Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100985/8/Fra/Ka

Linz, 21.04.1993

VwSen - 100985/8/Fra/Ka Linz, am 21. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des G M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, R, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. November 1992, VerkR-11.914/1991-Wi, betreffend Übertretung des KFG 1967, nach der am 3. März 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 21. Mai 1991 um 9.30 Uhr in W auf Höhe des Hauses E Straße Nr.8 als Zulassungsbesitzer des LKW's das Kraftfahrzeug Herrn K K zum Lenken überlassen hat, obwohl dieser keine gültige Lenkerberechtigung besaß. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Z1 angeführte Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde nicht Gebrauch gemacht. Diese hat die Berufung samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der dadurch im Grunde des § 51 Abs.1 VStG zuständig wurde. Er entscheidet, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. März 1993.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Der Berufungswerber macht als Berufungsgründe unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung führt er aus, daß die Feststellung der belangten Behörde, es sei hinreichend bekannt, daß Herr K K nie einen Führerschein besessen habe und er sich daher als Dienstgeber auch nicht davon überzeugt haben konnte, daß dieser einen Führerschein besitze, nicht zutreffend sei. Der einzige Vorwurf, der ihm gemacht werden könne, sei der, daß er sich seinerzeit beim Vorstellungsgespräch die Führerscheinnummer seines neuen Mitarbeiters nicht notiert habe. Tatsache sei und er habe diese Aussage auch bereits mehrere Male sowohl vor der Gendarmerie als auch vor der erkennenden Behörde gemacht, daß ihm K K zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Lenkerberechtigung vorgelegt habe. Es könne nicht seine Aufgabe sein, als Dienstgeber zu überprüfen, ob eine Person, die sich bei ihm bewirbt, ihm eine echte, gefälschte oder verfälschte Urkunde vorzeigt. Tatsache sei, daß er diese subjektiv als echt erachtet habe. Er habe stets angegeben, daß ihm K K eine Lenkerberechtigung vorgewiesen und er diese auch kontrolliert habe. Wenn nunmehr feststehe, daß K K niemals im Besitz einer Lenkerberechtigung war, so handelt es sich eben um eine gefälschte Urkunde. Ebenfalls habe ihm K K einen Führerschein der Gruppe B gezeigt. Wenn ihm K K tatsächlich eine gefälschte Urkunde vorgezeigt habe, so sei es naheliegend, daß er dies jetzt bei seiner Einvernahme nicht zugebe, zumal er dann auch mit einem Strafverfahren zu rechnen hätte. Ein weiteres Argument dafür ist der Umstand, daß K K täglich mit seinem eigenen PKW zur Arbeitsstelle gekommen sei. Die erkennenden Behörde hätte daher zur Feststellung kommen müssen, daß ihm K K sehr wohl eine Lenkerberechtigung vorgezeigt habe, diese aber offensichtlich gefälscht gewesen sein muß.

Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Beschuldigte vor, daß selbst bei den Feststellungen, die die erkennende Behörde getroffen hat, und zwar selbst dann, wenn man davon ausgehe, er hätte K K lediglich nach der Lenkerberechtigung gefragt, diese aber nicht vorgezeigt verlangt, dies für eine Verurteilung nicht ausreicht. Der Beschuldigte verweist hiezu auf die einschlägige Judikatur zu § 103 Abs.1 Z3 KFG. Aufgrund des Umstandes, daß K K tagtäglich mit seinem eigenen PKW an seinen Dienstort gefahren sei, dieser ihm auch mündlich versichert habe, daß er eine derartige Lenkerberechtigung besitze und auch seine Dienstfahrzeuge gelenkt habe, bedürfe es nicht einmal der Feststellung, daß ihm K K tatsächlich eine Lenkerberechtigung vorgezeigt habe.

Der Berufungswerber stellt daher den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

I.3.2. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. März 1993 führte der Beschuldigte im wesentlichen aus:

K K war seit 22. März 1991 in seinem Betrieb als Baggerfahrer beschäftigt. Man brauche für einen Bagger zwar keine Lenkerberechtigung, doch er fragte beim Einstellungsgespräch Herrn K, ob er eine Lenkerberechtigung der Gruppe B besitze, da es manchmal notwendig sei, zu den Baustellen zu fahren und den Bagger zu befördern. Herr K verneinte dies, sagte ihm jedoch, eine Lenkerberechtigung der Gruppe B zu besitzen. Er forderte daraufhin Herrn K auf, ihm diese Lenkerberechtigung zu zeigen. Herr K kam dieser Aufforderung nach und zeigte ihm eine Lenkerberechtigung. Er kann sich daran noch genau erinnern, weil er auch das Foto verglich und Herr K ein markantes Gesicht aufweist. Das Foto stimmte mit dem Gesicht des Herrn K überein. Er gab sodann Herrn K die Lenkerberechtigung wieder zurück. Herr K fuhr tagtäglich mit einem PKW zu seinem Betrieb und auch zu den Baustellen. Es handelte sich hiebei um einen grellroten Ford Granada. Er fuhr beispielsweise mit diesem PKW auch zu einer Baustelle in Bad Schallerbach. Diese Baustelle befindet sich in der Nähe des Gendarmeriegebäudes. Herr K stellte immer im Bereich des Gebäudes des Gendarmeriepostens B seinen PKW ab. Aufgrund dieser Umstände sei er nie auf den Gedanken gekommen, daß Herr K keine Lenkerberechtigung oder eventuell eine gefälschte Lenkerberechtigung besitze. Über Vorhalt der Aussage des Herrn K vom 19. Februar 1992 vor der Marktgemeinde G, wo dieser angegeben hat, daß er dem Beschuldigten nie seinen Führerschein vorgezeigt habe, führte dieser aus, daß diese Aussage sicherlich nicht den Tatsachen entspreche. Herr K habe ihn auch in anderer Hinsicht angelogen, beispielsweise, als er ihn gefragt hat, ob er eine Lohnpfändung besäße. Herr K verneinte dies, obwohl dies nachweislich nicht den Tatsachen entspreche.

I.3.3. Der Beschuldigte, Herr G M machte vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Seine Verantwortung war während des gesamten Verfahrens nicht in sich widersprüchlich. Die gegenteilige Aussage des Herrn K vom 19. Februar 1992 vor der Marktgemeinde G konnte die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten nicht erschüttern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher aufgrund des persönlichen Eindruckes, den der Beschuldigte hinterließ, zur Auffassung gelangt, daß ihm Herr K beim Einstellungsgespräch tatsächlich eine Lenkerberechtigung der Gruppe B über Aufforderung vorgewiesen hat. Ob diese Lenkerberechtigung allenfalls gefälscht war, vermag der unabhängige Verwaltungssenat insbesondere deshalb nicht beurteilen, da Herr K, obwohl er nachweislich zur Berufungsverhandlung geladen war, zu dieser unentschuldigt nicht erschienen ist.

I.4. Der oben als erwiesen festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Aufgrund der Tatsache, daß Herr K den Beschuldigten eine Lenkerberechtigung vorgewiesen hat, weiters aufgrund des Umstandes, daß dieser mit einem PKW Ford Granada, Kennzeichen zum Dienstort und auch zu den Baustellen gefahren ist, wird dem Berufungswerber guter Glaube dahingehend zugebilligt, daß er davon ausgehen konnte, Herr K besitze eine gültige Lenkerberechtigung. Der Umstand, daß sich der Beschuldigte die Daten dieser Lenkerberechtigung nicht notiert hat (was er in der Zwischenzeit tut, indem er sich die Führerscheine kopieren läßt) wird dem Berufungswerber nicht als Verschulden angelastet. Es wird daher der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand wegen Fehlens der subjektiven Tatseite nicht als erfüllt angesehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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