Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523031/2/Kof/Gr

Linz, 20.12.2011

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau M W,
geb. x, S, R M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. November 2011, VerkR21-117-2011 betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011

Entscheidungsgründe:

 

Gemäß Meldung der Grenzpolizeiinspektion L vom 13. April 2011, GZ: E1/2601/2011 lenkte die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) am 13. April 2011 um ca. 21:45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW
auf der B310 von Freistadt kommend in Richtung Rainbach im Mühlkreis.

 

Dabei bremste sie ihr Fahrzeug immer wieder bei herannahendem Gegenverkehr so weit ab, dass sie fast bis zum Stillstand kam.

Zudem lenkte sie bei Gegenverkehr ihr KFZ weiter zur Fahrbahnmitte.

Bei der Anhaltung gab die Bw an, dass sie in der Nacht besonders bei Regen durch den Gegenverkehr verunsichert werde und aus diesem Grund sehr langsam fahren würde.

 

 

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die Bw gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich innerhalb von
vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – von einem Amtsarzt einer im Bundesland OÖ. gelegenen Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von

·         Kraftfahrzeugen der Klasse B  sowie

·        Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-KFZ ärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22. November 2011 erhoben und ua. vorgebracht,

es habe bei der damaligen Fahrt geregnet und seien ihr bei dieser Fahrt immer wieder LKW entgegen gekommen, was zur Folge hatte, dass durch die nasse Fahrbahn zusätzlich Regenwasser gegen die Windschutzscheibe ihres Fahrzeuges gespritzt worden sei.

Aufgrund der damit verbundenen schlechten Sichtverhältnisse sei sie damals relativ langsam gefahren, zumal die Fahrbahn im dortigen Bereich bergwärts führt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen
zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

 

 

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

ständige Rechtsprechung des VwGH,

zuletzt Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur.

 

Die ca. 75-jährige Bw ist bei der Fahrt am 13. April 2011 relativ langsam gefahren und hat ihr Fahrverhalten unsicher gewirkt.

 

Weder das Alter der Bw, noch die beschriebene Fahrweise – welche von der Bw nachvollziehbar erklärt wurde – ergeben einen substanziellen Hinweis darauf,
dass die Bw infolge ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, Kraftfahrzeuge der Klasse B sowie in § 32 Abs.1 FSG genannte KFZ zu lenken.

siehe dazu – in einem vergleichbaren Fall – VwGH vom 02.03.2010, 2006/11/0125

 

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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