Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166532/2/Br/Th/Gr

Linz, 15.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 07. November 2011, Zl. VerkR96-18870-2011-Heme, zu Recht:

 

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 5,80 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm 19, § 24, § 51 Abs.1, § 44a Z1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

II.:      § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Bescheid, das vom Berufungswerber beeinspruchte Strafausmaß - dem eine Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 [eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Umfang von 17 km/h] zu Grunde liegt – die mit 29 Euro sowie für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgelegte Strafe, bestätigt.

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz zur Straffestsetzung aus, dass der Berufungswerber  laut Vormerkungen bei der  Bundespolizeidirektion Graz in den letzten 5 Jahren fünfmal rechtskräftig wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bestraft worden sei. Diese Geldstrafe erschiene daher unbedingt erforderlich um ihn auch in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es könne von einem Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden. Es war daher ein Herabsetzen der Strafe nicht gerechtfertigt.

 

 

2.1. In dieser Sichtweise ist der Behörde erster Instanz vollumfänglich zu Folgen gewesen.

 

 

3. Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung vermag der Berufungswerber dem in keiner wie immer gearteten Form entgegen treten.

Wenn er etwa vermeint, dies stelle pro Jahr nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung dar, entbehrt es ihm wohl jeglicher Unrechtseinsicht, wobei er dies offenbar als eine Art Kavaliersdelikt ansieht. Offenbar konnten ihn die bisher verhängten Strafen zu einer Änderung seiner Sinneshaltung noch nicht bewegen. Vor diesem Hintergrund vermag auch seinem Ansinnen nicht gefolgt werden, es angesichts des bevorstehenden Weihnachtsfestes bei einer Abmahnung zu belassen.

 

 

3.2. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.

Mangels einer bloßen Berufung über das Strafausmaß konnte auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet werden (§51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Hinsichtlich der Strafbemessung wird zur Gänze auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.  Selbst die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet birgt eine nicht unbedeutende abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in sich.

Dies wird etwa dadurch verdeutlicht, dass sich bei der hier erlaubt gewesenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, unter Annahme einer realistischen Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2  und einer Reaktionszeit von einer Sekunde sowie einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden, der Anhalteweg rechnerisch auf 28,13 m belaufen würde. Bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit beträgt dieser jedoch ganze 43,55 m.  Jene Stelle an der das Fahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der dem Berufungswerber zur Last liegenden Geschwindigkeit noch mit 54,75 km/h durchfahren (Berechnung mit Analyzer Pro 4.5).

Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich im Umfang von ~ 4 %  ausgeschöpft, weshalb sich die Strafbemessung als unverhältnismäßig gering erweist und eine Herabsetzung der Strafe insbesondere aus spezialpräventiven aber auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar ist.

Einer Korrektur des Strafausmaßes nach oben steht jedoch der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes im Berufungsverfahren entgegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                                          

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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