Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100983/5/Sch/Rd

Linz, 02.03.1993

VwSen - 100983/5/Sch/Rd Linz, am 2. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzerin: Dr. Klempt; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des W S vom 27. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. November 1992, St-743/91-Hu, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 12. November 1992, St-743/91-Hu, über Herrn W S, J, L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 15.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil er am 26. Dezember 1991 um 21.34 Uhr in L, S, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Am 23. Februar 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber nicht im Besitze einer österreichischen Lenkerberechtigung war bzw. ist. Dieser vermeint jedoch, aufgrund einer mexikanischen Lenkerberechtigung in Verbindung mit einem entsprechenden mexikanischen sowie einen internationalen Führerschein zum Lenken von Kraftfahrzeugen zur Tatzeit berechtigt gewesen zu sein. Dazu ist folgendes auszuführen:

Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Berufungsverfahrens steht fest, daß der Berufungswerber zur Tatzeit im Besitze eines mexikanischen Führerscheines war, der unter der Rubrik "Expedicion" das Datum 091190 und unter der Rubrik "Vencimiento" das Datum 091191 aufweist. Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer K, vom 26. Dezember 1992 habe der Berufungswerber anläßlich der Amtshandlung auch einen internationalen Führerschein, ausgestellt in Mexiko, mit dem Ausstellungsdatum 9. November 1990 vorgewiesen.

Da dem spanischen Wort "Expedicion" unter anderem die Bedeutung "Abfertigung" zukommt, kann das in dieser Rubrik im mexikanischen Führerschein angeführte Datum nur als Ausstellungsdatum angesehen werden. Das spanische Wort "Vencimiento" bedeutet unter anderem "Verfallstag", sodaß das entsprechende Datum im Führerschein das Ablaufdatum darstellen muß. Da der Berufungswerber am 26. Dezember 1991 beanstandet wurde, steht für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich außer Zweifel, daß der entsprechende mexikanische Führerschein (Ablaufdatum 9. November 1991) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig war. Zu dem in der Anzeige angeführten internationalen Führerschein, der im übrigen vom Berufungswerber im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgewiesen werden konnte, ist auszuführen, daß er, ausgehend vom Ausstellungsdatum 9. November 1990, zum Tatzeitpunkt gleichfalls abgelaufen war. Denn ein internationaler Führerschein umfaßt gemäß § 81 Abs.1 KFG 1967 den entsprechenden Berechtigungsumfang des nationalen Führerscheines, worunter naturgemäß auch eine zeitliche Befristung zu verstehen ist. Abgesehen davon haben internationale Führerscheine gemäß § 81 Abs.3 KFG 1967 eine mit einem Jahr ab Ausstellungsdatum befristete Gültigkeit.

Aufgrund dieses Sachverhaltes kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber seinen Wohnsitz in Österreich überhaupt aufgegeben und einen solchen in Mexiko begründet hat oder nicht. Lediglich der Ordnung halber muß aber festgestellt werden, daß auch diese Frage zu verneinen ist, da aufgrund des in Kopie vorgelegten Reisepasses lediglich eine einzige Ein- bzw. Ausreise nach bzw. aus Mexiko nachgewiesen werden konnte. Der Berufungswerber hat sich demzufolge nur drei Tage in Mexiko aufgehalten, wobei gerade in diesem Zeitraum der mexikanische und auch der internationale Führerschein ausgestellt wurden. Es liegt daher der Schluß nahe, daß der Aufenthalt in Mexiko nur dem Erwerb einer Lenkerberechtigung, nicht aber der Begründung eines Wohnsitzes, dienen sollte.

Es ist weiters nicht entscheidungsrelevant, daß dem Berufungswerber in der Folge neuerlich ein internationaler Führerschein in Mexiko ausgestellt wurde, nicht zuletzt deshalb, da der in Kopie vorgelegte entsprechende internationale Führerschein das Ausstellungsdatum 13. März 1992 aufweist und daher keinerlei Bezug zum Tatzeitpunkt hat. Jedenfalls ist der vom Berufungswerber gezogene Schluß auf die weitere Gültigkeit seines früheren mexikanischen Führerscheines durch die spätere Ausstellung eines weiteren internationalen Führerscheines nicht nachzuvollziehen.

Zur Strafzumessung ist folgendes festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Erfordernis, zum Lenken von Kraftfahrzeugen über die entsprechende Lenkerberechtigung zu verfügen, dient zweifellos dem Schutzzweck der Verkehrssicherheit. Es sollen nur solche Personen als Lenker von Kraftfahrzeugen, für die eine Lenkerberechtigung erforderlich ist, am Straßenverkehr teilnehmen, die hiezu geeignet und berechtigt sind.

Der Berufungswerber mußte bereits wegen vier einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft werden, wobei ihn die verhängten Strafen offensichtlich nicht davon abhalten konnten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Bei der Verhängung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Strafe war daher besonders auf den spezialpräventiven Aspekt Bedacht zu nehmen. Andererseits muß dem Berufungswerber aber zugute gehalten werden, daß er eine, wenn auch zum Tatzeitpunkt nicht mehr gültige, Lenkerberechtigung besessen hat, also davon auszugehen ist, daß dieser mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen vertraut ist. Eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit war daher nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen wie etwa bei einem Lenker, der nie im Besitze einer Lenkerberechtigung war. Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 10.000 S und damit auch die entsprechende Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erscheint aus diesem Blickwinkel gerechtfertigt.

Milderungsgründe lagen nicht vor; die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der herabgesetzten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage ist.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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