Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-231281/5/Gf/Mu

Linz, 16.12.2011

 

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des x, gegen das wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizei­gesetzes ergangene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Oktober 2011, Zl. Sich96-355-2009/Gr, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.2. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Oktober 2011, Zl. Sich96-355-2009/Gr, wurde über den Beschwerdeführer eine Geld­strafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 61 Stunden; Verfahrens­kostenbeitrag: 8 Euro) verhängt, weil er am 2. Mai 2009 um 00.10 Uhr auf dem Jahrmarktgelände in Linz dadurch in besonders rücksichtsloser Weise die öffent­liche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe, dass er gegen die dort befindlichen Verkehrstafeln getreten und diese umgeworfen habe, sodass durch die auf der Fahrbahn zu liegen gekommenen Verkehrstafeln der öffentliche Verkehr gestört worden sei. Hierdurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, in der hier maßgeb­lichen Fassung BGBl.Nr. I 133/2009 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmungen zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsbeamten und des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzu­sehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei seine Unbescholtenheit mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde eine Berufung einbringen kann.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 28. Oktober 2011 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. November 2011 per e-mail bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin wird ausgeführt, dass er selbst keine Verkehrsschilder umgetreten und ein weiterer Beschuldigte bereits bei der Erstbehörde entsprechend bestätigt habe.

 

Daher sei er auch nicht gewillt, die über ihn verhängte Geldstrafe zu bezahlen, weshalb – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnis und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Sich96-335-2009/Gr; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien auch einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch
ein Einzelmitglied zu entscheiden.


3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei
Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung; hierbei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf
einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

3.2. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Oktober 2011, Zl. Sich96-335-2009/Gr, wurde dem Rechtsmittelwerber laut dem in dem Akt erliegenden Rückschein am 28. Oktober 2011 (Freitag, kein Feiertag) durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag
begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 11. November 2011 (Freitag, kein Feiertag).

 

Da die gegenständliche Berufung offenbar verspätet erhoben worden sein dürfte, hat der Oö. Verwaltungssenat den Beschwerdeführer mit h. Schreiben vom 2. Dezember 2011, Zl. VwSen-231281/2/Gf/Mu, Gelegenheit gegeben, ho. einlangend bis zum 14. Dezember 2011 zur Frage der Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen und gleichzeitig dem Oö. Verwaltungssenat allfällige einen gegenteiligen Sachverhalt – nämlich insbesondere, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides von seiner Abgabestelle in x ortsabwesend gewesen wäre – belegende Beweismittel vorzulegen.

 

In seiner ho. am 14. Dezember 2011 eingelangten Äußerung bringt der
Beschwerdeführer jedoch nur allgemein vor, dass er die hinterlegte Sendung deshalb "erst so spät abgeholt" habe, weil er "dienstlich viel unterwegs" gewesen sei. Als Beweismittel legte er zwei Reisekostenabrechnungen seines Dienstgebers über Ortsabwesenheiten vom 2. November 2011, 07:00 Uhr, bis 5. November 2011, 15:30 Uhr, und vom 7. November 2011, 07:30 Uhr, bis 12. November 2011, 13:30 Uhr, vor.

 

Damit liegt aber im Ergebnis ein gehörig untermauertes Vorbringen dahin,
weshalb dem Berufungswerber eine rechtzeitige Einbringung seines Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, nicht vor. Denn dass der Rechtsmittelwerber – worauf es allein und entscheidend ankommt – zum Hinterlegungszeitpunkt (Freitag, 28. Oktober 2011) von seiner Abgabenstelle in x i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG ortsabwesend gewesen wäre, wurde von ihm ebenso wenig dargetan wie ein Umstand dafür, dass ihm die Behebung des Schriftstückes am nächsten Werktag (Montag, 31. Oktober 2011) nicht möglich gewesen sein sollte. Damit hatte er aber vom Zustellvorgang jedenfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt und es wäre sohin in der Folge an ihm gelegen, zeitlich derart zu disponieren, dass er seine – ohnehin bloß auf wenige Zeilen beschränkte – Berufung noch vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einbringt.

 

Auf Grund dieser Fakten- und Beweislage steht daher für den Oö. Verwaltungssenat im Ergebnis fest, dass die Berufung im gegenständlichen Fall verspätet eingebracht wurde.

 

3.3. Daher war– worauf die belangte Behörde als Verfahrenspartei ein subjektives Recht hat – die vorliegende Berufung schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Berufungsvorbringen überhaupt inhaltlich eingegangen werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum