Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165782/2/Kei/Bb

Linz, 13.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, vom 18. Februar 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 14. Februar 2011,
GZ VerkR96-14487-2010-Wf, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),
zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird  bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 4,20 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 14. Februar 2011, GZ VerkR96-14487-2010-Wf, wurde X (der nunmehrige Berufungswerber) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft (auszugsweise Wiedergabe):

 

"... Sie haben am 2.11.2010 in der Zeit von ca. 12.00 bis 12.23 Uhr den PKW, Kennzeichen X auf der Waldstraße, entlang der Grundstückseinfriedung des Hauses Nr. 5 im Gemeindegebiet von Grünburg, auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind, geparkt."

 

Als verletzte Rechtsgrundlage wurde § 24 Abs.3 lit.d StVO genannt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geld­strafe in der Höhe 21 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 2,10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 15. Februar 2011, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 18. Februar 2011 – durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Er führt darin im Wesentlichen an, an der tatgegenständlichen Örtlichkeit Ladetätigkeiten verrichtet zu haben und dabei nie mehr als fünf Minuten mit seinem Pkw stehengeblieben zu sein; er sei mehrfach hin- und hergefahren, weil er vom - keine 500 m entfernten – Sägewerk Ladegut befördert habe.

 

Des Weiteren macht er Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Begründung geltend, indem er behauptet die Zeugenniederschrift vom
1. Dezember 2010 sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Überdies fehle jegliche Begründung, weshalb die Behörde den Aussagen der Anzeigern mehr Glauben geschenkt habe und die Feststellung, um zu erkennen, von welchen Erwägungen die Behörde ausgegangen sei.  

 

Er behauptet auch inhaltliche Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses und führt dazu begründend aus, dass die herangezogene Norm des § 24 Abs.3 lit.d StVO nur dort anzuwenden sei, wo mindestens zwei Fahrstreifen vorhanden seien, da ein selbständiger Fahrstreifen eine Breite von 2,5 m, sohin zwei Fahrstreifen eine Breite von 5 m aufweisen müssen, sodass die Straßenbreite von 3,70 m nicht geeignet sei dem Gesetz zu genügen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 21. Februar 2011, GZ VerkR96-14487-2010, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der Verfahrensparteien und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat – aus den genannten Beweismitteln - folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Privatanzeige, welche bei der Polizeiinspektion Molln erstattet wurde, sowie eine zeugenschaftliche Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu Grunde.

 

Danach parkte der Berufungswerber am 2. November 2011 in der Zeit von zumindest ca. 12.00 bis 12.23 Uhr den auf ihn zugelassenen Pkw, X, blau, mit dem Kennzeichen X, in der Gemeinde Grünburg, auf der Waldstraße, entlang der Grundstückseinfriedung des Hauses Waldstraße Nr. 5, auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben.

 

4.2. Der Berufungswerber bestreitet das Abstellen des Fahrzeuges am vorgeworfenen Tatort nicht, verantwortet sich jedoch entgegen der Darstellung der Privatanzeigerin dahingehend, das Fahrzeug zwecks der Vornahme von Ladetätigkeiten an der fraglichen Örtlichkeit abgestellt zu haben. Das Fahrzeug sei jedoch nie länger als fünf Minuten dort gestanden.

 

Damit tritt er den Darstellungen der Meldungslegerin jedoch nicht überzeugend entgegen, welcher in ihrer zeugenschaftlichen Aussage vom 1. Dezember 2010 die Abstelldauer mit ca. 23 Minuten (ca. 12.00 bis 12.23 Uhr) bezeichnet und in deren Aussagen sich keinerlei Hinweise auf den Vorgang einer Ladetätigkeit finden. Die bloße Behauptung des Berufungswerbers, er habe eine Ladetätigkeit durchgeführt, beweist für sich noch nicht eine solche. Es wäre am Berufungswerber gelegen, konkrete Beweise anzubieten, die seine Behauptungen glaubhaft machen hätten können. Der Berufungswerber hat nichts dergleichen dargeboten, sodass den Angaben der Anzeigerin in Bezug auf die Abstelldauer zu folgen und eine Ladetätigkeit im konkreten Fall nicht anzunehmen war. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates finden sich keine Anhaltspunkte dafür, den Angaben der Privatanzeigerin, welche anlässlich ihrer Vernehmung unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht im Sinne des § 289 StGB einvernommen wurde, nicht Folge zu leisten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO ist das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben, verboten.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z28 StVO gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z27 angeführte Zeitdauer.

 

5.2. Auf Grund der Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung wird als erwiesen angenommen, dass der Berufungswerber seinen Pkw mit dem Kennzeichen X am 2. November 2010 tatsächlich von zumindest ca. 12.00 bis 12.23 Uhr auf der Waldstraße, entlang der Grundstückseinfriedung des Hauses Waldstraße Nr. 5 geparkt hat, wobei Anzeichen für die Verrichtung einer Ladetätigkeit in diesem Zeitraum nicht festgestellt werden konnten. Es ist daher von einem "Parken" des Fahrzeuges im Sinne des § 2 Abs.1 Z28 StVO auszugehen, das gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nur dann erlaubt ist, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den Fließverkehr frei bleiben. Aus den glaubhaften und schlüssigen Angaben der Meldungslegerin und der verfassten Anzeige durch die Polizeiinspektion Molln ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei der Waldstraße um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr handelt (Gegenteiliges hat auch der Berufungswerber nicht behauptet) und infolge des geparkten Fahrzeuges keine zwei Fahrstreifen frei geblieben sind, sodass ein Parken an der genannten Stelle gemäß der zitierten Bestimmung des § 24 Abs.3 lit.d StVO verboten war.

 

Auf eine konkrete Mindestbreite der beiden Fahrstreifen im Bereich des Abstellortes wird nach § 24 Abs.3 lit.d StVO nicht abgestellt. Auch die Definition des Fahrstreifens nach § 2 Abs.1 Z5 StVO enthält keine näheren Angaben zur Mindestbreite für den jeweiligen Fahrstreifen, sondern definiert diesen als Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht.

 

Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs.3 lit.d StVO ist es auch nicht erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert wird (VwGH 15. März 1989, 88/03/0138). 

 

Der Berufungswerber hat demnach den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Hinsichtlich der Behauptung, es sei ihm die Zeugenniederschrift der Anzeigern nicht zur Kenntnis gelangt, ist noch darauf hinzuweisen, dass laut Aktenlage im Zuge des Rechtshilfeersuchens vom 17. Dezember 2010 dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerber durch die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land Gelegenheit zur Akteneinsicht geboten wurde, sodass sein diesbezügliches Vorbringen fehlschlägt.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht unter anderem derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Bezirkhauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat im Rahmen der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. 1.200 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurden. Diesen Werten hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodass von diesen angeführten Grundlagen auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen wird.

 

Strafmildernd ist kein Umstand zu werten, als straferschwerend muss berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber bereits in der Vergangenheit zweimal einschlägig nach § 24 Abs.3 lit.d StVO in Erscheinung getreten ist.

 

Im Hinblick darauf ist die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems verhängte und ohnedies im ganz unteren Bereich des bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmens liegende Geldstrafe im Ausmaß von 21 Euro (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) angemessen und auch notwendig, um den Berufungswerber eindringlich darauf hinzuweisen, dass das Parken des Pkws an jener Straßenstelle nicht zulässig ist und ihn von einer weiteren derartigen Tatbegehung abzuhalten.

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r  

 

 

 

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