Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166280/4/Kei/Th

Linz, 07.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Juli 2011, Zl. S-31372/10-VP, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 05.07.2010 um 23.10 Uhr in Linz, Altenbergerstraße, aus Richtung der Universität kommend, Fahrtrichtung Freistädter Straße, am Schutzweg im Bereich der Krzg. Altenberger Straße – Freistädter Straße KFZ, PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt und beim Einbiegen nach rechts, auf einer durch eine Verkehrsampel geregelten Kreuzung einer Fußgängerin, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelung auf einem Schutzweg überquert hat, gefährdet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 38 Abs.4 3. Satz StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro   falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

120,--                                      2 Tage                                    § 99 Abs.2c Zi.1 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 132,--."

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) am 30. Juli 2011 zugestellt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Vermerken auf dem gegenständlichen Zustellnachweis. Am 30. Juli 2011 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 16. August 2011. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche mit 22. August 2011 datierte Berufung erst am 23. August 2011 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 22. November 2011, Zl. VwSen-166280/2/Kei/Th, mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. September 2011, Zl. S-31372/10 VP, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG ist, wenn das Ende einer Frist u.a. auf einen Samstag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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