Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166577/2/Kof/Rei

Linz, 05.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M S,
geb. x, B, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.12.2011, VerkR96-2334-2011 wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 1.    21 Euro   bzw.    7 Stunden

zu 2.    21 Euro   bzw.    7 Stunden

zu 3.    36 Euro   bzw.  12 Stunden

zu 4.    21 Euro   bzw.    7 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen.  Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 50, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-               Geldstrafe: (21 + 21 + 36 + 21 =) ................................. 99,00 Euro

-                  Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................. 9,90 Euro

                                                                                                                      108,90 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(7 + 7 + 12 + 7 =) ................................................................ 33 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

" Sie sind/haben als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen x am 06.09.2011 um 19:12 in der Gemeinde St. M, L S L 1507 bei Strkm. 6,680, Kreuzung L L, Strkm Bereich 6/660 - N, Ortschaftsbereich St. M,

Beginn der Sperrfläche: Strkm. 6/744, Ende der Sperrfläche: Strkm. 6/681

1)            an einer in der Mitte der Straße gelegenen Schutzinsel nicht rechts,

    sondern links vorbeigefahren.

2)            auf einer ungeregelten Kreuzung ein mehrspuriges Fahrzeug überholt,

    obwohl die Kreuzung nicht auf einer Vorrangstraße durchfahren wurde.

3)            die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren.

4)            das deutlich aufgestellte Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nicht

    beachtet und haben die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens fortgesetzt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)   § 8 Abs.2 StVO

2)              § 16 Abs.2 lit.c StVO

3)              § 9 Abs.1 StVO

4)   § 52 lit.b Z15 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

Gemäß

 

1)  36,00 Euro

  15 Stunden

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

2)  36,00 Euro

  15 Stunden

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

3)  60,00 Euro

  27 Stunden

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

4)  36,00 Euro

  15 Stunden

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

16,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

  

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  184,80 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung erhoben:

 

 

"Sehr geehrte Frau H. (= Sachbearbeiterin der belangten Behörde)

Hiermit möchte ich Berufung gegen die Höhe des Strafbetrages erheben!

Begründung: Ich finde für eine Sache für die man eigentlich nichts kann, würde ich mir wünschen, dass Sie eine Milderung von der Höhe des Strafbetrages mir in Anspruch geben!

Bitte um Verständnis!

Bitte um Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

M. S."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist ausgeführt, dass weder erschwerende noch mildernde Umstände vorliegen.

 

Der Bw war jedoch – siehe Auszug aus der Verwaltungsstrafevidenz – bislang unbescholten.  Dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Weiters war der Berufungswerber zur "Tatzeit" Zivildiener und hat dadurch über kein nennenswertes Einkommen verfügt.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen auf jenes Ausmaß herabzusetzen, welches bei Bestrafung mittels Organstrafverfügung vorgesehen ist;

somit zu 1., 2. und 4.:  jeweils 21 Euro;   zu 3.: 36 Euro.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen werden zu 1., 2. und 4.: auf jeweils 7 Stunden und

zu 3.: auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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