Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166551/2/Kof/Th

Linz, 02.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. R S, geb. x, H, G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. November 2011, VerkR96-2385-2011, wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

 

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:  §§ 21 Abs.1 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in …… und somit als der gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene
zu verantworten, dass von dieser zumindest am 6. September 2011 außerhalb des Ortsgebietes

"1. a) neben der Böhmerwaldstraße B38 im Bereich des Straßenkilometers 152,2      

      b) neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Straßenkilometers          25,4

      c) neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Straßenkilometers          29,8

      e)   neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Straßenkilometers 44,4           

         jeweils 2 Werbetafeln

    d)     neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Straßenkilometers 32,0

      f)    neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Straßenkilometers 46,5                        jeweils 4 Werbetafeln

mit der Werbung: "X." innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen waren,
ohne dass entgegen der Auflage des Bescheides der O.ö. Landesregierung vom 12. Juni 1972, VerkR-578/2-1972-I unter Punkt 1.

"Die Aufstellung der Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. Straßenmeisterei erfolgen, die auch zu          bestimmen haben, wo und in welcher Entfernung vom Straßenrand die Tafeln aufgestellt werden können" mit der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder mit der jeweils zuständigen Straßenmeisterei das Einvernehmen hergestellt wurde.

 

2. a) neben der Böhmerwaldstraße B38 im Bereich des Straßenkilometers 152,2  

      b)   neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Straßenkilometers 25,4

      c)   neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Straßenkilometers 29,8            d)         neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Straßenkilometers 44,4     jeweils 2 Werbetafeln

mit der Werbung: "X" innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen waren,
ohne dass entgegen der Auflage des Bescheides der O.ö. Landesregierung vom 12. Juni 1972, VerkR-578/2-1972-I unter Punkt 1.

"Die Aufstellung der Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. Straßenmeisterei erfolgen, die auch zu bestimmen haben, wo und in welcher Entfernung vom Straßenrand die Tafeln aufgestellt werden können" mit der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder mit der jeweils zuständigen Straßenmeisterei das Einvernehmen hergestellt wurde.

 

3. a)     neben der Böhmerwaldstraße B38 im Bereich des Straßenkilometers 152,2  

      b)   neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Straßenkilometers 25,4  

      c)   neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Straßenkilometers 29,8

      d)   neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Straßenkilometers 32,0,  

      e)   neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Straßenkilometers 44,4

     f) neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Straßenkilometers 46,5

     jeweils 4 Werbetafeln

mit der Werbung: "X", bzw.
"X." innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen waren, wodurch die mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 12. Juni 1972, VerkR-578/2-1972-1, im Bezirk Rohrbach bewilligte Anzahl von 10 Werbetafeln um 14 Stück überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.      § 84 Abs.2 und 3 iVm § 99 Abs. 3 lit.j StVO

2.      § 84 Abs.2 und 3 iVm § 99 Abs. 3 lit.j StVO 

3.      § 84 Abs.3 i.V.m. § 82 Abs.5 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.j StVO

     jeweils iVm § 9 VStG

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                       falls diese uneinbringlich ist,                 Gemäß

                                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

1.      200,00 Euro                     93 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. j StVO

2.      140,00 Euro                     65 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. j StVO

3.      726,00 Euro                     336 Stunden                           § 99 Abs. 3 lit. j StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

106,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.172,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 28. November 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6. Dezember 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der x GmbH wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 12. Juni 1972, VerkR-578/2-1972-I die Genehmigung erteilt, zum Zwecke der Werbung für die alle 2 Jahre stattfindende Internationale Landwirtschaftsmesse und den dazwischen veranstaltenden sonstigen Ausstellungen Werbetafeln an Bundes- und Landesstraßen in Oberösterreich – davon im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach: 10 Stück – aufzustellen.

Als Auflage wurde ua. vorgeschrieben, dass die Aufstellung der Werbetafeln
nur im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. Straßenmeisterei erfolgen darf.

 

Strafbar ist somit ua.

-             das "Nichtherstellen" des Einvernehmens mit der

       zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. Straßenmeisterei  sowie

-             die Überschreitung der bewilligten Anzahl der Werbetafeln.

 

Der Bw wurde bereits mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom
26. September 2011, VerkR96-2236-2011 sowie Berufungsbescheid des UVS
vom 15. November 2011, VwSen-166381/2 betreffend

o die Tathandlungen:

-             "Nichtherstellen" des Einvernehmens sowie

-             Überschreitung der bewilligten Anzahl der Werbetafeln

o die Tatzeit: 6. September 2011

o den Tatort: Bezirk Rohrbach

rechtskräftig bestraft.

 

Das gegenständliche erstinstanzliche Straferkenntnis beinhaltet die-/denselben Tathandlungen, Tatzeit und Tatort.

 

Es war daher

·     gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer (Zusatz-)Strafe abzusehen,

·     gemäß § 65 VStG festzustellen, dass keine Verfahrenskosten zu bezahlen sind und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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