Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166001/15/Kei/Th

Linz, 30.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. März 2011, Zl. VerkR96-1330-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. November 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Linz, Rudolfstraße Nr. 44 (Unfallsort).

Tatzeit: 27.02.2010, 16:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 11 Abs. 1 StVO. 1960

2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Linz, Rudolfstraße Nr. 44 (Unfallsort).

Tatzeit: 27.02.2010, 16:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO. 1960

3) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Linz, Rudolfstraße Nr. 44 (Unfallsort).

Tatzeit: 27.02.2010, 16:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO. 1960

Fahrzeuge:      Kennzeichen X, PKW, Renault Trafic, grau

                        Kennzeichen X, Anhänger, Pongratz LPA

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,  gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00                          12 Stunden                                        § 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960

250,00             60 Stunden                                        § 99 Abs. 2 lit. a StVO. 1960

200,00             48 Stunden                                        § 99 Abs. 3 lit. b StVO. 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Mai 2011, Zl. VerkR96-1330-2010-OJ/May, Einsicht genommen und am 24. November 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen X und RI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang tatsächlich ein Verkehrsunfall verursacht wurde und es ist auch nicht gesichert, dass der Bw tatsächlich den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne sich überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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