Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166352/2/Kei/Bb/Th

Linz, 20.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vom 22. September 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. September 2011, GZ VerkR96-14063-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 9 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. September 2011, GZ VerkR96-14063-2010, wurde über X (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 45 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 4,50 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

"... Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 19 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Inzersdorf im Kremstal, A9 bei km 19,476 in Fahrtrichtung Graz.

Tatzeit: 08.04.2010, 14:42 Uhr.

Fahrzeug:
Kennzeichen X, PKW, AUDI A4, grau".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 14. September 2011, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz 22. September 2011 – Berufung erhoben.

 

Der Berufungswerber bestreitet darin weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch, noch das festgestellte Ausmaß der Überschreitung von 19 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Er beantragt jedoch die Vorlage eines Lichtbildnachweises für die ihm vorgeworfene Tat.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 30. September 2011, GZ VerkR96-14063-2010, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der Verfahrensparteien und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat – aus den genannten Beweismitteln - folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Berufungswerber lenkte am 8. April 2010 um 14.42 Uhr den – auf Pauline Neuwirth, Müller-Guttenbrunn-Straße 24, 4061 Pasching zugelassen – Pkw mit dem nationalen Kennzeichen X in Inzersdorf im Kremstal, auf der Autobahn A 9 in Fahrtrichtung Graz.

 

Bei Strkm 19,476 wurde das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug durch einen Exekutivbeamten der Autobahnpolizeiinspektion Klaus einer Lasermessung unterzogen. Im gegenständlichen Straßenbereich der A 9 war eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erlaubt (§ 20 Abs.2 StVO). Die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 154 km/h. Nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz von 3 % verblieb eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 149 km/h. Dies entspricht einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 19 km/h.

 

Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte mittels geeichtem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, Type LTI 20.20 TS/KM-E, Messgerät Nummer 7422 in einer zulässigen Entfernung von 379 Metern. Der Standort des Messorgans war bei Strkm 19,85. Das verwendete Lasermessgerät wurde am 09. Oktober 2007 geeicht und war damit zum Messzeitpunkt gültig geeicht. Im Zeitpunkt der Messung herrschte Tageslicht und die Fahrbahn war trocken.

 

4.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus der dienstlichen Wahrnehmung eines geschulten Straßenaufsichtsorgans der Autobahnpolizeiinspektion Klaus anlässlich der durchgeführten Lasermessung. Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers wurde im Rahmen der Anhaltung des Berufungswerbers bei km 24,375 festgestellt. Der Berufungswerber konnte anhand des vorgewiesenen Führerscheines unzweifelhaft als Lenker identifiziert werden. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt alleine im Fahrzeug.

 

Insoweit er einen Lichtbildbeweis für die ihm vorgeworfene Tat fordert, ist dazu folgendes festzuhalten:

 

Lasermessgeräte dienen zur Geschwindigkeitsmessung von Fahrzeugen. Der Unterschied zu Messungen mittels Radarmessgeräten besteht u.a. darin, dass bei Lasermessungen kein Lichtbild angefertigt wird. Das Messergebnis wird bei einer Lasermessung nach der Messung durch das Messorgan auf dem Display des Messgerätes angezeigt und das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges wird vom Beamten vom Fahrzeug abgelesen. Danach werden gemessene Fahrzeuge mit überhöhten Geschwindigkeiten oftmals – wie auch im gegenständlichen Zusammenhang - zur Anhaltung gebracht und der Fahrer anlässlich der folgenden Lenkerkontrolle festgestellt.  

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM ebenso ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar und es ist einem damit betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261).

 

Der Berufungswerber hat weder zur Geschwindigkeitsüberschreitung noch hinsichtlich des festgestellten Ausmaßes der Überschreitung Einwendungen erhoben. Es kann der dargestellte Sachverhalt aus den angeführten Gründen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

5.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen und den Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung wird als erwiesen angenommen, dass der Berufungswerber am 8. April 2010 um 14.42 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X in der Gemeinde Inzersdorf, auf der Autobahn A 9 bei km 19,476, in Fahrtrichtung Graz, die gemäß § 20 Abs.2 StVO auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz um 19 km/h überschritten hat. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG - zumindest - von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird. Es ist damit auch der subjektive Tatbestand der dem  Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO erfüllt.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 20 Abs.2 StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von 45 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, festgesetzt.

 

Als strafmildernd wurden keine Umstände berücksichtigt, auch straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.400 Euro, kein Vermögen und keine  Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurden. Diesen Werten hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodass von diesen angeführten Grundlagen auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen wird.

Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherheit des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren im Straßenverkehr, stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind eine der häufigsten Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschäden. Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer bedarf es sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen angemessener Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte Geldstrafe in der Höhe von 45 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) tat- und schuldangemessen und auch erforderlich ist, um den Berufungswerber eindringlich auf den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hinzuweisen und ihn von einer weiteren derartigen Tatbegehung abzuhalten. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 6 % der möglichen Höchststrafe (726 Euro - § 99 Abs.3 lit.a StVO).

 

Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden. Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r  

 

 

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