Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523014/2/Zo/Bb/Gr

Linz, 20.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des J G, geb., U, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, G, vom 4. November 2011, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 21. Oktober 2011, GZ VerkR21-252-2011-GG, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 und Abs.3, 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG. 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Freistadt hat in Bestätigung des vorangegangenen Mandatsbescheides vom 23. August 2011, GZ VerkR21-252-2011, mit Bescheid vom 21. Oktober 2011, GZ VerkR21-252-2011-GG, J G (dem nunmehrigen Berufungswerber) die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 1. April 1982 unter Zahl VerkR-10.293-1982 für die Klassen A, AV und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab 9. August 2011 (= Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 9. März 2012, entzogen und gleichzeitig angeordnet, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen untersagt ist.

 

Des Weiteren wurde dem Berufungswerber für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und er verpflichtet, einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt abzuliefern und sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 25. Oktober 2011, hat der Berufungswerber anwaltlich vertreten rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 4. November 2011 – Berufung erhoben und beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Der Berufungswerber bestreitet in der Berufung weder das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Alkoholeinfluss, noch das festgestellte Ausmaß der Atemluftalkoholkonzentration von 1,43 mg/l, noch die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden. Er behauptet jedoch eine Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge mangelnder korrekter und konkreter Tatortbezeichnung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat die Berufungsschrift ohne Berufungsvorentscheidung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 22. November 2011, GZ VerkR21-252-2011-GG, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Folge ausdrücklichen Verzichts durch den Berufungswerber und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Berufungswerber lenkte am 9. August 2011 um 18.46 Uhr den - nicht zum Verkehr zugelassenen - Lkw, VW Caddy, rot, in der Gemeinde U, auf der G, bei Strkm 0,5, vom Zentrum U kommend in Fahrtrichtung Objekt G.

 

In diesem Straßenbereich verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, in dem er zunächst mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug rechts von der Fahrbahn abkam und mehrere Meter die Straßenböschung entlang schlitterte und in der Folge schließlich gegen die rechte Straßenböschung prallte, wodurch Sachschaden an seinem Fahrzeug entstand.

 

Der Berufungswerber befand sich bei der gegenständlichen Fahrt in einem stark durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Ein bei ihm um 19.11 Uhr am Unfallort von den einschreitenden Exekutivorganen der Polizeiinspektion P vorgenommener Alkotest ergab einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von (niedrigster Wert) 1,43 mg/l. Die Messung erfolgte mittels  gültig geeichtem Alkomat der Marke Siemens Alcomat M 52052/A15 mit der Gerätenummer W03-452.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monate zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Dem angefochtenen Vorstellungsbescheid liegt der – allseits unbestrittene - Sachverhalt zu Grunde, dass der Berufungswerber am 9. August 2011 um 18.46 Uhr als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde (festgestellter Atemluftalkoholgehalt von 1,43 mg/l ). Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG darstellt und gemäß § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036) und sind als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Im konkreten Fall wirkt sich der extrem hohe Alkoholisierungsgrad zum Nachteil des Berufungswerbers aus.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO mindestens sechs Monate.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat der Berufungswerber am 9. August 2011 erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen. Bei der Wertung dieses Deliktes ist jedoch weiters zu berücksichtigen, dass er bei der gegenständlichen Fahrt rechts von der Fahrbahn abgekommen ist und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, indem er gegen die Straßenböschung stieß und dadurch Sachschaden an seinem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug entstand. Daraus ergibt sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seiner Fahrt.

 

Seit der unternommenen Alkofahrt ist er zwar aktenkundig nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich zumindest seither offensichtlich wohlverhalten, unter Bedachtnahme auf die aufgezeigten Umstände, insbesondere des verschuldeten Verkehrsunfalls vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keine günstigere Zukunftsprognose für den Berufungswerber hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abzugeben als die Bezirkshauptmannschaft Freistadt im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Es bedarf der verfügten Entziehungsdauer im Ausmaß von sieben Monaten damit der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Diese Dauer steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Seinem Berufungsbegehren auf Aufhebung des Bescheides konnte damit in diesem Sinne kein Erfolg beschieden werden, wobei hinsichtlich seines Vorbringens bezüglich Tatortbezeichnung auf die zutreffende und ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen wird. Ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig (z. B. VwGH 27. Juli 1994, 92/10/0058 uva.). Das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG ist im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht anzuwenden, weil es sich dabei nicht um ein Strafverfahren handelt.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ist eine gesetzliche Folge der Entziehung der Lenkberechtigung und steht daher nicht zur behördlichen Disposition (vgl. § 24 Abs.1 letzter Satz FSG).

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen der Anordnung der Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingend in § 24 Abs.3 FSG vorgeschrieben.

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist ebenso zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Es handelt sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung und dem Lenkverbot um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Schutzmaßnahme im (primären) Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.

 

Berufliche, wirtschaftlich, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit der Entziehung der Lenkberechtigung und dem Lenkverbot verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit im Straßenverkehr vor verkehrsunzuverlässigen Personen ist bei der Festsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum