Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310474/2/Re/HK

Linz, 30.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J H, S,  B S vom 7. November 2011, gegen das Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 07. Oktober 2011, UR96-24-2008, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftgesetzes 2002 (AWG) zu Recht erkannt:

 

 

         Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das           Strafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung       eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§  66 Abs.4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis vom 07.Oktober 2011, UR96-24-2008/Bu, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land  gegenüber dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 Z2 bzw. § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Z2 AWG Geldstrafen in der Höhe von

zu 1a: 730 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden

zu 1b: 730 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden

zu 2a-2e: 360 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden

verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde

 

"Sie haben es zu verantworten, dass auf Ihrem Grundstück Nr. , KG O, Gemeinde  B, im Ortsgebiet von N, festgestellt anlässlich des Lokalaugenscheines am 18.11.2008, nachfolgend angeführte gefährliche sowie nicht gefährliche Abfälle im Freien, auf unbefestigter Grundfläche, vor Witterungseinflüssen ungeschützt, in einem ordnungslosen Zustand gelagert vorgefunden wurden:

 

Im Bereich der Zufahrt zum Innenhof, gegenüber dem Wohngebäude:

1a)      Ein Motorroller, Farbe: schwarz-orange, Prüfplakettendaten: amtl. Kennzeichen x, Prüfplaketten Nr.: RRB x, kein polizeiliches Kennzeichen angebracht.

Keine Ölkontaminationen feststellbar, Motoranbauteile leicht angerostet, Motorroller leicht beschädigt, ohne gültiger Prüfplakette nach § 57 a Kraftfahrgesetz. Dieser ist gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl, II Nr. 570/2003, ÖNORM S2100, Abfallkatalog, Ausgabe 1. September 1997, der Schlüsselnummer - SNr. 35203, Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Motoröl), somit den gefährlichen Abfällen zuzuordnen.

Weiters im Innenhofbereich vorwiegend an der nördlichen Seite, auf einem ca. 15 m3 großen Haufen mit Abfällen:

1b)      Ein Radio sowie ein Fernseher

Diese sind gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, ÖNORM S2100, Abfallkatalog, Ausgabe 1. September 1997, der Schlüsselnummer - SNr. 35212, Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte (Elektroaltgeräte), somit den gefährlichen Abfällen zuzuordnen.

 

Weiters lagerten im Innenhofbereich vorwiegend an der nördlichen Seite sowie im gesamten Freibereich des Grundstückes:

Anschließend an den Motorroller Pos. 1a) lagerten:

2a) 3 Stk. Ofenrohre, Pkw-Auspuff (angerostet), Pkw-Bremsscheibe (stark angerostet), 17 Pkw-Reifen ohne Felge, 7 Stk. Pkw-Reifen mit Stahlfelge

 

Im Anschluss an Pos. 2a) lagerte auf einem Haufen von ca. 15 m3:

2b) Pkw-Reifen mit Felgen, Pkw-Dachträgerbox (Kunststoff), Lebensmittelverpackungen, Kinderdreirad (Kunststoff), Kfz-Teile (Autositze, Lenkrad, Stoßfänger etc.), Kinderwagen, Kunststoffteile, Elektrogeräte (Toaster, Staubsauger), Kinderwagen, Kunststofffolie, Fahrräder, Schaumstoff

Im Anschluss an Pos. 2b) lagerten im Freiraum zwischen zwei blauen Containern:

2c) 12 Stk. Reifen auf Stahlfeige, Schaumstoff, Autositzbezüge, Motorradhelm, 2 Stk. Autositze, Pkw-Lenkrad, Kunststoffteile, Glasflaschen (Lebensmittel­verpackungen), Kfz-Teile (Innenverkleidungen), Griller (schwere Rostschäden)

 

Im östlichen Teil des Grundstückes, vor einem Holzschuppen lagerten:

2d) 1 Stk. Anhängerachse (stark angerostet und teilzerlegt), 1 Stk. Ofen (angerostet und beschädigt), 1 Stk. Metalltank (beschädigt), 1 Stk. Pkw-Auspuffanlage (angerostet).

 

Im Anschluss an den Holzschuppen in südlicher Richtung lagerten:

2e) 1 Stk. Pkw-Türe (beschädigt und angerostet), 2 Stk. Reifen auf Stahlfelge, 1 Stk. Reifen ohne Felge, 5 Stk. Eisentüren (zum Teil angerostet und beschädigt).

 

Diese Abfälle sind nachfolgend angeführter Schlüsselnummern gemäß ÖNORM S 2100, Abfallverzeichnis, somit den nicht gefährlichen Abfällen zuzuordnen:

 

Nicht gefährliche Abfälle der Pos. 2a) bis 2e>:

 

31469

Verpackungsglas, bunt

31468

Verpackungsglas, weiß

35103

Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt

35204

Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an

 

gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen

35231

Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Kleingeräte mit einer Kantenlänge

 

kleiner 50 cm

57110

Polyurethan, Polyurethanschaum

57119

Kunststofffolien

57132

Kunststoffe und Kunststoffverpackungen

57502

Altreifen und Altreifenschnitzel

91401

Sperrmüll

Zu 1a) und 1b): Sie haben es somit zu verantworten, dass, wie oben, unter Pos. 1a) und 1b) ausgeführt, gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 -AWG 2002 i.d.g.F. gelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen.

 

Zu 2a) bis 2e): Sie haben es somit zu verantworten, dass, wie oben, unter Pos. 2a) bis 2e) ausgeführt, nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 i.d.g.F. gelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

Zu 1a) und 1b):           § 79 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 2,

zu 2a) bis 2e):             § 79 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 2,

jeweils des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in Verbindung mit der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003, ÖNORM S2100; Abfallkatalog, Ausgabe 1, September 1997 in der je geltenden Fassung."

 

 

 

2. Gegen diesen Straferkenntnis hat Herr J H  innerhalb offener Frist Berufung erhoben und beantragt, die Strafe aufzuheben bzw. deutlich zu vermindern.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe die verschiedenen, im Straferkenntnis angeführten Gegenstände etwa 2 Monate nach der Kontrolle, im November 2008, entfernt bzw. entfernen lassen, so sei der Motorroller auf einem von der Gemeinde gepachteten, angrenzenden Abstellplatz abgestellt worden, die unter 1b, 2a-2e genannten Gegenstände in den Altstoffsammelzentren in W und in M entsorgt. Er habe die Abfälle in seinem Anhänger in mehreren Fahrten dorthin verbracht. Stahlfelgen, welche er als Ersatzteile montieren könne, habe er behalten und in seine Garage geräumt. Beim Altstoffsammelzentrum habe er keine Entsorgungsnachweise erhalten. Er entsorge 1-2 mal pro Monat zahlreiche Abfallgegenstände seiner Mieter und habe zusätzlich durch die A einen Müllcontainer mit einem Fassungsvermögen von 1100 Liter aufstellen lassen. Die Mieter im Bauernhaus hätten teils Migrationshintergrund, teils seien sie besachwaltet und würden ihre Pflichten laut Hausordnung bzw. laut Mietvertrag nur mangelhaft wahrnehmen. Er sei permanent bemüht, diese zu einer ordentlichen Müllentsorgung anzuhalten, dies jedoch leider meist ohne Erfolg. Er habe sich bemüht, einen gesetzeskonformen Umweltzustand auf der Liegenschaft aufrechtzuerhalten und ersuche um Aufhebung der Strafe, in eventu um deutliche Strafminderung.

 

3. Die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 7. November 2011, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 16. November 2011, zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt 3 Jahre vergangen sind.

 

Der Eintritt der in § 31 Abs.3 VStG normierten Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen ist. Ist schon das Berufungsverfahren anhängig, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw zur Last gelegt, verschiedene Gegenstände (zum Teil gefährliche und zum Teil nicht gefährliche Abfälle) wie anlässlich eines Lokalaugenscheines am 18.11.2008 festgestellt, im Freien, auf unbefestigter Grundfläche, vor Witterungseinflüssen ungeschützt bzw. in einem ordnungslosen Zustand gelagert zu haben. Behördliche Kontrollen über das weitere Anhalten der konsenswidrigen Lagerung sind nicht erfolgt, obwohl der Bw gegenüber der Behörde mitgeteilt hat,  sämtliche Gegenstände ordnungsgemäß entsorgt zu haben.

 

Die mit drei Jahren normierte Strafbarkeitsverjährungsfrist endete somit  mit Ablauf des 18. November 2011. Die Berufungsvorlage durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erst am 16. November 2011, somit erst 2 Tage vor Ablauf der Strafbarkeitsverjährung ein und war daher bereits aus diesem Grund die Erlassung einer Berufungsentscheidung, welche grundsätzlich die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erfordert, vor Ablauf der Frist nicht mehr möglich.  

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat war es somit nicht möglich, vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung am 18. November 2011 ein den rechtsstaatlichen Kriterien entsprechendes, ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Mit Ablauf des 18. November 2011 ist somit die Strafbarkeitsverjährung eingetreten, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat aus Anlass der Berufung gehalten war, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Vorschreibung jeglicher Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

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