Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166544/2/Sch/Eg

Linz, 23.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G. H., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. November 2011, Zl. VerkR96-3517-2011, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 18. November 2011, Zl. VerkR96-3517-2011, über Herrn G. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer den angeführten Anhänger Herrn K. T. zur Verwendung überlassen habe, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung der Klasse E besitzt. Eine solche wäre notwendig gewesen, weil der Kraftwagenzug eine höchst zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufwies. Das genannte Fahrzeug wurde am 9.6.2011, 10.50 Uhr in der Gemeinde Suben, A 8 Innkreis Autobahn bei Strkm 75,200, Fahrtrichtung Sattledt, von der genannten Person gelenkt. Die höchst zulässige Gesamtmasse des Pkw, Daimler-Crysler, Kz: x, von 1.830 kg und die höchst zulässige Gesamtmasse des Anhängers, x, Kz: x, von 2.000 kg ergibt eine Gesamtmasse von 3.830 kg.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens und auch in der Berufungsschrift eingewendet, dass der Anhänger am 2. Juni 2011 dem später beanstandeten Lenker verkauft worden sei. Damit sei die Verfügungsgewalt auf diesen übergegangen und könne ihm daher nicht zur Last gelegt werden, dass der Lenker nicht über eine ausreichende Lenkberechtigung zum Lenken des Gespannes verfügt habe.

 

Der privatrechtliche Vorgang des Verkaufs eines Fahrzeuges bewirkt aber per se noch keine Änderungen im verwaltungsrechtlichen Bereich. Jemand bleibt so lange Zulassungsbesitzer (Halter) eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, bis das Fahrzeug behördlich abgemeldet wurde. Es ist sohin nicht entscheidend, ob ein Zulassungsbesitzer ein Fahrzeug jemandem bloß vorübergehend überlässt oder ein Eigentumsübergang voran gegangen ist. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Beanstandung immer noch Zulassungsbesitzer des verwendeten Anhängers war. Dass die Fahrzeugüberlassung nicht innerhalb des österreichischen Bundesgebietes erfolgt ist, ist nicht relevant, zumal bei einer Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967 sich Tatort und Tatzeit nach dem Lenken, somit nach dem Zeitpunkt und Ort der Anhaltung des Lenkers, richten (VwGH 20.5.2003, 2003/08/0055).

 

In der Eingabe vom 15. August 2011 wurde vom Berufungswerber behauptet, dass bei der Fahrzeugübergabe eine weitere Person anwesend gewesen sei, von welcher er sich den Führerschein der Klasse C1 + E habe zeigen lassen. Auf Nachfrage der Erstbehörde konnte er diesen Einwand aber nicht näher konkretisieren, sodass auch die Berufungsbehörde die Ansicht vertritt, dass damit keineswegs widerlegt ist, dass der Berufungswerber dem später beanstandeten Lenker den Anhänger überlassen und sich auch mit dem Verwenden desselben durch diese Person als Lenker des Zugfahrzeuges abgefunden hatte.

 

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage konnte sohin der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung ist allerdings doch darauf Bedacht zu nehmen, dass der gegenständliche Vorgang, geht man von den unwiderlegten Schilderungen des Berufungswerbers im Hinblick auf den Verkauf des Anhängers aus, doch wesentlich von entsprechenden Übertretungen im Regelfall abweicht.

 

Es ist nicht gänzlich lebensfremd, wenngleich auch nicht rechtskonform, wenn jemand vermeint, mit dem Verkauf eines Fahrzeuges die Verantwortlichkeit dafür abgetreten zu haben. Zudem kann aus spezialpräventiver Sicht betrachtet davon ausgegangen werden, dass dem Berufungswerber nunmehr bewusst sein sollte, dass seine Vorgangsweise nicht dem Gesetz entsprochen hatte, also eine neuerliche Begehung einer derartigen Übertretung wohl nicht zu erwarten ist.

 

Somit konnte die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe geringfügig reduziert werden, ohne den bekannten Strafzwecken der Spezial- und Generalprävention entgegen zu wirken. Auch die Berücksichtigung des sehr wesentlichen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers spricht für diese Vorgangsweise.

 

Auf seine persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, dass der Berufungswerber zur Begleichung der vorliegenden Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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