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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100982/3/Weg/Ri

Linz, 30.06.1993

VwSen - 100982/3/Weg/Ri Linz, am 30. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Dr. W W vom 25. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. November 1992, CSt. 7933/92-H, zu Recht:

I: Die Berufung wird hinsichtlich der Erfüllung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbildes abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: Der gegen die Höhe der Geldstrafe eingebrachten Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe mit 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen festgesetzt wird.

III.: Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1 und §§ 64 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen in L, P, auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zugestellt am 23. Juni 1992 - somit bis zum 7. Juli 1992, Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses KFZ zuletzt vor dem 29. April 1992 von 12.10 Uhr bis 12.59 Uhr in L, P, gegenüber dem Haus Nr.7, abgestellt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 20. Mai 1992 weder mit einer offiziellen Stampiglie der als Absender angegebenen Behörde versehen war noch diese Aufforderung von demjenigen Organ der Behörde, von dem sie verfaßt und abgefertigt worden war, persönlich unterschrieben sei. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei demnach kein rechtswirksamer Verwaltungsakt gewesen und sei deshalb die Nichtbeantwortung keine Verwaltungsübertretung. Im übrigen habe die Aufforderung vom 20. Mai 1992 nicht dem Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG 1967 entsprochen. Nach § 103 Abs.2 KFG 1967 sei ein Zulassungsbesitzer lediglich verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, wer zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug abgestellt hat. Jedes Abweichen vom exakten Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG 1967 sei unzulässig. Letztlich wendet sich der Berufungswerber gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Die Geldstrafe habe sich primär am Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung zu orientieren. Der Unrechtsgehalt sei jedoch so marginal, daß für die Verhängung einer Geldstrafe von 10.000 S jede vernünftige Begründung fehle. Aus diesem Grund ersuche er, neben dem Hauptantrag auf Einstellung des Verfahrens, die Geldstrafe auf angemessene 500 S zu reduzieren.

3. Nach der am 8. April 1993 eingelangten Erklärung des Berufungswerbers, auf eine Berufungsverhandlung zu verzichten, wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch eine Anfrage bei der Bundespolizeidirektion Linz hinsichtlich der Befugnis des die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers unterzeichneten Behördenorganes namens S.

Demnach ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Frau S, dzt. in Karenzurlaub, war als Beamtin der Bundespolizeidirektion L befugt, derartige Aufforderungen zur Bekanntgabe eines Fahrzeuglenkers zu unterfertigen. Die gegenständliche Aufforderung vom 20. Mai 1992 enthält am Briefkopf deutlich den Hinweis, daß die auskunftsverlangende Behörde die Bundespolizeidirektion L ist. Die Aufforderung vom 20. Mai 1992 wurde am 23. Juni 1992 zugestellt. Die gestellte Zweiwochenfrist läuft somit am 7. Juli 1992 ab. Der Berufungswerber hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Auskunft darüber erteilt, wer - so der Text der Aufforderung vom 20. Mai 1992 - das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gegenüber dem Haus P Nr.7 abgestellt hat, sodaß es dort am 29. April 1992 von 12.10 Uhr bis 12.59 Uhr gestanden ist. Nach Einsicht in das Vorstrafenverzeichnis steht desweiteren fest, daß zum Zeitpunkt der Auskunftsverweigerung (7.7.1992) gegen den Berufungswerber 11 einschlägige Vormerkungen vorliegen. Die im Straferkenntnis angeführte 12. Vormerkung ist getilgt. Die Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse, mittels welcher über den Berufungswerber Geldstrafen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verhängt wurden, sind wie folgt datiert: 19. September 1989, 18. Februar 1991, 25. Juni 1992, 28. Oktober 1991, 9. Jänner 1992, 7. April 1992, 3. Juni 1992, 15. April 1992, 3. Juni 1992, 5. Juni 1992 und 2. Juni 1992. Aus einer anderen Berufungsschrift, nämlich der vom 23. Juli 1992, wird von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 10.000 S ausgegangen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten die Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Rechtsansicht des Berufungswerbers, das von der Behörde gestellte Verlangen, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in L, P gegenüber Nr.7, abgestellt hat, sodaß es dort am 29. April 1992 von 12.10 Uhr bis 12.59 Uhr gestanden ist, sei - weil nicht dem Gesetzeswortlaut entsprechend - rechtswidrig, kann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. So hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit Beschluß vom 28. April 1993, Zl.93/02/0063/3, unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung die Behandlung einer Beschwerde ebenfalls eingebracht vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber abgelehnt.

Das gegenständliche Auskunftsverlangen enthält auf den konkreten Fall abgestellt, alle in der zitierten Gesetzesstelle normierten Elemente und ist - wenn auch den Gesetzestext nicht identisch wiedergebend - so abgefaßt, daß kein Zweifel daran besteht, welche Auskunft der Berufungswerber zu erteilen hat.

Der weiteren Rüge des Berufungswerbers, die Aufforderung enthalte keine offizielle Stampiglie der Behörde kann nicht beigetreten werden, da keiner verwaltungsrechtlichen Vorschrift entnommen werden kann, daß ein derartiges Schriftstück mit einer offiziellen Stampiglie versehen sein müsse. Es genügt, und dies ist im gegenständlichen Fall vorliegend, wenn im Briefkopf aufscheint, welche Behörde die Auskunft verlangt. Auch die weitere Rüge, daß nämlich die Aufforderung nicht von demjenigen Organ der Behörde unterschrieben worden sei, von dem sie verfaßt und abgefertigt worden war, ist rechtlich nicht zielführend. Die unterfertigende Beamtin namens S war - so die diesbezüglichen Erhebungen - sehr wohl berechtigt, in Namen der Behörde die schriftliche Ausfertigung vom 20. Mai 1992 zu unterfertigen. Daß Identität zwischen dem Unterfertigenden und dem Organwalter, der das Konzept des Schreibens anfertigt, bestehen müsse stellt eine verfehlte Rechtsansicht dar.

Insgesamt erweist sich daher die gewünschte Auskunft als gesetzeskonform. Da die Auskunft nicht binnen der vorgesehenen Frist erteilt wurde, hat der Berufungswerber das gemäß § 134 Abs.1 KFG mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S bedrohte Tatbild der Auskunftsverweigerung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verwirklicht.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In der gegenständlichen Tat wird eine erhebliche Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, gesehen. Es wird nämlich bei der vom Berufungswerber dauernd praktizierten Auskunftsverweigerung der Strafanspruch des Staates hinsichtlich des Grunddeliktes unterhöhlt. Das Vorliegen von 11 rechtskräftigen Vormerkungen einschlägiger Art stellt einen besonderen Erschwerungsgrund dar. Milderungsgründe sind nicht gegeben. Der Unrechtsgehalt der Tat ist insgesamt gesehen nicht marginal, wie dies der Berufungswerber vermeint. Die Höhe des Monatseinkommens (10.000 S netto) wurde einem anderen Akt entnommen, auch wenn das von der Erstbehörde angenommene Einkommen von 20.000 S im konkreten Fall unwidersprochen blieb.

Die Herabsetzung der Geldstrafe erfolgte wegen des Wegfalls einer als erschwerend gewerteten Verwaltungsübertretung sowie wegen des angenommenen geringeren Einkommens, aber auch, weil noch mehrere andere Straferkenntnisse gegen den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 im Berufungswege anhängig sind, wobei Geldstrafen von 4.000 S bis 5.000 S verhängt wurden und diese Straferkenntnisse zeitlich nach dem hier zu beurteilenden Straferkenntnis erlassen wurden.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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