Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252978/22/BMa/Th

Linz, 22.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X & X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 13. September 2011, SV96-76-2011, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2011 und Fortsetzung dieser am 25. November 2011, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, iVm §§ 24,  45 Abs.1 Z1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

 

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben es als Betreiber des Lokals "Tanzcafe X (GoGo-Bar)" X, X (rechter Eingang), und somit als gemäß § 9 VStG berufenes Organ, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von Ihnen zumindest am 13.01.2011, um 23:15 Uhr, die ausländische Staatsbürgerin

 

X, geb. X, wh. X, X, Staatsangehörigkeit: Rumänien

 

im o. a. Lokal als GoGo-Tänzerin beschäftigt wurde, ohne dass für die Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für die diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a iVm  § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

1.000,00 Euro     34 Stunden                                                          § 28 Abs. 1 Ziff. 1 AuslBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

                1.100,00 Euro".

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Frau X sei zum Tatzeitpunkt in Animierkleidung im Lokal des Bw "Tanzcafe X (GoGo-Bar)" angetroffen worden und habe angegeben, für den Bw zu arbeiten. Die Dienstnehmerin sei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftig worden. Es habe eine persönliche Arbeitsleistungspflicht mit disziplinärer Verantwortlichkeit und ohne Vertretungsmöglichkeit bestanden. X sei weder im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, einer Bewilligung als Schlüsselkraft, einer Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung gewesen, sie habe keine gültige Arbeitserlaubnis bzw. einen Befreiungsschein noch einen Niederlassungsnachweis, keine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gehabt.

 

1.3. Dagegen wurde vom Bw rechtzeitig im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dem Straferkenntnis sei der unrichtige Sachverhalt der Beschäftigung der X am 13. Jänner 2011 im "Tanzcafe X" unterstellt worden. X sei nicht als Dienstnehmerin bzw. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt gewesen.

 

2.1. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2011, die am 25. November 2011 fortgesetzt wurde. An dieser Verhandlung hat der Berufungswerber in rechtsfreundlicher Vertretung und jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Organpartei teilgenommen. Als Zeugen wurden  X und X einvernommen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

X war am 13. Jänner 2011 Betreiber des "Tanzcafe X" in X (GoGo-Bar).

X hat sich an diesem Tag in diesem Lokal als Animateurin aufgehalten. Im Jahr 2009 hat sie den Gewerbeschein zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes "Animateuerin" erhalten und über eine Cousine erfahren, dass sie in der GoGo-Bar als Selbstständige arbeiten kann.

 

Dies wurde so auch mit dem Berufungswerber, der das Lokal ab 1. Jänner 2011 übernommen hatte, besprochen. Für einen Table-Dance hat X 40 Euro verlangt, sie hat den Preis aber auch eigenständig abgeändert. Es hat vom Bw keine Vorgaben hinsichtlich des zu verlangenden Preises gegeben. Der Geldbetrag für den Table-Dance wurde von den Kunden direkt an X gezahlt. X ist nicht regelmäßig im Lokal des Bw anwesend gewesen, sie hat dieses aufgesucht, wie es ihr beliebt hat, und zwar nach telefonischem Kontakt mit dem Bw. Wenn sie vom Bw kontaktiert wurde und keine Zeit hatte, hat sie dies dem Bw auch mitgeteilt und sie ist nicht ins Lokal gekommen. Sie hat noch in anderen Lokalen gearbeitet und auch selbst Termine bei Privatpartys vereinbart. X ist um ca. 22.00 Uhr oder auch – wie es ihr beliebt hat – später ins Lokal gekommen und ist auch gegangen wann immer sie wollte. Es hat keine zeitlichen Vorgaben des Bw für die Arbeitszeit der X gegeben. Wenn sie längere Zeit abwesend war, hat sie dies dem Bw von sich aus mitgeteilt.

X hat sich im Gästebereich aufgehalten und ihre Getränke selbst gekauft und ins Lokal mitgenommen. Sie hat weder Getränkeprovision noch ein umsatzabhängiges Fixum erhalten.

X hat für Sonderveranstaltungen, zB. Polterabende, zu denen sie über Einladung durch den Bw gekommen ist, Rechnung an diesen gestellt.

Sie hat die Garderobe des Lokals benutzt, sie hatte aber keinen Schlüssel für einen Kasten, in dem sie ihre Bekleidung deponiert hat. X konnte sich aussuchen, für welchen Gast und mit welchem Gast sie tanzt.

X hat für ihre Darbietungen durch Verteilen von kleinen Kärtchen in Diskotheken und ähnlichem Werbung gemacht. Sie besitzt einen Führerschein und ein eigenes Auto und konnte mit diesem zu ihren verschiedenen Auftrittsorten fahren.

Die Sozialversicherungsbeiträge zur gewerblichen Wirtschaft wurden von X selbst gezahlt.

X hat dem Bw oder anderen Personen, von denen sie als Animateurin für Polterabende oder Geburtstagspartys engagiert wurde, Rechnung gelegt.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich dieser Sachverhalt aufgrund der sich nicht widersprechenden Aussagen des Berufungswerbers und der Zeugin X ergibt. Die Aussage des Kontrollorgans X steht diesen auch nicht entgegen. Denn über die näheren Umstände des Aufenthalts konnte der Zeuge keine Angaben machen, sondern er konnte nur auf das von X ausgefüllte Personenblatt verweisen.

 

Die in der mündlichen Verhandlung gemachten widersprüchlichen Angaben der X hat diese damit begründet, dass sie den Gehalt der Fragen im Personenblatt nicht in einer Weise verstanden hat, wie diese der Anzeige zugrunde gelegt wurde. Außerdem habe sie sich in einem subjektiven Stresszustand befunden.

 

So hat sie zwar angegeben, dass X ihr Chef sei, damit habe sie aber gemeint, dass er der Chef des Lokals sei. Mit der Angabe 2 bis 3 Tage habe sie zum Ausdruck bringen wollen, dass sie 2 bis 3 Tage pro Monat im Lokal anwesend sei (Seite 2 des Tonbandprotokolls vom 25.11.2011).

 

Mit der Zeitangabe 22.00 Uhr bis 03.00 Uhr habe sie den ungefähren Zeitrahmen beschrieben (Seite 2 des Tonbandprotokolls vom 25.11.2011). Die Diskrepanz der Angaben ihres Beschäftigungsbeginns am Personenblatt mit September 2010 und in der mündlichen Verhandlung mit dem Jahr 2009 hat sie ebenfalls mit Verständigungsschwierigkeiten erklärt.

 

Dazu ist kritisch anzumerken, dass die Zeugin gerade zu Fragen, die die Widersprüchlichkeit ihrer Angaben aufzeigen, besonders unsicher gewirkt hat und sich darauf zurückgezogen hat, die gestellten Fragen entweder zum Kontrollzeitpunkt oder in der mündlichen Verhandlung nicht richtig verstanden zu haben. Aus diesem Grund kann die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zwar angezweifelt werden. Weil diese aber mit den Angaben des Berufungswerbers übereinstimmen, können sie nicht widerlegt werden.

Auch ihre Anwesenheit im Lokal des Bw bei jeder Kontrolle ist kein Beweis für ihre ständige Anwesenheit in diesem, fanden doch im Jahr 2011 (der Bw betreibt seit Jänner 2011 das Lokal) nur zwei Kontrollen statt (Seite 4 des Tonbandprotokolls vom 7. November 2011).

 

Es war daher im Zweifel, insbesondere auch deshalb, weil die Angaben der Zeugin im Personenblatt nur sehr vage waren und durchaus den Gehalt haben können, den die Zeugin nun bei der mündlichen Verhandlung am 25. November 2011 dargetan hat, davon auszugehen dass X in keinem Beschäftigungs-verhältnis zum Bw gestanden ist, sondern sich in dessen Lokal nur als selbstständige Animateurin aufgehalten hat.

 

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird die Tätigkeit als Tänzerin in einem Barbetrieb in der Regel in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit ähnlich wie in einem Arbeitsverhältnis verbracht. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne näheren Untersuchung entgegen stehen (vgl. VwGH v. 10.12.2009, 2008/09/0048).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Animateurin X gegenüber dem Bw nicht weisungsgebunden, so hat sie selbst bestimmt, mit welchen Gästen bzw. für welche Gäste sie tanzt, welchen Preis sie für einen Table-Dance verlangt, und ebenso den Zeitpunkt und die Häufigkeit ihrer Anwesenheit im Lokal. Weil sie auch in anderen Lokalen aufgetreten ist und selbst Werbung gemacht hat, um auf Geburtstagspartys etc. zu tanzen, kann auch nicht von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der X gegenüber dem Bw ausgegangen werden. Zwar war X in einem gewissen Umfang in den Betrieb des Bw eingebunden, so wurde sie von ihm immer wieder telefonisch kontaktiert, in seinem Lokal zu animieren, es war aber ihr letztlich überlassen, ob sie das Angebot des Bw annimmt, und daher ist insgesamt von einem Überwiegen der Komponenten der selbstständigen Tätigkeit gegenüber jenen, die ein Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit sind, auszugehen.

X wurde für ihre Tätigkeit – sofern – sie nicht gesondert über den Berufungswerber für spezielle Events bestellt wurde, wofür sie diesem aber eine Rechnung gelegt hat – von den Gästen bezahlt. Sie war weder am Getränkeumsatz beteiligt, noch hat sie eine Provision für ihre Anwesenheit im Lokal erhalten. Sie hat ihre Behördenangelegenheiten ohne Mitwirkung des Bw durchgeführt. Neben ihrer Beschäftigung im Lokal des Bw hat sie auch noch in anderen Lokalen animiert.

Damit aber sind jene atypischen Gesichtspunkte zu Tage getreten, die einer Beschäftigung der X durch den Berufungswerber entgegenstehen.

 

Die Tätigkeit der X im Lokal des Bw war als selbständige anzunehmen und nicht als Beschäftigung als Arbeitnehmerin zu qualifizieren.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Weil die dem Bw vorgeworfene Tat nicht erwiesen werden konnte, war das Strafverfahren einzustellen.

 

4. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

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