Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166503/7/Kof/Gr

Linz, 20.12.2011

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mit­glied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn B S,
geb. x, A, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. G S, N H, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 09. November 2011, VerkR96-6929-2011 wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach der am
19. Dezember 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

 

- Geldstrafe .......................................................................... 365,00 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ..................................... 36,50 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz .................................... 73,00 Euro

                                                                                                                   474,50 Euro

 

 

Die Ersatzsatzfreiheitsstrafe beträgt .................................... 96 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tat  einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung

 

Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h
überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort:  Gemeinde S, A1 Richtungsfahrbahn S bei km 190.650

Tatzeit:  01.08.2011 13:04 Uhr

Fahrzeug:  Kennzeichen x, PKW, Marke, Farbe

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 20 Abs.2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                   gemäß

                                       Ersatzfreiheitsstrafe von

365,00                                96 Stunden                               § 99 Abs.2e StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  401,50 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb der offenen Frist

die begründete Berufung vom 16. November 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 19. Dezember 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI. CW. teilgenommen hat.

 

Der Bw sowie dessen Rechtsvertreter sind zu dieser mVh – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

    

Es fällt einzig und allein dem Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn der Bw von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194 und

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Zeugenaussage des Herrn RI CW:

Ich bin seit dem Jahr 1999 Gendarm bzw. Polizist und seit dieser Zeit fast ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätig.

Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit dem Streifenwagen unter Verwendung einer ProVidaanlage werden von mir praktisch an jedem Arbeitstag durchgeführt;  ca. 20 Dienste/Monat – "Durchschnittsbetrachtung".

 

Mit dem Streifenwagen sowie der ProVidaanlage bin ich dadurch bestens vertraut.

 

Stellungnahme des Verhandlungsleiters:

Bei der heutigen mündlichen Verhandlung wurde die Aufzeichnung der Nachfahrt auf dem Bildschirm besichtigt.

Die gemessene Geschwindigkeit beträgt 195 km/h

Abzug von 5% ergibt 185 km/h als vorwerfbarer Wert.

 

Fortsetzung Zeugenaussage RI CW:

Beim im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten "Tatort" km 190.650 handelt es sich um den Ort der Übertretung.

Die Anhaltung erfolgte bei der Abfahrt S, bei ca. km 194,5.

 

Der Berufungswerber hat bei der Amtshandlung die Geschwindigkeitsüberschreitung eingestanden und diese weder dem Grunde nach, noch hinsichtlich des Ausmaßes bestritten.  Bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung wurde die Bedienungsanleitung eingehalten.

 

 

Betreffend das Vorbringen in der Berufung "es wäre rechtswidrig, wenn der UVS als Berufungsbehörde die bereits im Verfahren erster Instanz vorzunehmenden Beweisanträge durchführt und auf dieser Grundlage ein Erkenntnis fällen würde, dies deshalb, da wesentliche Sachfragen nur dadurch von der Berufungsinstanz geklärt würden und dem Beschuldigten kein weiterer Instanzzug mehr zur Verfügung stünde, sodass der Beschuldigte in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf den gesetzlichen Richten verletzt würde",

ist auszuführen:

Der UVS als Berufungsbehörde ist verpflichtet, der Vorschrift des § 66 Abs.4 AVG Genüge zu tun und somit immer in der Sache selbst zu entscheiden;

dies bedeutet die Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation eines rechtswidrigen unterinstanzlichen Bescheides;

VwGH vom 10.10.1995, 95/02/0225 unter Verweis auf das Erk. vom 09.06.1995, 95/02/0081; vgl auch VwGH-Beschluss vom 23.07.2004, 2004/02/0106

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte, hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung geschildert und in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bw in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247.

 

Betreffend den Tatort ist auf die Zeugenaussage des amtshandelnden Beamten, RI. CW. zu verweisen, wonach Tatort:  Straßen-km 190,650 war.

Der Ort der Anhaltung war bei der Abfahrt S, bei ca. km 194,5.

Die Durchführung eines Lokalaugenscheines war somit nicht erforderlich.

 

Bei der mVh wurde – wie aus dem Tonbandprotokoll ersichtlich –

das Video betreffend die Nachfahrt besichtigt.

 

Gemäß der "Ausnahmsweise Zulassung Zl: 41 731/97 Elektronische Geschwindigkeitsmeßgeräte (Tachometer) der Bauart ProVida in geänderter Ausführung des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen, Punkt 6.3.4"

ist im Falle einer Videoaufzeichnung für eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung einer möglichen Übertretung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von der angezeigten Geschwindigkeit abzuziehen:

Bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h: - 5 km/h

Bei Geschwindigkeiten über 100 km/: - 5 %

 

Somit war von dem bei der Amtshandlung gemessenen Wert (195 km/h) ....... 5% in Abzug zu bringen;  der vorwerfbare Wert beträgt dadurch  185 km/h.

vgl. VwGH vom 25.06.2003, 2001/03/0063; vom 13.02.1991, 91/03/0014;

                vom 27.02.1991, 90/03/0133.

Einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Messgerätes

(hier der ProVidaanlage) zu zumuten;

stRsp des VwGH, zB Erkenntnisse vom 30.10.1991, 91/03/0154;

vom 23.05.2003, 2003/11/0119; vom 23.05.2003, 2002/11/0235 jeweils mwH; vom 28.06.2001, 99/11/0261.

 

Betreffend die vom Bw beantragte Beischaffung der Bedienungsanleitung

ist auszuführen:

Ohne konkrete Behauptungen worin die Unrichtigkeit der Messung der vom Bw eingehaltenen Geschwindigkeit gelegen sein soll, ist der UVS nicht verpflichtet, einen – unzulässigen – Erkundungsbeweis vorzunehmen;

VwGH vom 27.02.2007, 2007/02/0018; vom 16.02.2007, 2006/02/0092;

vom 11.08.2005, 2005/02/0193;   Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar,

RZ16 zu § 46 AVG mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Im Übrigen hat der Bw bei der Amtshandlung die ihm zu Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung weder dem Grunde nach, noch hinsichtlich des Ausmaßes bestritten.

Nach stRsp des VwGH ist davon auszugehen, dass die Angaben des Bw unmittelbar bei der Amtshandlung eher der Wahrheit entsprechen als die
später – unter Anleitung eines Rechtsanwalts – getätigten;

zB. VwGH vom 15.11.2000, 99/03/0447; vom 21.04.1999, 98/03/0050

               vom 18.07.1997, 97/02/0123 mit Vorjudikatur.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung

im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Der VwGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall mit Erkenntnis vom 13.02.1991, 91/03/0014 eine Geldstrafe von umgerechnet 290 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Dies bedeutete 40% der damals möglichen Höchststrafe.

 

Im vorliegenden Fall beträgt die von der Behörde I. Instanz verhängte Geldstrafe (365 Euro) nur 17% der möglichen Höchststrafe nach § 99 Abs.2e StVO (2180 Euro).

 

Die Berufung war somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Es war daher

  • die Berufung als unbegründet abzuweisen,
  • das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und
  • spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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