Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522993/4/Fra/Bb

Linz, 02.12.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, X, X, vom 31. Oktober 2011, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 12. Oktober 2011, GZ FE 1044/2011, NSch 268/2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und weiterer Anordnungen, mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge und die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, auf vier Monate, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines (= 19. August 2011) bis einschließlich 19. Dezember 2011, herabgesetzt werden.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z3, 26 Abs.2 Z4, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 -  FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit Bescheid vom 12. Oktober 2011, GZ FE 1044/2011, NSch 268/2011, X (dem nunmehrigen Berufungswerber), die von der Bundespolizeidirektion Linz am 10. Juni 2010 unter Zahl 10221284 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 19. August 2011 (= Führerscheinabnahme) bis einschließlich 19. Februar 2012, entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen untersagt ist.

 

Des Weiteren wurde dem Berufungswerber gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und er gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 18. Oktober 2011, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 – durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung Berufung erhoben und beantragt, die Entziehungsdauer auf vier Monate herabzusetzen.

 

Der Berufungswerber bestreitet in seiner Berufung weder das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand noch das bei ihm festgestellte Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung von 0,63 mg/l. Er wendet sich allein gegen den Vorwurf des Nichtanhaltens und des Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht in Zusammenhang mit dem stattgefundenen Verkehrsunfall und meint, das mit der Mindestentziehungsdauer von vier Monaten das Auslangen gefunden hätte werden können.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 2. November 2011, GZ FE-1044/2011, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz und in die Berufung.

 

Weiters wurde Einsicht genommen in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Oktober 2011, GZ VerkR96-4919-2011, wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss am 19. August 2011 gegen 20.57 Uhr (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO) und in die Mitteilung gemäß § 45 Abs.2 VStG der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. November 2011, GZ VerkR96-4920-2011, betreffend Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO.  

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B angefochtenen Bescheid liegt der – allseits unbestrittene - Sachverhalt zu Grunde, dass der Berufungswerber am 19. August 2011 gegen 20.57 Uhr als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde (festgestellter Atemluftalkoholgehalt von 0,63 mg/l mittels geeichtem Alkomat um 21.38 Uhr).

 

Diesbezüglich wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Oktober 2011, GZ VerkR96-4919-2011, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO rechtskräftig für schuldig erkannt.  

 

Anlässlich der erwähnten Alkofahrt war der Berufungswerber auch an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt. Nach der entsprechenden Verkehrsunfallsanzeige der Polizeiinspektion Ontlstraße, 4040 Linz, vom 19. August 2011, GZ A2/45076/2011, touchierte der Pkw des Berufungswerbers um 20.40 Uhr mit einem - laut Unfallsanzeige unbekannten - Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges. Das in diesem Zusammenhang gegen den Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung unter GZ VerkR96-4920-2011 anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO (Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall) und § 4 Abs.5 StVO (Nichtmelden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) wurde jedoch am 27. Oktober 2011 nachweislich eingestellt.  

 

Dieser Umstand schließt zwar nicht von vorn herein die Berücksichtigung eines Verkehrsunfalles im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG zum Nachteil des Betreffenden aus. Ein Verkehrsunfall kann aber nur dann in einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs.2 FSG relevant sein, wenn den Betreffenden ein Verschulden an diesem Unfall getroffen hat, wobei nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur bereits ein Mitverschulden - gleichgültig in welchem Ausmaß -  als ausreichend erachtet wird.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt, hier im besonderem dem Verkehrsunfallbericht 19. August 2011, kann jedoch nicht mit letzter Sicherheit entnommen werden, ob der Berufungswerber den im Rahmen der Alkofahrt stattgefunden Verkehrsunfall (mit-)verschuldet hat, sodass - ohne Präjudiz für allfällige andere Verfahren - somit im Zweifel davon auszugehen ist, dass ihn weder ein Verschulden am Verkehrsunfall trifft noch ein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. Da der entgegenkommende Lenker unbekannt geblieben ist, scheidet naturgemäß eine Befragung dieses Lenkers zum Unfallhergang bzw. weitere diesbezügliche Ermittlungen aus.

 

Der Berufungswerber hat damit anlässlich des Vorfalles am 19. August 2011 ausschließlich eine - in Rechtskraft erwachsene - Verwaltungsübertretung nach   § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG darstellt und gemäß § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO mindestens vier Monate.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat der Berufungswerber erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen. Es liegt gegenständlich überhaupt ein Fall der Erstmaligkeit einer Alkofahrt durch den Berufungswerber vor und es handelt sich auch um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

Seit der unternommenen Alkofahrt ist er aktenkundig nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich zumindest seither offensichtlich wohlverhalten, sodass im vorliegenden Fall mit der Verhängung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von vier Monaten das Auslangen gefunden werden kann. Nach dieser nunmehr festgelegten Entziehungsdauer kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wiederhergestellt ist. Der Berufung konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Eine Unterschreitung dieser gesetzlich festgesetzten Mindestentziehungsdauer ist nicht möglich. Es besteht in solchen Fällen - zumindest nach unten - keine Dispositionsmöglichkeit für die Behörde.

 

Es handelt sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung und dem Lenkverbot um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Schutzmaßnahme im (primären) Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.

 

Berufliche, wirtschaftlich, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit der Entziehung der Lenkberechtigung und dem Lenkverbot verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit im Straßenverkehr vor verkehrsunzuverlässigen Personen ist bei der Festsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen. Dass derartige Maßnahmen als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnten, ist sohin nicht relevant.

 

Die übrigen im Bescheid verfügten Maßnahmen wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt. Sie sind zudem im Wesentlichen in den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten gesetzlichen Bestimmungen angeordnete zwingende Folgen der Entziehung der Lenkberechtigung, sodass sie nicht zur behördlichen Disposition stehen können.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Es resultiert daraus die spruchgemäße Entscheidung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

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