beschluss

 

Rechtssatz 1

 

UGB §17;

AVG §9

 

Aus § 17 Abs 2 UGB geht insgesamt zweifelsfrei hervor, dass behördliche Erledigungen im Verwaltungsstrafverfahren – bei sonstiger Unwirksamkeit, weil es sich insoweit um ein konstitutives Bescheidmerkmal handelt – nicht (bloß) an die Firma eines Einzelunternehmers gerichtet werden dürfen, sondern vielmehr stets dieser selbst als individueller Adressat bezeichnet sein muss.

 

 

Rechtssatz 2

 

AVG §9;

AVG §63;

AVG §66 Abs4

 

Da der angefochtene (behördlicherseits zwar als solcher intendierte, objektiv besehen jedoch insoweit absolut nichtige) Verwaltungsakt keine Bescheidqualität aufweist, war das gegenständliche, von einer Nichtpartei gegen einen Nichtbescheid eingebrachte Rechtsmittel gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG mangels Erfüllung der zwingenden Prozessvoraussetzungen des § 24 VStG iVm § 63 Abs 3 und 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

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