Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200390/2/Lg/Ba

Linz, 23.12.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung des Mag. X X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 29. August 2011, Zl. Agrar96-24-2008/Pl, wegen Übertretung des Pflanzen­schutz­mittelgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafver­fahren gemäß § 45 Abs.1 Z 2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 26.11.2011. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw. die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 28.9.2011) bedingten Verkürzung der dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbar­keitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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