Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100971/4/Weg/Ri

Linz, 13.04.1993

VwSen - 100971/4/Weg/Ri Linz, am 13. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F T vom 15. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Dezember 1992, VerkR96/2153/1992/Stei/He, zu Recht:

I.: Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

II.: Der Berufungswerber hat weder für das Verfahren erster Instanz noch für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1 und §§ 64 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (im NEF 12 Stunden) verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt hat, daß dieser (nämlich der PKW) den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da am 15. April 1992 um 12.20 Uhr in L, auf dem U, nächst dem T, festgestellt wurde, daß der rechte Vorderreifen nicht mehr auf der ganzen Lauffläche die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwies, sondern teilweise profillos war. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion L, Wachzimmer K, und das auf Grund dieser Anzeige durchgeführte ordentliche Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zugrunde. Demnach wurde von einem Sicherheitswacheorgan festgestellt, daß der auf dem J abgestellte PKW am 15. April 1992 insofern nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, als der rechte vordere Reifen auf der Innenseite ca. 10 cm profillos war. Da ansonsten keine Reifenmängel festgestellt wurden, ist mit Grund anzunehmen, daß diese nur sehr kleine profillose Stelle ihre Ursache in einem unsachgemäßen Bremsmanöver hatte.

3. Der Berufungswerber wendet gegen dieses Straferkenntnis - ohne den Reifenschaden zu bestreiten - im wesentlichen ein, er habe als Zulassungsbesitzer den PKW ca. vor 5 Jahren seinem Sohn übergeben und es habe in der Folge dieser den PKW gelenkt, und zwar ohne jemals Anlaß zur Befürchtung dafür gegeben zu haben, daß er (der Sohn) sich nicht um die kraftfahrrechtlichen Vorschriften kümmern würde. Das Verschulden sei - wenn überhaupt vorliegend als äußerst gering zu bewerten. Der Berufungswerber ersucht, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. von einer Bestrafung abzusehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und sieht einerseits den festgestellten Reifenmangel als erwiesen und andererseits die Ausführungen des Berufungswerbers als glaubhaft an.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind.

Wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind so hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf die Anwendung der Rechtswohltat im Sinne des § 21 Abs.1 VStG.

Das Verschulden des Berufungswerbers, der seinem Sohn vor 5 Jahren den PKW überlassen hat, ist als äußerst geringfügig zu bewerten, zumal sein Sohn - so das glaubhafte Vorbringen - niemals Anlaß zur Befürchtung gegeben hat, sich um den Zustand des PKW's nicht ausreichend zu kümmern.

Auch die Folgen der objektiv vorliegenden Verwaltungsübertretung sind als unbedeutend zu bewerten, zumindest ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf, daß diese Tat irgendwelche nicht als geringfügig einzustufende Folgen nach sich gezogen hätte.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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