Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102600/7/Gf/Km

Linz, 03.04.1995

VwSen-102600/7/Gf/Km Linz, am 3. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W.

M., ............., ..........., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von ......... vom 1. Februar 1995, Zl.

VerkR-96-17924-1994-O, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von ......... vom 1. Februar 1995, Zl. VerkR-96-17924-1994-O, wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von ........... vom 8. November 1994, Zl.

VerkR-17924-1994, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 3. Februar 1995 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wendet sich die vorliegende, am 17.

Februar 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 8. März 1995, Zl. VwSen-102600/5/Gf/Km, wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, daß sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, daß ihm die oa. Strafverfügung am 11. November 1994 durch persönliche Übernahme eines Rückscheinbriefes zugestellt wurde und deshalb mit diesem Tag auch die zweiwöchige gesetzliche Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, weshalb die Frist zur Einbringung des Einspruches am 25. November 1994 geendet hat und sich der erst am 26. November 1994 zur Post gegebene Einspruch sohin nach der Aktenlage als verspätet erweist.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 27. März 1995 Beweismittel beizubringen, die geeignet sind, eine andere Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes herbeizuführen.

2.2. Der Beschwerdeführer hat am 27. März 1995 eine telefonische Stellungnahme abgegeben, in der er wie in seiner Berufung darauf hingewiesen hat, den Einspruch gegen die Strafverfügung eingeschrieben zur Post gegeben, den Aufgabeschein jedoch verloren zu haben; andere Beweismittel könne er nicht beibringen.

3. Aus dem Poststempel jenes im Akt der BH ......... zu Zl.

VerkR-96-17924-1994 erliegenden Kuverts, in dem der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von ........ vom 8. November 1994 zur Post gegeben wurde, ergibt sich einerseits zweifelsfrei, daß dieses Schriftstück erst am 26. November 1994 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post zur Beförderung übergeben wurde; andererseits aber auch, daß diese Briefsendung nicht eingeschrieben wurde, weil sowohl ein allgemein üblicher - entsprechender Vermerk des Absenders (auf dem Briefbogen selbst wie auf dem Kuvert) als auch eine gelbe R-Marke samt Aufgabenummer der Post auf dem Briefumschlag fehlt. Der Brief ist überdies lediglich mit einer 6-S-Marke frankiert, wogegen im Falle eingeschriebener Beförderung eine Frankierung im Wert von 26 S erfolgen hätte müssen.

Aufgrund all dieser Umstände gelangt der Oö. Verwaltungssenat daher zu der Auffassung, daß der Poststempel das tatsächliche Aufgabedatum wiedergibt, während der Einwand des Berufungswerbers, er habe den Einspruch gegen die Strafverfügung ohnehin eingeschrieben und rechtzeitig zur Post gegeben, offenkundig lediglich eine Schutzbehauptung darstellt.

3. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber auch die erst am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegebene Berufung im Lichte des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG tatsächlich als verspätet.

Das Aufgreifen dieser - wenn auch kurzen - Fristversäumnis durch den Bezirkshauptmann von .......... steht, weil es sich hiebei um eine gesetzliche festgelegte, nicht verlängerbare Fallfrist handelt, nicht in dessen Ermessen, sondern stellt für diesen eine Rechtspflicht dar. Als Partei des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat (vgl. § 51d VStG) hatte er weiters einen Rechtsanspruch darauf, daß die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung bestätigt wird.

Fehlte es damit aber an der Prozeßvoraussetzung der Rechtzeitigkeit des Einspruches gemäß § 49 Abs. 1 VStG, so ist auch dem Oö. Verwaltungssenat ein Eingehen auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers von vornherein verwehrt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich daher die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung durch den mit der vorliegenden Berufung angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von ........... vom 1. Februar 1995, Zl.

VerkR-9617924-1994-O als rechtmäßig. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

4. Eine Kostenentscheidung war - weil mit der gegenständlichen Entscheidung nicht ein Straferkenntnis i.S.d.

§ 64 Abs. 1 VStG, sondern lediglich ein verfahrensrechtlicher Bescheid bestätigt wird, nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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