Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111018/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 16.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. Oktober 2011, VerkGe96-13/3-2011, wegen verspäteter Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 5. Mai 2011, wegen einer Verwal­tungs­übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch anstelle der Wortfolge "wegen verspäteter Einbringung" die Wortfolge "als unzulässig" zu treten hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Bescheid vom 12. Oktober 2011, VerkGe96-13/3-2011, den Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 5. Mai 2011 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Nach Zitierung des § 49 Abs.1 VStG begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass die angefochtene Strafverfügung aufgrund des aufliegenden Zustellnachweises am 24. Mai 2011 gültig zugestellt und die Einspruchsfrist mit 7. Juni 2011 verstrichen sei. Der mit 29. Juli 2011 datierte, am 1. August 2011 zur Post gegebener Einspruch sei daher verspätet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass fristgerecht Einspruch erhoben worden sei. Mit Antrag vom 6. Juli 2011 habe der Berufungswerber die Herabsetzung der Strafe beantragt. Die Behörde habe am 21. Juli 2011 mitgeteilt, dass einer Herabsetzung der Strafe nur dann entsprochen werden könne, wenn der Berufungswerber seinen Einspruch gegen die Strafverfügung zurückziehe. Am 29. Juli 2011 wurde der Einspruch zurückgezogen. Mit Verständigung vom 8. August 2011 habe die belangte Behörde mitgeteilt, dass der Einspruch vom 26. Mai 2011 zur Gänze zurückgezogen worden sei und der neuerlich gestellte Einspruch verspätet eingebracht worden wäre. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei unrichtig, zumal sich zweifelsfrei ergebe, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wurde. Der Berufungswerber habe auf Anraten der Behörde den Einspruch zurückgezogen. Es werde daher die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Im Vorlageantrag führte die belangte Behörde aus, dass der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Einspruch dem Grunde nach erhoben habe. Am 6. Juli 2011 sei ein Antrag auf Herabsetzung der Strafe gestellt worden. Dem Rechtsvertreter sei mit Schreiben vom 21. Juli 2011 mitgeteilt worden, dass dem Antrag auf Herabsetzung der Strafe dann entsprochen werden könne, wenn die Einsprüche vom 26. Mai 2011 in dem Umfang zurückgezogen würden, in welchem diese einen Einspruch gegen ausschließlich die Strafhöhe überschreiten, sodass die Behörde im Sinne des § 49 Abs.2 dritter Satz VStG nur mehr über das Ausmaß der verhängten Strafe zu entscheiden habe. Mit 3. August 2011 sei der Einspruch vom 26. Mai 2011 zurückgezogen und gleichzeitig ein Einspruch hinsichtlich des Strafausmaßes eingebracht worden. Da der Rechtsvertreter ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, unter welchen Voraussetzungen konkret eine Bearbeitung des Antrages auf Herabsetzung des Strafausmaßes möglich wäre, sei – vor allem, weil es sich beim Vertreter des Berufungswerbers um eine rechtskundige Person handle – nicht verständlich, warum der Einspruch vom 26. Mai 2011 vollständig zurückgezogen und gleichzeitig (verspätet) neuerlich Einspruch hinsichtlich der Reduzierung des Strafausmaßes gestellt worden sei.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.  

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung (§ 49 Abs.2 VStG).

 

5.2. Die belangte Behörde hat mit 5. Mai 2011, VerkGe96-13/3-2011, gegen den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförde­rungs­gesetz eine Strafverfügung erlassen. Die Strafverfügung wurde am 24. Mai 2011 von einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe persönlich übernommen. Am 26. Mai 2011 erfolgte – rechtzeitig – ein Einspruch gegen die Strafverfügung, in welchem die Strafverfügung dem gesamten Inhalt nach vom Berufungswerber beeinsprucht wurde.

Durch die fristgerechte Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung trat diese gemäß § 49 Abs.2 VStG außer Kraft und wurde von der belangten Behörde rechtsrichtig das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, indem der Berufungswerber aufgefordert wurde, seine persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, ansonsten von einer Schätzung (monatl. Nettoeinkommen von 2.000 Euro, kein Vermögen und keinen Sorgepflichten) ausgegangen werde.

Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2011 erfolgte seitens des Berufungswerbers eine inhaltliche Rechtfertigung zum Tatvorwurf; Angaben zu den persönlichen Verhältnissen wurden hingegen keine gemacht. Am 22. Juni 2011 wurde dem Berufungswerber seitens der belangte Behörde der nunmehrige Verfahrensstand mitgeteilt und gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Verwaltungsstrafverfahren rechtsrichtig abgeführt.

 

Am 6. Juli 2011 wurde vom Berufungswerber ein Antrag auf Herabsetzung der Strafe gestellt, hierauf hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011 dem Berufungswerber in Aussicht gestellt, die Strafe dann herabzusetzen, wenn er seinen Einspruch auf die Strafhöhe einschränke.

 

In der Folge wurde vom Berufungswerber mit Schriftsatz vom 29. Juli 2011 der ursprünglich eingebrachte Einspruch zurückgezogen und gleichzeitig ein Einspruch hinsichtlich des Ausmaßes der auferlegten Strafe eingebracht.

 

5.3. Diese Vorgänge sind aus verfahrensrechtlicher Sicht wie folgt zu beurteilen:  

 

Durch die rechtzeitige Einbringung eines auch die Schuldfrage bekämpfenden Einspruches tritt die Strafverfügung außer Kraft. Diese Wirkung kann durch eine spätere Einschränkung des Einspruches (zB auf die Strafe) nicht mehr aus der Welt geschafft werden (vgl. VwGH 22.4.1981, Slg. 10426 A, 2011.1986, 86/02/0076, 29.1.1987, 86/02/0172).

 

Die vom Berufungswerber mit 29. Juli 2011 erfolgte Zurückziehung des Einspruches vom 26. Mai 2011 war somit im Hinblick auf die bekämpfte Strafverfügung wirkungslos, zumal diese durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches vom 26. Mai 2011 bereits ex lege außer Kraft getreten war. Die gleichzeitige (nunmehrige) Einbringung eines auf die Strafhöhe beschränkten Einspruches war mangels Bestand einer Strafverfügung unzulässig. Bekannter­maßen setzt ein Rechtsmittel grundsätzlich einen (noch) existenten Bescheid voraus, gegen den vorgegangen werden soll.

 

Die belangte Behörde hätte somit den auf die Strafhöhe beschränkten Einspruch vom 29. Juli 2011 nicht als verspätet eingebracht, sondern vielmehr als unzulässig eingebracht, zurückweisen müssen. Dieser Umstand war im Spruch des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates entsprechend zu korrigieren.

 

Von der belangten Behörde wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren durch das bereits eingeleitete ordentliche Ermittlungsverfahren weiterzuführen und in der Folge – sollten sich keine gegenteiligen Erkenntnisse ergeben - durch Erlassung eines Straferkenntnisses abzuschließen sein, wobei auch auf die Strafbemessung Bedacht zu nehmen sein wird. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

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