Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730490/2/SR/Jo

Linz, 23.12.2011

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 2. August 2011, GZ. Sich40-9890, mit dem der Antrag des Berufungswerbers auf Aufhebung eines auf zehn Jahre befristet erlassenen Aufenthaltsverbotes für Österreich abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 15. März 2004, GZ. Sich40-9890, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

Auf Grund der fristgerecht eingebrachten Berufung hat der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich mit Bescheid vom 6. Juli 2004, Zl. St 115/04, der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. August 2004, Zl. AW 2004/18/0217-3, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

Mit Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0258-6, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Sicherheitsdirektors von Oberösterreich als unbegründet abgewiesen.

 

1.2. Am 20. Mai 2011 beantragte der Bw die Aufhebung des "Eintrittsverbots ins Schengen-Gebiet".

 

Der Spruch im Bescheid vom 2. August 2011, mit dem die belangte Behörde über den Antrag des Bw auf Aufhebung des befristeten Aufenthaltsverbotes abgesprochen hat, lautet wie folgt:

"Ihr Antrag vom 20.05.2011 auf Aufhebung des gegen Sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 15.03.2004, Sich40-9890, auf zehn Jahre befristet erlassenen Aufenthaltsverbotes für Österreich, rechtskräftig seit 09.07.2004, wird abgewiesen."

 

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 20. August 2011 (Poststempel 22. August 2011).

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 1. September 2001 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 125 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgebietes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

 

Nach § 125 Abs. 16 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 38/2011 bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 FPG idF. BGBl. I Nr. 17/2011 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

3.2. Bezogen auf die geltende Rechtslage ist ein derartiges Aufenthaltsverbot für einen Drittstaatsangehörigen, welcher sich (vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, als ein Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel (§ 63 FPG) anzusehen und im Verfahren zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auf § 69 Abs. 2 FPG abzustellen.

 

3.3. Im vorliegenden Fall war der angefochtene Bescheid aufzuheben, da die belangte Behörde entgegen dem Antrag des Bw auf einen Aufenthaltsverbotsbescheid Bezug genommen und diesen ihrem Ausspruch zugrunde gelegt hat, der durch die Erlassung des Bescheides des Sicherheitsdirektors von Oberösterreich vom 6. Juli 2004, St. 115/04, bereits jede selbständige rechtliche Außenwirkung verloren hatte und rechtlich nicht mehr existent war (vgl. u.a. VwGH vom 7. September 2005, 2002/08/0215; 23. April 1995, 95/11/0345; 12. Dezember 1989, 89/04/0120). Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs. 4 AVG resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhalts ist (vgl. VwGH vom 8. Oktober 1996, 96/04/0046).

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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