Linz, 16.12.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn B M, geb. x, H, W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23. November 2011, VerkR96-11015-2011 wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab – bzw. festgesetzt werden:
Zu 1.1) bis 1.4) insgesamt: 55 Euro bzw. 6 Stunden
Zu Punkt 2): 375 Euro bzw. 12 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.: § 37 Abs.2 Z.8 lit.b GGBG, BGBl. I. Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
zu 2.: § 37 Abs.2 Z.8 lit.a GGBG
§§ 20, 64 Abs.2 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (55 + 375 =) ................................................... 430 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 43 Euro
473 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (6 + 12 =) ........ 18 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.
P S bis Strkm. 56,200 in Fahrtrichtung L, die Beförderungseinheit mit
dem Kennzeichen x, beladen mit 4 Flaschen (Gesamtmenge 24 kg) UN 1013 KOHLENDIOXID 2.2, (C/E); wie während einer Lenker-, Fahrzeug und Gefahrgutkontrolle der Beförderungseinheit festgestellt wurde, als Beförderer gemäß § 11 GGBG der Firma x, ....straße Nr., PLZ Ort als Beförderer gefährliche Güter befördert und es unterlassen,
im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitssorgepflicht) zu vergewissern,
kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine
Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen
für ein anderes geeignetes Löschmittel). Es wurde lediglich ein 1kg Feuerlöscher mitgeführt.
Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen
Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Steile der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des
elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist.
Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR und Absatz 1.4:2.2.1 lit. c ADR
Abschnitt 7.5.11 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR
Abschnitt 7.5.11 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR
Abschnitt 7.5.11 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit.cADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR und Abschnitt 5.4.1 ADR
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine – nur gegen das Strafausmaß gerichtete – begründete Berufung vom 08.12.2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;
vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.
Zu Punkt 1.:
Der Beförderer ist nach § 13 Abs.1a Z.3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeug und Ladung wahrzunehmen hat.
Die Unterlassung dieser Sichtprüfung bedeutet nur eine einzige Übertretung – egal wie viele Mängel bei der Kontrolle festgestellt wurden!
VwGH vom 25.03.2009, 2009/03/0031; vom 29.05.2009, 2009/03/0022;
vom 29.10.2009, 2006/03/0009; vom 27.06.2007, 2005/03/0140;
vom 03.09.2008, 2005/03/0010; vom 23.09.2009, 2004/03/0164 u.a..
Betreffend die Punkte 1.1 bis 1.4. sind somit nicht vier Einzelstrafen,
sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.
Gemäß § 37 Abs.2 Z8 lit.b GGBG beträgt die Mindest-Geldstrafe ........ 110 Euro.
Zu Punkt 2.:
Gemäß § 37 Abs.2 Z8 lit.a GGBG beträgt die Mindest-Geldstrafe ........ 750 Euro.
In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe
eine unangemessene Härte darstellt, steht § 20 VStG zur Verfügung;
(= Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte)
VfGH vom 27.09.2002, G45/02 = VfSlg. 16633
Da der Bw nur 24 kg Gefahrgut transportiert hat, wäre iSd zitierten Judikatur
die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte.
Es wird somit § 20 VStG vollinhaltlich angewendet und die Geldstrafe
zu 1.: auf 55 Euro und zu 2.: auf 375 Euro herabgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler