Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100981/2/Br/La

Linz, 05.01.1993

VwSen - 100981/2/Br/La Linz, am 5. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A G, H, L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B B, Dr. H B, Dr. G L, W, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. September 1992, Zl.: Cst. 8696/91-h, wegen Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 600 S, im Nichteinbringungsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

Der erstinstanzliche Kostenbeitrag ermäßigt sich demzufolge auf 60 S.

Rechtsgrundlage: § 24 Abs.1 lit.a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO 1960; § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51 i.V.m. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

II. Gemäß § 65 VStG entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge für das Berufungsverfahren.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat wider den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 16. September 1992 zu Cst 8696/91-h wegen Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S, im Fall der Nichteinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8. Juni 1991 um 9.10 Uhr in L, S gegenüber der Nr.66 das KFZ mit dem Kennzeichen entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt gehabt habe, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO gekennzeichnet gewesen sei.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde sinngemäß aus, daß an der Übertretung kein Zweifel zu hegen sei, weil die Verwaltungsübertretung von einem Organ der Straßenaufsicht einwandfrei festgestellt werden habe können. Die eingewendete Verfolgungsverjährung käme nicht zum Tragen, weil bereits mit 30. September 1991 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wider den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen worden sei. Gemäß § 32 Abs.2 VStG stelle dies eine Verfolgungshandlung dar und sei hiedurch eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt worden. Zur Strafzumessung führte die Erstbehörde aus, daß bei der Strafbemessung der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zugutegehalten werden konnte und daß, weil durch die Übertretung eine einem behinderten Mitmenschen vorbehaltene Parkfläche in Anspruch genommen worden sei, die Strafe aus generalpräventiven Gründen in der verhängten Höhe angemessen gewesen wäre.

2. In der fristgerecht erhobenen Berufung wendet der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter ein, daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren einzustellen wäre. Es sei tatsächlich innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten keine Verfolgungshandlung gesetzt worden. Die Erlassung einer Strafverfügung durch eine unzuständige Behörde (gemeint wohl der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) und deren Zustellung an eine unrichtige Adresse stelle keinesfalls eine Verfolgungshandlung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes dar. Die Verfolgungsverjährung sei dadurch nicht unterbrochen worden. Zuletzt würde sich bei der Berücksichtigung der gesetzlichen Strafzumessungsgründe die verhängte Strafe als überhöht erweisen.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung mit dem Verfahrensakt vorgelegt. Es ist somit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, da lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde bzw. sich die Berufung gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: Cst 8696/91-h. Diesem Akt beigeschlossen ist der Verordnungsakt der Landeshauptstadt Linz vom 20. Februar 1986, Zl.: 101-5/1986, betreffend bezughabende Verordnung.

5. Da der von der Erstbehörde angenommene Sachverhalt nicht bestritten wurde, war dieser auch gegenständlicher Entscheidung zugrundezulegen.

6. Rechtlich ist wie folgt zu erwägen:

6.1. Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.) eine Verfolgungshandlung und zwar auch dann, wenn die Behörde nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Da sowohl die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. September 1991 (Aktenseite 11), sowie auch die Strafverfügung der Polizeidirektion Linz vom 23. Juli 1991 (Aktenseite 7) i.S.d. § 44a VStG sämtliche Tatbestandselemente beinhaltet, ist durch die versuchte Zustellung dieser Strafverfügungen eine taugliche, die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt worden. Beide Strafverfügungen haben die Sphäre der Behörde verlassen, konnten aber nicht zugestellt werden. Der Einwand der eingetretenen Verfolgungsverjährung geht sohin ins Leere (VwGH 21.9.1988, 88/03/0042 u.v.a.).

6.2. Zur Strafzumessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Grundlage der Bestrafung ist. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. Demzufolge war die einschlägige Vormerkung vom 16. Mai 1990 jedenfalls als straferschwerend zu werten. Der glaubhaft gemachte Umstand, daß der Transport eines Kühlschrankes der Grund für das Abstellen des Kraftfahrzeuges gewesen ist, rechtfertigt wohl nicht die Tat, war aber bei der Schuldzumessung als milderndes Element zu berücksichtigen. Da laut Aktenlage auch von einer ungünstigen Einkommenssituation auszugehen ist und die Tathandlung nunmehr doch bereits fast zwei Jahre zurückliegt, kann mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, um den Berufungswerber vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten und ihm auch den Unwertgehalt von Verstößen gegen die Bestimmungen des ruhenden Verkehrs bewußt werden zu lassen. Es ist anzunehmen, daß auch diese Strafe geeignet sein wird, in diesem Sinne den Strafzweck zu erfüllen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum