Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166541/2/Ki/Kr

Linz, 19.12.2011

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                                         Datum:

VwSen-166541/2/Ki/Kr                                                                        Linz, 19. Dezember 2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                                                                                                                    Zimmer, Rückfragen:

Mag. Alfred Kisch

                                                                                                                                                                           4A03, Tel. Kl. 18001

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 6. Dezember 2011 gegen die Höhe der mit Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. November 2011, VerkR96-4512-2011, wegen einer Übertretung des FSG verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 300,00 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 30,00 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64f VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Unter Punkt 1 des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37a FSG                  eine Geldstrafe von 400,00 Euro (96 Stunden EFS) verhängt und ihm diesbezüglich ein Verfahrenskosten­beitrag von 40,00 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 19.8.2011, 20:02 Uhr, das Kraftfahrzeug (Kennzeichen X, PKW, Honda FRV 2,2CTDi, grau) in der Gemeinde Puchenau, Gemeindestraße Ortsgebiet, Schallenbergerweg auf Höhe Nr. 1, mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,31 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt (Verletzung des § 37a iVm § 14 Abs.8 FSG).

 

2. Der Berufungswerber hat diesbezüglich fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Berufungswerber macht geltend, dass die Strafe überhöht sei. Sie entspreche weder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen noch dem Unrechtsgehalt der Übertretung sowie dem Ausmaß des Verschuldens. Er sei Pensionist. Seine monatliche Pension betrage 1.741,81 Euro. Er sei verheiratet und somit für seine Gattin sorgepflichtig.

 

Der Unrechtsgehalt der Übertretung und auch sein Verschulden sei gering. Der Alkoholgehalt der Atemluft habe lediglich 0,31 mg/l betragen. Die zulässige Höchstgrenze von 0,25 mg/l sei daher nur um 0,06 mg/l überschritten worden. Konkret bedeute dies, dass er vielleicht einen Schluck zu viel getrunken habe. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß des Verschuldens sei marginal gewesen. Der in der Begründung der Strafbemessung angeführte Erschwernisgrund des Ausmaßes der Beeinträchtigung gemäß § 37a FSG sei somit nicht vorgelegen. Im konkreten Fall seien ausschließlich Milderungsgründe vorgelegen. Im Lichte des minimalen Unrechtsgehaltes sowie des minimalen Verschuldens wäre daher eine Strafe an der absoluten Untergrenze des Strafrahmens schuld- und tatangemessen.

 

Beantragt wurde, die verhängte Geldsstrafe von 400,00 Euro auf ein angemessenes Maß, maximal 100,00 Euro, zu reduzieren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 37a FSG sieht eine Geldstrafe von 300 Euro bis 3.700 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass mildernd die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend das Ausmaß der Beeinträchtigung im Sinne des § 37a FSG gewertet wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass der Berufungswerber die zur Last gelegte Übertretung zu bagatellisieren versucht bzw. dass es ihm offensichtlich an der nötigen Einsicht mangelt. Darüber hinaus ist dem Vorbringen, der in der Begründung der Strafbemessung angeführte Erschwernisgrund des Ausmaßes der Beeinträchtigung gemäß § 37a FSG sei nicht vorgelegen, entgegen zu halten, dass der Grad der Alkoholisierung kraft ausdrücklich gesetzlicher Festlegung bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist.

 

Dennoch vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass unter der Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz des festgestellten Grades der Alkoholisierung gerade noch die Mindeststrafe vertretbar ist.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es  steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

Ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen kann nicht festgestellt werden, weshalb die Anwendung des § 20 VStG auszuschießen ist.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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