Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523030/2/Br/Th

Linz, 16.12.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 21.11.2011, Zl. VerkR21-795-2011, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG 1997, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. In Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, hat die Berufungswerberin der Behörde erster Instanz  - unter Vorlage der amtsärztlichen Zuweisung vom 18.11.2011 - ein "Fachärztliches Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie" binnen sechs Wochen vorzulegen."

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben bezeichneten Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz die Berufungswerberin aufgefordert, zum Zwecke der Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B), binnen 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides sich amtsärztlich untersuchen zu lassen bzw. den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen psychiatrischen Facharztbefund beizubringen.

Gestützt wurde der Spruch auf § 24 Absatz 4 Führerscheingesetz 1997.

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, eine aufschiebende Wirkung aberkannt

 

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 FSG 1997) noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG 1997 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung unter anderem innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen - die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen - keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs. 4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2001/11/0120).

 

Anlässlich Ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 18.11.2011 - Grundlage war ein Beri Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4.11.2011  dass bei Ihnen schizophrene Psychose mit Aggressionstendenzen vorliegt - wurde Ihnen vom Amtsarzt Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitgeteilt, dass für die Erstellung des amtsärztlich Gutachtens ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie erforderlich ist. Die Annahme de Zuweisung zum Facharzt für Psychiatrie haben Sie verweigert.

 

Im Interesse des öffentlichen Wohles, insbesondere der Verkehrssicherheit, war einer anfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil Gefahr im Verzuge dringend geboten erscheint, zumal angenommen werden muss, dass Sie infolge Ihres gesundheitlichen Mangels beim Lenken von Kraftfahrzeugen andere Personen in ihrer Sicherheit gefährden.."

 

 

 

2. Dem tritt die Berufungswerberin mit der Berufungsbegründung entgegen, "der Meinung zu sein, dass diese Grundlage nicht zutreffend sei und bei ihr keinesfalls eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliege."

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte auf Grund der inhaltlich weitgehend gesichert geltende Faktenlage unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich mit Blick auf die amtsärztliche Vorbeurteilung der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Als Ausgangslage für dieses Verfahren findet sich ein amtsärztliches Gutachten vom 18.11.2011 im Akt, wonach bei der Berufungswerberin  laut FA Gutachten Dr. D. für die Staatsanwaltschaft Wels vom 18.8.2011, eine paranoide Schizophrenie bestehe. Eine entsprechende Behandlung werde von ihr abgelehnt, das Gespräch wäre sehr mühsam, teilweise verkenne sie die Realität, die Kritikfähigkeit sei reduziert, die Stimmungslage geäzt und ablehnend.  Die Aufforderung, ein fachärztliches Gutachten aus dem Fach der Psychiatrie vorzulegen, werde von ihr entschieden abgelehnt. Ebenso habe sie  die Zuweisung zum Facharzt nicht entgegen genommen. Die Berufungswerberin habe ohne duchgeführter amtsärztlicher Untersuchung das Amt verlassen.

Der Amtsarzt ersuchte daher abschließend die Behörde um weitere Veranlassung.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG jedenfalls begründete Bedenken in der Richtung notwendig, dass der Inhaber / die Inhaberin der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen hiefür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu VwGH vom 25.5.2005, GZ. 2004/11/0016 und andere). Hiefür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 1. Satz FSG, dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der – im Zweifel jedenfalls vorliegenden – gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft.

Die Notwendigkeit begründeter Bedenken und deren Inhalte – auf medizinische Fakten gestützt -  lassen etwa der nachfolgenden Judikatur ableiten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191, sowie auch zu § 75 Abs.1 KFG 1967 z.B. VwGH 20.9.2001, 99/11/0279 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1990, Zl. 89/11/0224 und VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014).

 

Da hier die Berufungswerberin bereits vom Amtsarzt vorbegutachtet wurde und dieser offenkundig begründeten Anlass fand, für die Erstellung eines Eignugnsgutachten bzw. um Nachprüfung der Eignung iSd § 8 FSG einer psychiatrischen Fachbeurteilung zu benötigen, kann diesem rein medizinischen Beurteilungsaspekt daher rechtlich nicht entgegen getreten werden.

Mit ihrem völlig inhaltsleer gehaltenen und auf ihre rein subjektive Einschätzung beruhendem Berufungsvorbringen vermag sie jedenfalls der Fachmeinung des Amtsarztes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten.

 

Um nicht in Termindruck betreffend den Facharzttermin zu gelangen wurde die Frist auf sechs Wochen erstreckt.

 

Abschließend muss an dieser Stelle schon auf einen sofortigen Entzug der Lenkberechtigung hingewiesen werden, falls dieser Anordnung bis zum Ablauf der First nicht entsprochen würde.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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