Linz, 30.11.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J H, S, B S vom 7. November 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 07. Oktober 2011, UR96-24-2008, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftgesetzes 2002 (AWG) zu Recht erkannt:
Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem Straferkenntnis vom 07.Oktober 2011, UR96-24-2008/Bu, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gegenüber dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 Z2 bzw. § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Z2 AWG Geldstrafen in der Höhe von
zu 1a: 730 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden
zu 1b: 730 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden
zu 2a-2e: 360 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden
verhängt.
Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde
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2. Gegen diesen Straferkenntnis hat Herr J H innerhalb offener Frist Berufung erhoben und beantragt, die Strafe aufzuheben bzw. deutlich zu vermindern.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe die verschiedenen, im Straferkenntnis angeführten Gegenstände etwa 2 Monate nach der Kontrolle, im November 2008, entfernt bzw. entfernen lassen, so sei der Motorroller auf einem von der Gemeinde gepachteten, angrenzenden Abstellplatz abgestellt worden, die unter 1b, 2a-2e genannten Gegenstände in den Altstoffsammelzentren in W und in M entsorgt. Er habe die Abfälle in seinem Anhänger in mehreren Fahrten dorthin verbracht. Stahlfelgen, welche er als Ersatzteile montieren könne, habe er behalten und in seine Garage geräumt. Beim Altstoffsammelzentrum habe er keine Entsorgungsnachweise erhalten. Er entsorge 1-2 mal pro Monat zahlreiche Abfallgegenstände seiner Mieter und habe zusätzlich durch die A einen Müllcontainer mit einem Fassungsvermögen von 1100 Liter aufstellen lassen. Die Mieter im Bauernhaus hätten teils Migrationshintergrund, teils seien sie besachwaltet und würden ihre Pflichten laut Hausordnung bzw. laut Mietvertrag nur mangelhaft wahrnehmen. Er sei permanent bemüht, diese zu einer ordentlichen Müllentsorgung anzuhalten, dies jedoch leider meist ohne Erfolg. Er habe sich bemüht, einen gesetzeskonformen Umweltzustand auf der Liegenschaft aufrechtzuerhalten und ersuche um Aufhebung der Strafe, in eventu um deutliche Strafminderung.
3. Die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 7. November 2011, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 16. November 2011, zur Entscheidung vorgelegt.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt 3 Jahre vergangen sind.
Der Eintritt der in § 31 Abs.3 VStG normierten Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen ist. Ist schon das Berufungsverfahren anhängig, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.
Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw zur Last gelegt, verschiedene Gegenstände (zum Teil gefährliche und zum Teil nicht gefährliche Abfälle) wie anlässlich eines Lokalaugenscheines am 18.11.2008 festgestellt, im Freien, auf unbefestigter Grundfläche, vor Witterungseinflüssen ungeschützt bzw. in einem ordnungslosen Zustand gelagert zu haben. Behördliche Kontrollen über das weitere Anhalten der konsenswidrigen Lagerung sind nicht erfolgt, obwohl der Bw gegenüber der Behörde mitgeteilt hat, sämtliche Gegenstände ordnungsgemäß entsorgt zu haben.
Die mit drei Jahren normierte Strafbarkeitsverjährungsfrist endete somit mit Ablauf des 18. November 2011. Die Berufungsvorlage durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erst am 16. November 2011, somit erst 2 Tage vor Ablauf der Strafbarkeitsverjährung ein und war daher bereits aus diesem Grund die Erlassung einer Berufungsentscheidung, welche grundsätzlich die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erfordert, vor Ablauf der Frist nicht mehr möglich.
Dem Unabhängigen Verwaltungssenat war es somit nicht möglich, vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung am 18. November 2011 ein den rechtsstaatlichen Kriterien entsprechendes, ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Mit Ablauf des 18. November 2011 ist somit die Strafbarkeitsverjährung eingetreten, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat aus Anlass der Berufung gehalten war, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
5. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Vorschreibung jeglicher Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Reichenberger