Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523033/2/Kof/Gr

Linz, 21.12.2011

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C N,
geb. x, K, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Dezember 2011, FE-1506/2011 betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zuletzt ausgestellt von der belangten Behörde am 12. Oktober 2011.

 

Der Bw lenkte am 28. Oktober 2011 um 13:55 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kleinmotorrad auf der B126 – L L.

 

Dabei wurde er von einem PKW, gelenkt von Herrn GB überholt.

Angeblich habe Herr GB zuvor den Bw grundlos angehupt und sei ihm ständig dicht aufgefahren.

 

Nach diesem Überholvorgang überholte seinerseits der Bw den von Herrn GB gelenkten PKW.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle – in diesem Bereich befindet sich eine Fahrbahninsel – stellte der Bw sein Motorrad quer zu Fahrbahn und nötigte dadurch den nachkommenden Herrn GB sowie weitere Verkehrsteilnehmer zum Anhalten.

Der Bw stieg vom Motorrad ab, ging zur Fahrerseite des PKW und

trat mit dem Fuß gegen die Fahrertür, sodass diese eingedellt wurde.

Weiters gab es eine kurze verbale Auseinandersetzung mit Herrn GB

sowie dessen Beifahrerin, Frau RB (= Ehefrau des Herrn GB).

Anschließend stieg der Bw wieder auf sein Motorrad und fuhr weiter.

 

Der Schaden am PKW des Herrn GB beträgt laut Kostenvoranschlag … 1.345 Euro.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen zwei Monaten ab Verkündung des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu bringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung – ohne Datum, eingelangt: 14. Dezember 2011 – erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw hat am 5. Dezember 2011 an die belangte Behörde

nachfolgendes Schreiben gerichtet:

 

"Sehr geehrte Behörde!

Ich sende Ihnen meinen Führerschein.

Unterschrift

Zum Termin erscheine ich nicht!

Unterschrift“

 

Durch diese Hinterlegung des Führerscheines bei der Behörde kann nicht geschlossen werden, der Bw habe auf seine Lenkberechtigung verzichtet;

VwGH vom 22.10.2002, 2002/11/0078.

 

Der Bw ist somit (nach wie vor) im Besitz einer Lenkberechtigung

für die Klassen A und B.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung,

·         sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

·         die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen,

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

ständige Rechtsprechung des VwGH,

zuletzt Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur.

 

Das Verhalten des Bw beim Vorfall vom 28. Oktober 2011

-         Querstellen des Motorrades um den Nachfolgeverkehr anzuhalten

-         Fußtritt gegen die Fahrertür des PKW, gelenkt von Herrn GB

kann als "unangepasstes sowie rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr mit Verdacht auf eine aggressive psychische Störung" gewertet werden.

 

Nicht jedes "fragwürdige" bzw. auffällige Verhalten rechtfertigt Bedenken

gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;

VwGH vom 25.07.2007, 2007/11/0024.

 

 

 

Im Hinblick darauf, dass dem Bw erst am 12. Oktober 2011 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wiedererteilt wurde, bietet dieser Anlassfall für sich allein (noch) keine Grundlage für begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B;

siehe dazu ebenfalls das oa. Erkenntnis des VwGH vom 25.07.2007.

 

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum