Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100979/9/Weg/Ri

Linz, 25.01.1994

VwSen-100979/9/Weg/Ri Linz, am 25.Jänner 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der B vom 30. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.

November 1992, VU/P/2038/92/W, nach der am 28. Oktober 1993 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung hinsichtlich des Faktums 1 (§ 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960) wird F o l g e gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufung hinsichtlich des Faktums 2 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, die Geldstrafe wird jedoch von 1.000 S auf 500 S reduziert.

III. Der Berufung gegen das Faktum 3 (§ 17 Abs.1 StVO 1960) wird keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

IV. Verfahrenskosten:

Hinsichtlich des Faktums 1 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglichen Verfahrenskostenbeitrages.

Hinsichtlich des Faktums 2 beträgt der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz 50 S.

Hinsichtlich des Faktums 3 hat die Berufungswerberin neben den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 3 Abs.1 (Faktum 1), § 19, § 45 Abs.1 Z2 (Faktum 1), § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.

§ 4 Abs.1 lit.a, 2. § 4 Abs.5 und 3. § 17 Abs.1, jeweils StVO 1960, Geldstrafen von 1. 1.500 S, 2. 1.000 S und 3.

500 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 2 Tagen, 2. 40 Stunden und 3. 30 Stunden verhängt, weil sie es als Lenkerin des PKW's am 26.4.1992 um 21.00 Uhr in L, M gegenüber dem Haus Nr.13, unterlassen hat, 1.

nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, das Fahrzeug sofort anzuhalten, 2. nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit den Unfallbeteiligten unterblieben ist. 3. Hat sie beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom Fahrzeug, an dem sie vorbeigefahren ist, nicht eingehalten, weil sie zu weit rechts fuhr und dabei geparkte Fahrzeuge beschädigte.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von insgesamt 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Berufungswerberin wendet in ihrer fristgerecht eingebrachten Berufung sinngemäß ein, daß sie nach dem stattgehabten Verkehrsunfall nicht in der Lage gewesen sei, ihr Verhalten zu kontrollieren, sie wisse nicht einmal wie der Unfall passiert sei, sie könne sich nicht mehr daran erinnern und sei sogar einige Stunden herumgeirrt. Das Gutachten des Polizeiamtsarztes, welches sich auf die Literatur stütze, sei unrichtig. Sie könne jedoch dies nicht beweisen. Alles was sie vorlegen könne, sei der Arztbrief vom 13. Juli 1992. Außerdem existiere eine Verletzungsanzeige.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Berufungswerberin, durch Vernehmung ihres Vaters Erwin Z als Zeugen sowie durch die Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens im Rahmen der am 28. Oktober 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der auch das Gutachten des Dr. Helmut W vom 5. Juli 1992 zur Verlesung gebracht wurde.

Demnach wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Die Berufungswerberin kam zur Tatzeit mit ihrem PKW aus unerklärlichen Gründen so weit auf die rechte Fahrbahnseite, daß sie dort mit abgestellten PKW's kollidierte und auch ihr eigener PKW schwer beschädigt wurde. Im Anschluß daran fuhr die Berufungswerberin auf einen Parkplatz in der Nähe ihres Wohnhauses, ohne vorher angehalten zu haben, und stellte dort das schwer beschädigte Fahrzeug ab. Ein Austausch von Namen und Wohnanschriften zwischen den Geschädigten fand nicht statt. Die Berufungswerberin hat auch die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub vom Unfall verständigt. Die Berufungswerberin ist nach dem Abstellen des Fahrzeuges offensichtlich nicht sofort in ihre Wohnung zurückgekehrt, sondern erst im Laufe der Nacht. Sie wurde dann in der Früh von ihrem Vater im Wohnzimmer liegend aufgefunden. Anschließend wurde sie wegen ihrer bei dem Unfall erlittenen Verletzungen stationär im Krankenhaus aufgenommen, wo ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades diagnostiziert wurde. Die Berufungswerberin brachte glaubhaft vor, sich weder an den Unfall selbst noch an die folgenden Stunden erinnern zu können. Über ihre Einwendungen wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein amtsärztliches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten ist festgehalten, daß ein sogenannter Dämmerzustand, welcher nach einer Gehirnerschütterung anstatt der Bewußtlosigkeit auftreten kann, vorgelegen haben dürfte. Nach diesem Gutachten sei das Kardinalsymptom einer Gehirnerschütterung eine Bewußtseinsstörung. Diese tritt meist als Bewußtlosigkeit auf, in seltenen Fällen kann sie aber auch in einer kurzen Umdämmerung bestehen. In der Umdämmerung kann der Verletzte für wenige Minuten geordnete Handlungen ausführen, die aber oft unangemessen sind. Nach diesen Ausführungen des Dr.W, die auch durch die gutächtliche Äußerung der dem hiesigen Verfahren beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen Dr. H gestützt werden, ist es also durchaus möglich und wird dies im Zweifel für die Berufungswerberin angenommen, daß sie sich nach dem Verkehrsunfall in einem derartigen Dämmerzustand sich befunden hat, auf Grund dessen sie das Unerlaubte der Tat (nämlich das Nichtanhalten) nicht einsehen konnte bzw. dieser Einsicht gemäß nicht handeln konnte.

Die Verantwortung der Berufungswerberin, daß ihr Dämmerzustand nämlich länger andauerte, fand durch die dem Verfahren beigezogenen medizinischen Gutachter keine hinreichende Deckung. Beide Gutachter, nämlich Dr. W und Dr. H kamen übereinstimmend zum Ergebnis, daß nach einigen Minuten (lt. Dr. H 15-20 Minuten) ein derartiger Dämmerzustand, der schuldausschließend wirken würde, nicht mehr vorgelegen haben kann. Inwieweit nach dieser Zeit ihr Bewußtseinszustand wieder innerhalb der Norm war, ließ sich nicht mit Sicherheit ermitteln, doch wird auf Grund der Aussage der Berufungswerberin selbst und der Aussage des Vaters der Berufungswerberin angenommen, daß auch in den Folgestunden die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat (nämlich die Nichtmeldung des Verkehrsunfalles) einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, vermindert war, sodaß dies als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist, zumal kein Verdachtspunkt hinsichtlich Trunkenheit besteht. Die Berufungswerberin hinterließ einen positiven Eindruck und ihr wird zumindest hinsichtlich der Erinnerungslücke über diesen Vorfall beigetreten, was allerdings keinen Schuldausschließungsgrund darstellt.

Hinsichtlich des Faktums 3 (Abkommen von der Fahrbahn) konnte die Berufungswerberin keine entlastenden Argumente vorbringen. Ob nun die Ursache für den Verkehrsunfall Übelkeit war oder Unaufmerksamkeit, konnte nicht mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden. Sicher scheint zu sein, daß die Berufungswerberin sich in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1:

Gemäß § 3 Abs.1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, wonach die Berufungswerberin nach dem Verkehrsunfall sofort anzuhalten gehabt hätte, wird im Hinblick auf die zitierten Gutachten angenommen, daß eine die Strafbarkeit ausschließende Bewußtseinsstörung mit einer Maximaldauer von 20 Minuten vorgelegen hat.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG ist bei Vorliegen eines derartigen Umstandes von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, weshalb hinsichtlich dieses Faktums die Einstellung zu verfügen war.

Zum Faktum 2:

Gemäß § 3 Abs.2 VStG gilt es als mildernder Umstand, wenn die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, in hohem Grade vermindert war.

Dies wird unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen als erwiesen angenommen, weshalb im Zusammenhang mit § 19 VStG die Geldstrafe schuldangemessen zu reduzieren war.

Erschwerende Umstände sind nicht zutagegetreten, insbesondere ist die Berufungswerberin eine - auch verwaltungsstrafrechtlich - völlig unbescholtene junge Frau.

Der beantragten Aufhebung hinsichtlich des Faktums 2, also des Nichtmeldens des Verkehrsunfalles, konnte nicht beigetreten werden, weil die Bewußtseinsstörung nicht einen derartigen Grad aufwies, daß daraus die Unfähigkeit abzuleiten gewesen wäre, daß Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Zum Faktum 3:

Da hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung keine griffigen Anhaltspunkte für eine Schuldausschließung oder Schuldminderung vorhanden sind, war das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches und auch der verhängten Geldstrafe zu bestätigen, zumal durch dieses Abkommen von der Fahrbahn erheblicher Schaden entstanden ist.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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