Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166542/2/Br/Th

Linz, 19.12.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Mag. X, c/o Rechtsanwaltskanzlei Mag. X, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 17. November 2011, Zl. S-34925/LZ/11,  zu Recht:

 

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.        Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungs-werber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 30 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.       § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a u. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
69  Stunden verhängt.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete die Geldstrafe als der Tatschuld angemessen, wobei sie mangels näherer Angaben  von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers von 1.500 Euro, keinem nennenswerten Vermögen und "keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten" ausging.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit seiner auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung.  Er vermeint darin sinngemäß, sein Fehlverhalten wäre in der unklaren Verkehrssituation, sowie durch Blendung in Folge Sonneneinstrahlung ursächlich.

Unter Hinweis auf seine Kreditverbindlichkeiten nach Eröffnung seiner Anwaltskanzlei, sowie Sorgepflichten für zwei mj. Kinder die Strafe herabgesetzt bzw. mit § 20 VStG vorgegangen werden.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mit Blick auf § 51e Abs.3 Z3 VStG unterbleiben.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt.  Daraus ergibt sich der für die Beurteilung der Strafzumessung wesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem im Akt erliegenden Foto und der diesbezüglichen Auswertung wurde trotz des bereits 1,7 Sekunden ausgestrahlten Rotlichtes nicht an der Haltelinie angehalten, sondern noch in die Kreuzung eingefahren. Wie die Bilder zeigen, "zwängte sich der Berufungswerber geradezu zwischen dem an der Haltelinie rechts anhaltenden und einem am gegenüber liegenden Schutzweg anhaltenden u. zum Linksabbiegen  in die Hagenstraße eingeordneten Pkw vorbei. Nicht stichhaltig ist ferner auch der Hinweis auf eine angebliche Sonnenblendung bzw. einem dadurch bedingten Übersehen der Ampel. Am 11. Juli ist um 15:07 Uhr der Stand der Sonne noch so hoch, dass jedenfalls damit nicht das Übersehen des grün blinkenden und nachfolgenden Gelblichtes argumentierbar wäre. Nachdem sich die Zeitspanne zwischen der genannten Umschaltphasen auf etwa sechs Sekunden beläuft, befand sich der Berufungswerber bei einer Fahrgeschwindigkeit von nur 30 km/h, beim ersten Grünblinken noch  ziemlich genau 50 m von der Haltelinie entfernt. Wären ihm tatsächlich in dieser Zeitspanne die Lichtzeichen der Verkehrsampel nicht erkennbar gewesen, müsste wohl auf erhebliche Seh- und/oder Gesichtsfelddefizite geschlossen werden.

Seine Fahrweise könnte laut den Bildern der Rotlichtkamera objektiv besehen wohl durchaus als rücksichtslos bis gefährlich bezeichnet werden. Die zahlreichen – wenn auch nicht einschlägigen – Vormerkungen könnten ebenfalls den Schluss auf eine mangelhafte Sensibilität des Berufungswerbers zu den in den Regeln der StVO zum Ausdruck gelangenden Schutzzielen zulassen.

Abgesehen davon, dass mangels einer Mindeststrafe die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht kommen kann, erweist sich das Begehren auf Strafmilderung als völlig haltlos.

 

 

4.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

4.2. Dem Einfahren in eine Kreuzung trotz  Rotlichtes ist in der Regel ein höherer Unwertgehalt als dies etwa im mäßigem Umfang abstrakt dem Unwertgehalt einer Geschwindigkeits­überschreitung auf einem übersichtlichen  der Fall sein mag.   Stellt doch diese Art der Unaufmerksamkeit eine noch, wie hier tatsächlich eingetreten, eine noch viel größere Unfallwahrscheinlichkeit und Gefährdung dar. Wenn die belangte Behörde unter allgemeinen Hinweis auf die Strafzumessungsgründe nach § 19 VStG – in Bindung an die mit der Straferfügung – 150 Euro verhängte, ist diese Strafzumessung mit Hinblick auf die Rechtsgutschädigung, wie auch die Einkommensannahme bei einem selbstständigen Rechtsanwalt von 1.500 Euro monatlich, als nicht nachvollziehbar niedrig zu erachten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann auf ganz bewusste Inkaufnahme und nicht bloß auf fahrlässige Begehung geschlossen werden.

Ein Ermessensfehler vermag die Berufungsbehörde trotz der Kreditverbindlichkeiten und der bestehenden Sorgepflichten nicht erblickt werden (vgl. hiezu auch die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zitierten Entscheidungen 23b, 24 und 25 zu § 19 VStG).

Die Strafberufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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