Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100970/4/Weg/Ri

Linz, 14.04.1993

VwSen - 100970/4/Weg/Ri Linz, am 14. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des W N vom 16. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. November 1992, VerkR96/2155/1992/Stei/He, zu Recht:

I.: Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

II.: Der Berufungswerber hat weder für das Verfahren erster Instanz noch für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) iVm § 24, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1 und §§ 64 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (im NEF 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen UU-306F nicht dafür gesorgt hat, daß das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da am 14. April 1992 um 9.37 Uhr in L, P , festgestellt wurde, daß beide Hinterreifen nicht mehr auf der ganzen Lauffläche die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen haben. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion L, Wachzimmer K, vom 15. April 1992 und das auf Grund dieser Anzeige durchgeführte ordentliche Verfahren. Nach dieser Anzeige wäre auf dem rechten hinteren Reifen auf der gesamten Lauffläche nur mehr ein Profil von ca. 1 mm und auf dem linken hinteren Reifen über eine Länge von 5 cm ebenfalls nur mehr 1 mm Profiltiefe vorhanden gewesen. Ein Profilmeßgerät hat der Meldungsleger offenbar nicht verwendet. Schon im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde K R von der Reifenfirma B in L zeugenschaftlich befragt, worauf dieser anführte, er könne sich an die Profiltiefe nicht mehr erinnern. Er habe sicher nicht gesagt, daß der Beschuldigte mit der Bereifung noch weiterfahren könne. Die beiden angeführten Reifen seien sicher auszuwechseln gewesen. Die Reifen seien nicht lagernd gewesen.

3. Der Berufungswerber macht geltend, er habe am 13. April 1992 anläßlich einer Routinebesichtigung des PKW's bemerkt, daß auf einem Hinterrad an einer Stelle der Indikator sichtbar zu werden begonnen habe. Er habe sich daraufhin entschlossen, am nächsten Tag die Reifenfirma B aufzusuchen, um einen Reifenwechsel durchzuführen. Er sei um ca. 8.00 Uhr des 14. April 1992 bei der genannten Reifenfirma gewesen und habe einen Reifenwechsel in Auftrag gegeben. Die Reifen seien nicht lagernd gewesen, sodaß er noch in die P gefahren sei, wo dann der in Rede stehende Reifenmangel festgestellt wurde. Wie der vorgelegten Faktura der Reifenland B Ges.m.b.H. zu entnehmen ist, wurden noch am 14. April 1992 zwei Reifen bezahlt und offenbar auch vorher montiert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Demnach gilt als erwiesen, daß beide Reifen nicht mehr den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprachen, zumal die Indikatoren bereits an die Oberfläche getreten waren und der Zeuge R keinesfalls bestätigen konnte, daß die Reifen noch in Ordnung gewesen seien. Es wird bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß die Profiltiefe an den hinteren Rädern tatsächlich unter 1,6 mm lag. Allerdings gilt auch als erwiesen, daß der Berufungswerber vor der Beanstandung die Reifenfirma B aufsuchte, um einen Reifenwechsel vorzunehmen. Dieser Reifenwechsel hat jedoch deshalb nicht stattfinden können, weil die Reifen im Moment nicht lagernd waren. Dies ergibt sich aus der Zeugenaussage des von der Bundespolizeidirektion L im Rechtshilfeweg vernommenen Zeugen R K im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Reifenwechsel tatsächlich noch am 14. April 1992 durchgeführt wurde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Das geringfügige Verschulden wird darin gesehen, daß der Berufungswerber noch vor der Beanstandung versucht war, einen Reifenwechsel vorzunehmen. Nur durch den Umstand, daß die Reifen nicht lagernd waren, kam es zur gegenständlichen Anzeige. Aus dem Aktengang ist ferner nicht ersichtlich, daß die den gesetzlichen Vorschriften nicht mehr entsprechenden Reifen bedeutende Folgen nach sich gezogen hätten, sodaß im konkreten Fall auch die Folgen dieser Verwaltungsübertretung als unbedeutend gewertet werden.

Nachdem beide Tatbestandselemente des § 21 Abs.1 erster Satz VStG, nämlich geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen vorliegend sind, hat der Berufungswerber einen Anspruch auf die Rechtswohltat des Absehens von der Strafe.

Eine Ermahnung war auszusprechen, um den Berufungswerber davon abzuhalten, in Hinkunft die Reifen so lange zu gebrauchen, bis das gesetzliche Mindestmaß an Profiltiefe unterschritten wird. Die Unachtsamkeit oder auch Sparsamkeit sollte nicht so weit gehen, daß die Bereifung über das erlaubte Maß hinaus beansprucht wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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