Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166506/6/Br/Th

Linz, 15.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, X & Coll., X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 17. Oktober 2011, Zl. VerkR96-28433-2010/Dae/Pos,  zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird der Berufung jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden ermäßigt wird.

 

 

II.   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 25 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Kostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:      § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 20, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e    Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.:     § 65  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, wegen der Übertretung nach  § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 320 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt. Sinngemäß wurde ihm zur Last gelegt, er habe es als Halter (Zulassungsbesitzer) des Pkw mit dem Kennzeichen X unterlassen, der schriftlichen Aufforderung  der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 15.11.2010, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses KFZ am 26.6.2010 um 03:32 Uhr, auf der A1, bei Strkm 170,000, in Fahrtrichtung Wien, gelenkt hat.  Dadurch habe er nach § 103 Abs. 2 KFG verstoßen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz verwies in umfassender Begründung des Straferkenntnisses im Ergebnis auf die Akten- u. Rechtslage. Die Behörde erster Instanz orientierte sich bei der Beurteilung der Tatschuld und Strafzumessung offenbar am StVO-Delikt.

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterschaft  erhobenen Berufung vermeint der Berufungswerber das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht geführt (n. h. Diktion gelenkt) zu haben. Er habe sich zu fraglichen Zeit  bereits in seiner Unterkunft in Ebergassing bei Wien aufgehalten und auch niemandem erlaubt gehabt sein Fahrzeug zu benützen.

Er beantrage daher die Verfahrenseinstellung.

Mit seinem Schreiben an den Unabhängigen Verwaltungssenat beantragt der Berufungswerber die Abberaumung der für den 28.12.2011, 10:00 Uhr ausgeschriebenen Berufungsverhandlung und schränkt gleichzeitig die Berufung auf das Strafausmaß ein. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf das Tageszeit bedingte (3:32 Uhr) geringe Verkehrsaufkommen und damit keiner einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Ebenfalls wird das Einkommen bekannt gegeben und auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit hingewiesen.

 

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der  Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte letztlich auf Grund der Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

 

4. Sachverhalt:

Dem Berufungswerber liegt, entgegen seiner offenkundig in der Berufung vertretenen Annahme zur Last, er habe es unterlassen der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem oben angeführten Kennzeichen am 26.6.2010 auf der A1, bei Strkm 170,000 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat.

Der wider ihn mit der Strafverfügung vom 12.8.2010 erhobene Tatvorwurf, er hätte an der oben angeführten Zeit und Örtlichkeit die dort kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h um 168 km/h überschritten, wurde im Ergebnis unter Hinweis auf ein fehlendes Frontfoto bestritten.

Dies war letztlich für die Behörde die Veranlassung den Fahrzeughalter mit Schreiben vom 15.11.2010, unter Hinweis auf die österreichische Rechtslage und die Strafbarkeit einer Verweigerung dieser Auskunft, aufzufordern, den Lenker zu benennen.  Dieser Aufforderung wurde wiederum mit dem Hinweis nicht nachgekommen, dass er sich um 0:30 Uhr bereits in seiner Unterkunft befunden habe.

Eine Erklärung, wie das Fahrzeug letztlich an der genannten Stelle gelangt sein sollte, blieb der Berufungswerber jedoch schuldig.

Anzumerken gilt es, dass dem Berufungswerber mit Blick auf die Rechtssituation in Deutschland, das in Österreich in Form einer Verfassungsbestimmung abgesicherte Rechtsinstitut der Lenkerauskunft, fremd ist.

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der § 134 Abs.1 KFG sieht für Übertretungen dieser Rechtsvorschrift eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Beim Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung kommt es jedoch nicht auf das Grunddelikt an (VwGH 29.1.2003, 2000/03/0358 mit Hinweis auf VwGH  22. März 1989,  89/02/0005).

Als zusätzlichen Aspekt gilt es jedoch, mit Blick auf die  deutsche Rechtslage begreifbaren Standpunkt  einen Lenker nicht benennen zu müssen und dem zur Folge auch keine Vorkehrung getroffen zu haben diesen gegebenenfalls benennen zu können, zu berücksichtigen. Das an sich ebenfalls zutreffende Vorbringen, wonach eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der gänzlich verkehrsarmen Zeit einen geringeren Unwertgehalt in sich birgt, kann jedoch bezüglich der hier zu Last liegenden  Verwaltungsübertretung (die Verweigerung der Lenkerauskunft) nicht berücksichtigt werden.

Schließlich liegt die Tathandlung bereits ein Jahr zurück, was zumindest einen weiteren Strafmilderungsgrund  indiziert (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005).

Unter Bedachtnahme auf diese schuldmindernden Aspekte ist daher mit der nunmehr ausgesprochenen Geldstrafe dem Strafzweck genüge getan.

Sohin konnte dem Antrag des Berufungswerbers zumindest teilweise Rechnung getragen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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