Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130775/7/Kei/Th

Linz, 12.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 12. September 2011, Zl. FD-StV-412648-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als auskunftspflichtige Person auf das schriftliche Verlangen des Magistrates der Stadt Wels nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, welcher Person Sie das Kraftfahrzeug mit dem behördl. Kennzeichen X, Marke BMW, am 25.06.2010 von 09:10 Uhr bis mindestens 09:21 Uhr zur Verwendung überlassen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz idgF. in Verbindung mit § 4 Abs.2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist eine       gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 43,00                       24 Stunden                                                    § 6 Abs.1 lit.b Oö.                                                                                                                Parkgebührengesetz                                                                                                  i.V.m. § 9 Park-                                                                                                                    gebühren-Verordnung                                                                                                  der Stadt Wels 2001 -                                                                                                          idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

€ 4,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 47,30."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wels vom 20. September 2011, Zl. FD-StV-412648-2010, Einsicht genommen und am 5. Dezember 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die belangte Behörde hatte in den Zeitpunkten ihrer Auskunftsersuchen vom 2. September 2010 und vom 8. September 2010 jeweils die Neufassung des § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz idF LGBl. Nr. 84/2009 anzuwenden.

Danach konnte die belangte Behörde von X als Zulassungsbesitzer die Auskunft verlangen, "wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt (Anm.: Tatzeitpunkt) gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat." Die gleiche Auskunft konnte sie nach dem 2. Satz des § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz auch vom Berufungswerber (Bw) als Nicht-Zulassungsbesitzer verlangen, wenn er als jemand anzusehen war, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hatte.

Tatsächlich hat die belangte Behörde nicht die gesetzliche Formulierung zur Lenkerauskunft gewählt und unzutreffend auf den Tatzeitpunkt selbst (arg.: "zum angegebenen Zeitpunkt") und damit auf den Zeitpunkt des vom Parkaufsichtsorgan festgestellten Zustandes und nicht auf den Vorgang davor abgestellt. Das Kraftfahrzeug wurde nämlich sachlogisch vor dem Tatzeitpunkt gelenkt und abgestellt. Es lag demnach keine der gesetzlichen Ermächtigung entsprechende Lenkeranfrage vor. Schon aus diesem Grund konnte die Nichtbeantwortung des verfehlten Auskunftsverlangens nicht strafbar sein.

Die gesetzliche Auskunftspflicht des Bw hätte jedenfalls nur für den Fall der Weitergabe des Kraftfahrzeuges an einen Dritten bestanden. Da dies aktenkundig nicht der Fall war, bestand keine Auskunftspflicht des Bw und die Nichtbeantwortung der Anfrage der belangten Behörde konnte keine Sanktion auslösen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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