Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166463/5/Kei/Th VwSen-166517/4/Kei/Th

Linz, 20.12.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. September 2011, Zl. VerkR96-28908-2011, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) dieses Straferkenntnisses durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hermann Bleier, dem Berichter Dr. Michael Keinberger und dem Beisitzer Dr. Gustav Schön und im Hinblick auf die Spruchpunkte 1), 3), 4) und 5) dieses Straferkenntnisses durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbaren Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Landesstraße Ortsgebiet, Kremsdorf/Ritzlhofstraße, Nr. 1392, Kremsdorf, auf Höhe des Hauses Ritzlhofstraße Nr. 4, in Fahrtrichtung Haiderstraße.

Tatzeit: 13.07.2011, 10:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 97 Abs.5 Straßenverkehrsordnung

2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Bescheid vom It. BH, GZ.: LL

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Landesstraße Ortsgebiet, Kremsdorf/Ritzlhofstraße, Nr. 1392, Kremsdorf, auf Höhe des Hauses Ritzlhofstraße Nr. 4, in Fahrtrichtung Haiderstraße.

Tatzeit: 13.07.2011, 10:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

3) Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren. Reifen der Marke 'Sunny SN 3100' mit einer Dimension 225/50R16. (max. erlaubt: 205/55 16)

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Landesstraße Ortsgebiet, Kremsdorf/Ritzlhofstraße, Nr. 1392, Kremsdorf, auf Höhe des Hauses Ritzlhofstraße Nr. 4, in Fahrtrichtung Haiderstraße. Anhaltung erfolgte folglich: Haiderstraße, auf Höhe der HNr. 38 (Jet-Tankstelle).

Tatzeit: 13.07.2011, 10:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

4) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil diese beschädigt und eine Lochung nicht ablesbar war.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Landesstraße Ortsgebiet, Kremsdorf/Ritzlhofstraße, Nr. 1392, Kremsdorf, auf Höhe des Hauses Ritzlhofstraße Nr. 4, in Fahrtrichtung Haiderstraße. Anhaltung erfolgte folglich: Haiderstraße, auf Höhe der HNr. 38 (Jet-Tankstelle).

Tatzeit: 13.07.2011, 10:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG

5) Sie haben keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Landesstraße Ortsgebiet, Kremsdorf/Ritzlhofstraße, Nr. 1392, Kremsdorf, auf Höhe des Hauses Ritzlhofstraße Nr. 4, in Fahrtrichtung Haiderstraße. Anhaltung erfolgte folglich: Haiderstraße, auf Höhe der HNr. 38 (Jet-Tankstelle).

Tatzeit: 13.07.2011, 10:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 10 KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, VW Passat, schwarz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist, gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

80,00 Euro                  48 Stunden                                        § 99 Abs.3 lit.a StVO

1900 Euro                   36 Tage                                              § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4                                                                                            Zif. 1 FSG

80,00 Euro                  48 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

72,00 Euro                  24 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

40,00 Euro                  24 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

sowie eine Freiheitsstrafe von 2 Wochen gem.§ 37 Abs.2 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

217,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2389,20 Euro."

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) am 15. September 2011 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem gegenständlichen Schreiben der Polizeiinspektion Ansfelden vom 15. September 2011. Am 15. September 2011 begann die 2-wöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 29. September 2011. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im gegenständlichen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 9. November 2011 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 23. November 2011, Zl. VwSen-166463/2/Kei/Th, mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 6. Dezember 2011 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses weil eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

Im Hinblick auf die Spruchpunkte 1), 3), 4) und 5) des gegenständlichen Straferkenntnisses hatte der Oö. Verwaltungssenat, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. November 2011, Zl. VerkR96-28908-2011, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Der Vorsitzende der 2. Kammer:

 

 

 

 

Dr. Bleier

 

 

 

 

Das Einzelmitglied:

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

 

 

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